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Entscheid

VBE.2023.213

VBE.2023.213 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2023-08-23

23. August 2023Deutsch10 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.213 / sb / fi Art. 69 Urteil vom 23. August 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Re...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2023.213 / sb / fi Art. 69

Urteil vom 23. August 2023

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 3. April 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 23. Februar 2021 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 23. März 2023) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Gestützt auf eine Beurteilung ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. August 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, liess die Beschwerdeführerin diesen auf Empfehlung des RAD durch das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das am 30. November 2022 erstattete Gutachten stellte sie dem Beschwerdeführer dann mit Vorbescheid vom 17. Januar 2023 die rückwirkende Zusprache einer unbefristeten Viertelsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2021 in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 20. beziehungsweise 24. Februar 2023 erhobenen Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 3. April 2023 wie vorbeschieden.

2.

2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Die angefochtene Verfügung vom 03.04.2023 sei dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer rückwirkend am 01.09.2021 mindestens Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.

2.

Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.

3.

Und der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 2023 zu Recht mit Wirkung ab dem 1. September 2021 lediglich eine unbefristete Viertelsrente zugesprochen hat.

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).

2.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.3

Die Rente wird nach dem Grad der Invalidität abgestuft. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %; ein Invaliditätsgrad zwischen 60 bis 69 % berechtigt zum Bezug einer Dreiviertelsrente, ab einem Invaliditätsgrad von 50 % wird eine halbe Rente und ab einem solchen von 40 % eine Viertelsrente ausgerichtet (vgl. BGE 135 V 319 E. 2.1 S. 320).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 3. April 2023 in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ZMB-

Gutachten vom 30. November 2022. Dieses vereint eine internistische Beurteilung durch Dr. med. C., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine orthopädische Beurteilung durch Dr. med. D., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine neurologische Beurteilung durch PD Dr. med. E., Facharzt für Neurologie, und eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, betont der mittleren und distalen thorakalen Segmente sowie der linken Nackenregion mit Ausbreitung auf die Schädelkalotte ipsilateral, eine leichte depressive Störung und ein Status nach subacromialem Impingement der linken Schulter gestellt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 65.2, S. 8). Die "Arbeitsfähigkeit als Sandstrahler in einer schweren körperlichen Tätigkeit" sei nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit ohne das Hochheben des linken Armes über die Horizontale, ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, ohne Zwangshaltungen und mit der Möglichkeit von Positionswechseln bestehe "keine zeitliche Einschränkung". Zu vermeiden seien Tätigkeiten über Kopf, mit Vibrationen oder mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers sowie das längere Verharren in vornübergebeugter Stellung oder asymmetrische Lasteinwirkungen. Günstig seien wechselbelastende rückenschonende Tätigkeiten. Aufgrund der Schmerzen bestehe eine Verminderung des Rendements von 30 %. Diese Beurteilung gelte seit Juni 2021 (VB 65.2, S. 10 f.). Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass auf diese gutachterliche Beurteilung abgestellt werden kann. Dies gibt mit Blick auf die Akten sowie die diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass.

3.2

In ihrer Verfügung vom 3. April 2023 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die im individuellen Konto (IK; vgl. den entsprechenden Auszug in VB 10) des Beschwerdeführers verzeichneten Einkommen aus dessen zuletzt ausgeübten und aus gesundheitlichen Gründen verlorenen (vgl. die Kündigung der Arbeitgeberin vom 28. Mai 2021 in VB 22, S. 2) Tätigkeit über die Jahre 2017 bis 2019 unter Berücksichtigung der jeweiligen Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021 ein gemitteltes Valideneinkommen von Fr. 85'828.00 an. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie einer Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 von 106.8/106 sowie einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auf Fr. 45'725.00 fest. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von gerundet 47 % (VB 73, S. 5).

3.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Entgegen dessen Ansicht kann indes nicht generell ein Abzug vom Zentralwert der LSE vorgenommen werden, sondern ein allfälliger Abzug vom Tabellenlohn – von maximal 25 % – ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (vgl. statt vieler BGE 148 V 174 E. 9 S. 188). Die vom Beschwerdeführer zur Begründung eines leidensbedingten Abzugs angeführten gutachterlich attestierten gesundheitlichen Einschränkungen fanden zudem bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten (vgl. vorne E. 3.1.) hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Aufgrund des relativ weit gefassten Profils zumutbarer Verweistätigkeiten kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in seiner Leistungsfähigkeit (zusätzlich) eingeschränkt wäre und folglich selbst bei Tätigkeiten im tiefsten Kompetenzniveau 1 weitere finanzielle Nachteile gewärtigen müsste (vgl. zu hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils ähnlich gelagerten Fällen SVR 2023 IV Nr. 29 S. 98, 8C_623/2022 E. 5.2.2, sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2022 vom 5. Januar 2023 E. 5.5.2, 8C_250/2020 vom 8. November 2022 E. 5.3.2, 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4.2, und 9C_502/2021 vom 4. August 2022 E. 3.2.3). Der LSE-Tabellenlohn umfasst denn auch im tiefsten Kompetenzniveau eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb selbst bei Verweisung auf lediglich leichte Tätigkeiten nicht grundsätzlich Veranlassung für einen leidensbedingten Abzug besteht (vgl. statt vieler SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2, SVR 2018 IV Nr. 45 S. 144, 9C_833/2017 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2020 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer ist ferner – bei reduzierter Leistungsfähigkeit – vollzeitlich arbeitsfähig, womit ein Abzug wegen Teilerwerbstätigkeit entfällt (vgl. statt vieler SVR 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 4.4 mit Hinweisen, und Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2 sowie 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.5). Ein Alter von über 50 Jahren wirkt sich ferner statistisch gesehen gar lohnerhöhend aus (vgl. die Tabelle T17 der LSE 2020; siehe ferner statt vieler BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 16 f. und SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.3). Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb – selbst unter Berücksichtigung des ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers – insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) – kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.

3.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 85'828.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'725.00 resultiert der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von (gerundet) 47 %. Dies vermag einen Anspruch auf eine Viertelsrente zu begründen (vgl. vorne E. 2.3.). An diesem Ergebnis würde auch ein Valideneinkommen von Fr. 88'678.00, wie es der Beschwerdeführer für zutreffend erachtet, nichts ändern, beliefe sich der Invaliditätsgrad doch in diesem Fall auf 48 %. Auf diesbezügliche Weiterungen ist daher zu verzichten.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. August 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Berner