VBE.2023.237
VBE.2023.237 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-02-05
5. Februar 2024Deutsch16 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.237 / dr / sc Art. 16 Urteil vom 5. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. A...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.237 / dr / sc Art. 16
Urteil vom 5. Februar 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Reisinger
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 1, Postfach, 5330 Bad Zurzach
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 31. März 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer meldete sich im November 2005 erstmals unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, zog die Anmeldung im Januar 2006 jedoch wieder zurück.
1.2. Im Juni 2009 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Rücken- und Schulterbeschwerden erneut zum Bezug von Leistungen der IV an. In der Folge verneinte die SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Januar 2010 dessen Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie dessen Rentenanspruch. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3. Im Januar 2019 erfolgte sodann unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und eine zweimalige Bandscheibenoperation erneut eine Anmeldung zum Bezug von Leistungen der IV. Im Rahmen der daraufhin getätigten Abklärungen zog die SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Berichte der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers bei und wies in der Folge dessen Rentenbegehren mit Verfügung vom 26. August 2019, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs, ab.
1.4. Am 8. Juni 2020 meldete sich der zuletzt als Mitarbeiter im Gleisbau bzw. als selbstständiger Musikproduzent und Labelmanager tätige und neu im Kanton Aargau wohnhafte Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall infolge Unfalls, welcher eine Operation nach sich gezogen habe, eine weitere Operation infolge Bandscheibenvorfalls und eine operative Versteifung von zwei Wirbeln bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der IV an. Im Rahmen der daraufhin getätigten Abklärungen nahm diese Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess den Beschwerdeführer durch die Neurologie Toggenburg AG bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 12. Januar 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. März 2023 ab.
2.
2.1. Am 16. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2023 und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der SVA Aargau vom 31.03.2023 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente zusteht.
3. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag zur Veranlassung einer neuen, geeigneten Begutachtung im Sinne der vorstehenden Ausführungen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
5. a. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. b. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestimmen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Dr. iur. Andreas Edelmann, Rechtsanwalt, Bad Zurzach, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
2.4. Mit Eingabe vom 11. August 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 8. August 2023 ein.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. März 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 123) zu Recht abgewiesen hat.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun-
gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).
3.
3.1
Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V
198.
E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2019 vom 3. März 2020 E. 2).
3.2
3.2.1. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
3.2.2
Der retrospektiv als Vergleichszeitpunkt heranzuziehenden Verfügung vom 26. August 2019 der SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle (VB 1.5), lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen verschiedene Arztberichte des Kantonsspitals F._____ und der Klinik G._____, insbesondere jener des Kantonsspitals F._____ vom 30. Januar 2019 (VB 1.9 S. 5 f.), zugrunde (vgl. VB 1.8 S. 2). Im neurochirurgischen Spezialsprechstundenbericht vom 30. Januar 2019 diagnostizierten die Ärzte des Kantonsspitals F._____ einen Status nach mikrochirurgischer Re-Diskektomie LWK 5/SWK 1 von links am 1. November 2018 bei Rezidiv-Diskushernie LWK 5/SWK 1 links und eine zervikale Spinalkanalstenose HWK 5/6 und 6/7. Sie hielten fest, dass bezüglich der lumboradikulären Restsymptomatik ein guter Verlauf mit praktisch kompletter Regredienz der Beschwerden vorliege; die Zervikobrachialgien seien weiterhin komplett regredient. Sie schrieben den Beschwerdeführer für drei Wochen 100 %, danach für vier Wochen zu 50 % arbeitsunfähig und prognostizierten, dass danach eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit möglich sein werde (VB 1.9 S. 5).
4.
Die angefochtene Verfügung vom 31. März 2023 (VB 123) beruht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten vom 12. Januar 2023 der Dres. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das eine orthopädische und eine psychiatrische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (VB 111.1 S. 5):
"4.3.1. Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mit ICD-Codierung Funktionsstörungen der Hals- und Lendenwirbelsäule bei Versteifungssituation C5-7 und L4-S1 mit Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerzen. ICD 10: Z96.68
4.3.2
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Weitgehend remittierte, ehemals leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0)"
In der bisherigen Tätigkeit als Gleisbauer sei der Beschwerdeführer seit dem 17. Oktober 2018 aus psychiatrischer Sicht voll, aus orthopädischer Sicht jedoch nicht arbeitsfähig. In einer angepassten wechselbelastenden, leichten Tätigkeit, die kein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten von mehr als 10 kg sowie kein häufiges Bücken, keine Zwangshaltungen für die Hals- und Lendenwirbelsäule und keine häufigen Überkopfarbeiten erfordere, sei der Beschwerdeführer konsensuell seit April 2019 (mit zwei rund drei- bzw. viermonatigen Unterbrüchen, in welchen der Beschwerdeführer aufgrund von Operationen nicht arbeitsfähig gewesen sei) während
6.8
Stunden pro Tag und damit zu 80 % arbeitsfähig (VB 111.1 S. 5 ff.).
5.
5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.3
Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens fachärztlich umfassend untersucht. Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (vgl. VB 111.2 S. 3 und 111.3 S. 3 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu. Hinsichtlich der psychiatrischen Beurteilung (wonach er keinen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden psychischen Gesundheitsschaden aufweist), stellt der Beschwerdeführer die Beweiskraft des Gutachtens denn – nach Lage der Akten zu Recht – auch nicht in Frage.
5.4
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben jedoch Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 2.2).
6.
6.1
Die SVA des Kantons Zürich, IV-Stelle, ging im Vergleichszeitpunkt (Verfügung vom 26. August 2019 in VB 1.5) gestützt auf den Bericht des Kantonsspitals F._____ vom 30. Januar 2019 (VB 1.9 S. 5 f.) von einer fast gänzlichen Regredienz der lumboradikulären Beschwerden sowie einer kompletten Regredienz der Zervikobrachialgien und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. VB 1.8 S. 1; E. 3.2.2). Seit dieser letzten materiellen Prüfung wurden beim Beschwerdeführer aufgrund einer chronischen Lumbalgie bzw. einer Pseudarthrose L5/S1 respektive eines exazerbierten zervikoradikulären Reizsyndroms C6 links bei diskogener Foraminalstenose C6 eine Dekompression L4/S1 und eine Stabilisation L4/S1 (Operationsbericht des Kantonsspitals H._____ vom 31. März 2020 in VB 8 S. 6 ff.; vgl. auch Austrittsbericht des Kantonsspitals H._____ vom 3. April 2020 in VB 8 S. 4 f.), eine Metallentfernung L4/S1, eine Re-Stabilisation L4/Ilium und eine posterolaterale Re-Spondylodese L5/S1 (Operationsbericht des Universitätsspitals I._____ vom 18. August 2021 in VB 81 S. 5 f.; vgl. auch Austrittsbericht des Universitätsspitals I._____ vom 21. August 2021 in VB 81 S. 2 ff.) und eine ventrale Mikrodiskektomie C5/7 und C6/7 sowie eine Dekompression der Neuroforamina und anschliessende Fusion in beiden Höhen (Austrittsbericht des Kantonsspitals E._____ vom 30. Oktober 2021 in VB 97 S. 6 ff.) durchgeführt.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich demnach nach der am 26. August 2019 verfügten Abweisung des Rentenbegehrens insofern verschlechtert, als aufgrund der damals noch fast gänzlich bzw. komplett regredienten und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden lumbalen und zervikalen Beschwerden verschiedene operative Eingriffe erforderlich wurden, in deren Folge (zumindest vorübergehend) und allenfalls auch schon davor eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten operativen Eingriffe an der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Versteifung sowohl C5-6 als auch L4-S1 respektive des Zustands der Wirbelsäule des Beschwerdeführers ist jedenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diesem die angestammte (körperlich schwere) Tätigkeit als Gleisbauer – anders als noch im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. August 2019 gestützt auf den Bericht des Kantonsspitals F._____ vom 30. Januar 2019 angenommen – nicht mehr zumutbar ist. Dies stellt eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung dar. Dr. med. C._____ ging in seinem orthopädischen (Teil-)Gutachten aufgrund von erheblichen Funktionsstörungen der Wirbelsäule sowohl für die Periode von April 2019 bis April 2020 (und damit auch betreffend den Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung vom 26. August 2019; VB 111.2 S. 21.; 111.1 S. 7) als auch für die Zeit seit dem 1. Januar 2022 (und damit auch bezüglich des Zeitpunkts der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 [VB 123]; VB 111.2 S. 20 f.; 111.1 S. 5 ff.; E. 4) von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gleisbauer und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Einerseits beurteilte er somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung vom 26. August 2019 anders als die Mediziner des Kantonsspitals F._____ (diese waren – zumindest prognostisch – ab dem 20. März 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen; Bericht vom 30. Januar 2019 in VB 1.9 S. 5 f.; vgl. E. 3.2.2), ohne diese Abweichung näher zu begründen. Andererseits haben die Gutachter nicht konkret dargelegt, inwiefern und zu welchem Zeitpunkt bzw. zu welchen Zeitpunkten sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf seit dem 26. August 2019 in für die Arbeitsfähigkeit relevanter Weise verändert hat. Das Gutachten vom 12. Januar 2023 erweist sich demnach insgesamt als unvollständig und nicht nachvollziehbar (vgl. E. 5 hiervor), so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich demnach nach der am 26. August 2019 verfügten Abweisung des Rentenbegehrens insofern verschlechtert, als aufgrund der damals noch fast gänzlich bzw. komplett regredienten und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden lumbalen und zervikalen Beschwerden verschiedene operative Eingriffe erforderlich wurden, in deren Folge (zumindest vorübergehend) und allenfalls auch schon davor eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten operativen Eingriffe an der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Versteifung sowohl C5-6 als auch L4-S1 respektive des Zustands der Wirbelsäule des Beschwerdeführers ist jedenfalls ohne Weiteres nachvollziehbar, dass diesem die angestammte (körperlich schwere) Tätigkeit als Gleisbauer – anders als noch im Zeitpunkt der Verfügung vom 26. August 2019 gestützt auf den Bericht des Kantonsspitals F._____ vom 30. Januar 2019 angenommen – nicht mehr zumutbar ist. Dies stellt eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung dar. Dr. med. C._____ ging in seinem orthopädischen (Teil-)Gutachten aufgrund von erheblichen Funktionsstörungen der Wirbelsäule sowohl für die Periode von April 2019 bis April 2020 (und damit auch betreffend den Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung vom 26. August 2019; VB 111.2 S. 21.; 111.1 S. 7) als auch für die Zeit seit dem 1. Januar 2022 (und damit auch bezüglich des Zeitpunkts der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 [VB 123]; VB 111.2 S. 20 f.; 111.1 S. 5 ff.; E. 4) von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gleisbauer und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Einerseits beurteilte er somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung vom 26. August 2019 anders als die Mediziner des Kantonsspitals F._____ (diese waren – zumindest prognostisch – ab dem 20. März 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen; Bericht vom 30. Januar 2019 in VB 1.9 S. 5 f.; vgl. E. 3.2.2), ohne diese Abweichung näher zu begründen. Andererseits haben die Gutachter nicht konkret dargelegt, inwiefern und zu welchem Zeitpunkt bzw. zu welchen Zeitpunkten sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verlauf seit dem 26. August 2019 in für die Arbeitsfähigkeit relevanter Weise verändert hat. Das Gutachten vom 12. Januar 2023 erweist sich demnach insgesamt als unvollständig und nicht nachvollziehbar (vgl. E. 5 hiervor), so dass nicht darauf abgestellt werden kann.
6.2. Der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers relevante medizinische Sachverhalt erweist sich somit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher – entsprechend dem (Eventual-) Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) – zu weiteren fachärztlichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat sie neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen.
6.3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2023 (VB 123) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
7.
7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende
Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. März 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als
Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. Februar 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Reisinger