VBE.2023.209
VBE.2023.209 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-11-14
14. November 2023Deutsch12 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.209 / KB / sc Art. 126 Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.209 / KB / sc Art. 126
Urteil vom 14. November 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Biehler
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Stapferstrasse 28, Postfach, 5200 Brugg AG
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene D._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. März 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer wurde am 8. Oktober 1993 erstmals aufgrund seiner Drogensucht bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach medizinischen Abklärungen wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Mai 1994 ab.
1.2. Am 12. Februar 2002 bzw. 20. September 2005 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, X._____, vom 31. Mai 2007). Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab. Nach erfolgreich absolvierter, von der Beschwerdegegnerin finanzierter Umschulung zum Mechanikpraktiker EBA schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 12. September 2012 ab. Als Mechanikpraktiker arbeitete der Beschwerdeführer zuletzt bis am 19. April 2017.
1.3. Am 16. Oktober 2017 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Daraufhin aktualisierte die Beschwerdegegnerin die medizinischen und beruflichen Akten und liess den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bidisziplinär begutachten (Gutachten der medexperts ag, St. Gallen [medexperts], vom 9. Dezember 2019). Nach Rücksprachen mit dem RAD und dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügungen betreffend berufliche Massnahmen bzw. Invalidenrente vom 23. November 2020 ab. Mit Urteil VBE.2021.17 vom 11. Mai 2021 hob das Versicherungsgericht die Verfügungen vom 23. November 2020 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.
1.4. Im Rahmen der weiteren Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD ein und liess den Beschwerdeführer durch die medexperts ag polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 15. November
2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. März 2023 ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 13. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die angef ochtene Verf ügung vom 13. März 2023 sei auf zuheben.
2. Der Anspruch des Beschwerdef ührers auf eine Invalidenrente sei gutzuheissen.
3. Die Sache sei zur Festsetzung des Invaliditätsgrades an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdef ührer sei die unentgeltliche Rechtspf lege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsf olgen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde die E._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers, im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 beantragte die E._____, die D._____ sei an ihrer Stelle als Beigeladene aufzuführen. Gleichzeitig verzichtete sie namens und im Auftrag der D._____ auf das Einreichen einer Stellungnahme.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Brugg, ernannt.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 346) zu Recht verneint hat.
2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 13. März 2023 (VB 346) auf das Gutachten der medexperts vom 15. November 2022, welches eine orthopädische, eine neuropsychologische, eine psychiatrische sowie eine allgemeininternistische Beurteilung umfasst. Es wurden darin die folgenden Diagnosen gestellt (VB 341 S. 19):
"4.3.1 Diagnosen mit Einf luss auf die Arbeitsf ähigkeit - Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme in einem Ersatzdrogenprogramm, aktuelle Einnahme von Sevre long ICD-10 F11.22 - mit Konzentrationsproblemen - Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch, aktuelle Einnahme von Cannabis, ICD-10 F12.1 - mit Konzentrationsproblemen - Störungen durch Kokain, schädlicher Gebrauch, gegenwärtig abstinent, ICD-10 F14.1 - mit Konzentrationsproblemen - Chronische Dorsolumbalgie bei Degenerationen der LWS ohne radikuläre Symptomatik M54.5 - Chronisches Zervikalsyndrom bei Degenerationen der HWS ohne radikuläre Symptomatik M50.3 - Multiple Arthralgien ohne Hinweis auf chronisch entzündliche Erkrankung M25.59
4.3.2
Diagnosen ohne Einf luss auf die Arbeitsf ähigkeit - Depressive Episode, gegenwärtig remittiert ICD -10 F32.4 - Auf merksamkeitsdef izitsyndrom ohne eine Hyperaktivität, ICD -
10.
F90.0 - aktuell sind keine Symptome der Erkrankung f eststellbar, die Erkrankung ist aktuell gut behandelt. - St. n. Jochbeinf raktur rechts 1998 - St. n. Motorsägenverletzung linker Oberschenkel 1992"
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei der psychiatrische Befund führend. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe hingegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die besonders hohe Anforderungen an die Kraft und Funktion der Wirbelsäule stellten. Gesamthaft könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als "Mechapraktiker" überwiegend wahrscheinlich als angepasst beurteilt werden.
Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich "eine volle Arbeitsfähigkeit von
100.
% in der angestammten = angepassten Tätigkeit als Mechapraktiker". Aufgrund der neuropsychologischen Defizite seien dem Beschwerdeführer
nur noch kognitiv einfache Tätigkeiten mit nur sehr geringen Anforderungen an die Lern- und Gedächtnisfähigkeiten und die komplexen Aufmerksamkeitsfunktionen zumutbar. Tätigkeiten mit Verantwortungsübernahme für andere oder mit einem hohen Fehler- und Unfallrisiko sollten ihm nicht zugemutet werden. Aufgrund des fortgesetzten Cannabis-Missbrauchs sollten die Fahreignung und die Eignung für das Führen von Maschinen kritisch überprüft werden. Aus somatischer Sicht bestehe eine Einschränkung für besonders wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten (z.B. dauerhaft über Kopf, dauerhaft in Zwangshaltungen oder mit ungünstigen Hebelwirkungen auf die Wirbelsäule). In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (VB 341 S. 20).
3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.
4.1
Gemäss dem medexperts-Gutachten vom 15. November 2022 ist der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Mechanikpraktiker zu
100.
% arbeitsfähig (VB 341 S. 20). Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bis am 19. April 2017 als Mechanikpraktiker bzw. "Maschinen-Operateur" tätig war (VB 204.1 S. 2 f.). Diese Tätigkeit beinhaltete die Mehrmaschinenbedienung im Drei- und Vier-Schichtbetrieb, das Rüsten der Maschinen und die Überwachung der Produktion, die Sicherstellung der Produktequalität sowie die Durchführung von Prozesskorrekturen. Die Tätigkeit wurde überwiegend stehend und gehend ausgeübt. Die täglichen Anforderungen an die Konzentration bzw. Aufmerksamkeit, das Durchhaltevermögen und die Sorgfalt wurden vom letzten Arbeitgeber als "gross" eingestuft, die Anforderungen an das Auffassungsvermögen als "mittel" (VB 204.1 S. 4). Gemäss dem neuropsychologischen Teilgutachten sei im Dezember 2012 – somit kurz nach Abschluss der Ausbildung zum Mechanikpraktiker EBA (vgl. VB 175 S. 1) – eine leichte verbale Auffassungs- und Abrufstörung bei ansonsten unauffälligem kognitiven Leistungsprofil festgestellt worden (VB 341 S. 2, 6). Die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich danach über die letzten 10 Jahre verschlechtert (VB 341 S. 6). Nach dem von den medexperts-Gutachtern erstellten Zumutbarkeitsprofil sind dem Beschwerdeführer aktuell nur noch kognitiv einfache Tätigkeiten mit nur sehr geringen Anforderungen an die Lern- und Gedächtnisfähigkeiten und die komplexen Aufmerksamkeitsfunktionen zumutbar (vgl. E. 2.). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist sodann zu entnehmen, dass keine Tätigkeiten mehr durchgeführt werden sollten, bei welchen ein einziger Fehler dazu führen kann, dass der Beschwerdeführer sich selbst oder Dritte gefährden könnte (VB 341 S. 55). Vor diesem Hintergrund stimmt das Profil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mit dem durch die Gutachter definierten Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit überein, wovon im Übrigen auch die RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2023 ausgegangen ist (VB 349 S. 3). Deshalb ist die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht nachvollziehbar.
4.2
In retrospektiver Hinsicht gelangten die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zunächst ab dem 12. Januar 2018 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei, was sich dann im Verlauf bis zum 8. bzw. 9. Dezember 2019 allmählich auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % gesteigert habe. Ab dem 10. Dezember 2019 habe sich die Arbeitsfähigkeit wieder allmählich verschlechtert, bis sie am 11. Oktober 2020 noch 50 % betragen habe. Für den Zeitraum vom 12. Oktober 2020 bis 28. September 2022 (Datum der gutachterlichen Untersuchung) sei eine Beurteilung nicht möglich. Seit dem 29. September 2022 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit, die gleichzeitig auch angepasst sei (VB 341 S. 21, 56).
Das medexperts-Gutachten vom 15. November 2022 ist hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vollständig. So äusserten sich die Gutachter nicht dazu, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der als Referenzzeitpunkt heranzuziehenden Verfügung vom 6. Februar 2008 in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert habe (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Des Weiteren meldete sich der Beschwerdeführer im Oktober 2017 zum Leistungsbezug an, womit ein potentieller Rentenanspruch frühestens ab April 2018 entstanden wäre (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in der angestammten Tätigkeit) ist für das gesamte Wartejahr, somit ab April 2017 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), abzuklären. Angaben zur Arbeitsfähigkeit (in angestammter und angepasster Tätigkeit) liegen jedoch erst für die Zeit ab dem 22. Dezember 2017 vor (22. Dezember 2017 – 11. Januar 2018: 100 % arbeitsunfähig infolge eines Klinikaufenthaltes [VB 341 S. 55 f.]; ab 12. Januar 2018: 20–50% arbeitsunfähig [VB 341 S. 21]). Den Akten sind demgegenüber Hinweise auf eine bereits vor Dezember 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen (vgl. etwa VB 341 S. 65). Nicht weiter begründet und damit nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist zudem, weshalb eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum vom 12. Oktober 2020 bis 28. September 2022 nicht möglich war (vgl. VB 341 S. 21, 55 f.).
4.3
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit seit April 2017 lässt sich demzufolge gestützt auf das medexperts-Gutachten vom 15. November 2022 nicht zuverlässig beurteilen. Die Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts erweist sich daher unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als unvollständig. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss daran wird die Beschwerdegegnerin über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. März 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. November 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Biehler