VBE.2023.240
VBE.2023.240 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-09-29
29. September 2023Deutsch10 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.240 / ss / nl Art. 118 Urteil vom 29. September 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, c/o...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2023.240 / ss / nl Art. 118
Urteil vom 29. September 2023
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, c/o indemnis, Rain 63, 5000 Aarau
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 13. April 2023)
Sachverhalt
1.
Die 1996 geborene Beschwerdeführerin leidet an den Geburtsgebrechen
201 (Cheilo-gnatho-palatoschisis [Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte]), 381 (Missbildungen des Zentralnervensystems und seiner Häute [Encephalocele, Arachnoidalzyste, Myelomeningocele, Hydromyelie, Meningocele, Diastematomyelie und Tethered Cord]) und 462 (Angeborene Störungen der hypothalamohypophysären Funktion [hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus, Prader-Willi-Syndrom und Kallmann-Syndrom]), des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang). Deswegen erbrachte die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit bereits Leistungen hinsichtlich Sonderschul- und medizinischen Massnahmen. Am 8. Mai 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Es folgten Abklärungen in medizinischer Hinsicht sowie eine Abklärung an Ort und Stelle bei der Beschwerdeführerin zu Hause. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung eines Berichts der behandelnden Psychiaterin verneinte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Abklärungsdienst mit Verfügung vom 13. April 2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1 Die Verfügung vom 13. April 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit.
2. Unter o/e-Kostenfolge."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 165) zu Recht das Begehren der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung abgewiesen hat. Dabei ist insbesondere streitig, ob die Beschwerdegegnerin den Bedarf der Beschwerdeführerin an einer lebenspraktischen Begleitung zu Recht verneint hat (vgl. Beschwerde Ziff. 19).
2.
2.1
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos auch eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
2.2
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung liegt nach Art. 38 Abs. 1 IVV vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Abs. 1 erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 IVV). Die lebenspraktische Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 462 f.).
2.3
Ist die versicherte Person ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt, so muss sie gemäss Rz. 2093 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH; Fassung gültig ab 1. Januar 2022) Anspruch auf eine Rente haben. In diesem Fall kann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung erst ab Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente entstehen.
3.
3.1
Mit Abklärungsbericht vom 25. Oktober 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle vom Vortag (vgl. VB 156) erkannte die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes auf einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von total
60.
Minuten pro Woche seit März 2020, wobei dieser sich vollumfänglich aus der Begleitung zur Ermöglichung des selbstständigen Wohnens ergebe, während ein Bedarf an Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und an solcher zur Vermeidung dauernder Isolation jeweils verneint wurde. Namentlich erachtete die Fachspezialistin einen wöchentlichen Unterstützungsaufwand von 30 Minuten durch die psychiatrische Spitex im Rahmen der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen in Form von Gesprächsterminen zum persönlichen Befinden der Beschwerdeführerin sowie 30 Minuten für den Hilfebedarf im Haushalt, namentlich der Unterstützung durch einen Reinigungsangestellten bei Reinigungsarbeiten, als gegeben (VB 157 S. 3 f.). Sie hielt fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer leichten Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt seien. Zudem sei bei psychisch beeinträchtigten Versicherten Voraussetzung, dass mindestens eine Viertelsrente ausgerichtet werde, was vorliegend nicht der Fall sei (VB 157 S. 5; vgl. E. 2.3. hiervor). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Folge die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (VB 158 S. 2 f.).
3.2
Mit Einwandschreiben vom 27. Januar 2023 machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, dass es bei den Gesprächsterminen mit der Psychiatrie-Spitex nicht um ihr persönliches psychisches Befinden gehe, befinde sie sich doch diesbezüglich seit Juli 2022 in ärztlicher Behandlung. Der Antrag auf Hilflosenentschädigung stütze sich somit nicht auf ihr psychisches Krankheitsbild, sondern die Geburtsgebrechen. Sie leide an Diabetes Insipidus, da ihre Hypophyse seit Geburt lädiert sei. Dies führe dazu, dass sie, wenn sie die Einnahme der entsprechenden Medikamente wegen ihres Krankheitsbilds vernachlässige, sich im Bett häufig einnässe. Sie sei damit überfordert, das gesamte Bett frisch zu beziehen, zu duschen und das Pyjama zu wechseln. Sie brauche Unterstützung zur regelmässigen Einnahme der Medikamente und bei der Reinigung der verschmutzten Wäsche und Matratze. Auch bei der Ernährung brauche sie dringend Unterstützung: Wegen ihrer Erschöpfung habe sie keine Kraft, frisch zu kochen und sich gesund zu ernähren (VB 161 S. 2). Sie brauche zwingend die Hilfe ihrer Mutter, um angemessene Kleidung zu besorgen, die Hilfe des Reinigungsangestellten, um die Wohnung gründlich zu reinigen und eine erneute Unbewohnbarkeit der Wohnung zu verhindern, sowie die Unterstützung der Psychiatrie-Spitex, um die "heiklen Lebensbereiche" meistern zu können, Tipps für den Haushalt zu erhalten und Alltagsschwierigkeiten zu besprechen (VB 161 S. 3). Gemäss beigelegter Übersicht (vgl. VB 161 S. 6) habe sich der Zeitaufwand für die benötigte Unterstützung in den letzten Monaten auf durchschnittlich zwei Stunden und 47 Minuten pro Woche belaufen. Die Notwendigkeit einer regelmässigen lebenspraktischen Begleitung sei damit ausgewiesen. Sie könne "[z]ufolge der Missbildungen des Zentralnervensystems (Diabetes Insipidus)" ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen (VB 161 S. 4). Insbesondere bedürfe sie einer regelmässigen lebenspraktischen Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex, den Raumpfleger und ihre Angehörigen, um den minimalen Anforderungen an die Wohnungspflege gerecht zu werden und damit letztlich einschneidende Konsequenzen bis hin zum Jobverlust und einer Heimeinweisung verhindern zu können (VB 161 S. 3 f.).
3.3
In der Folge bat die Beschwerdegegnerin die behandelnde Psychiaterin um Angabe der Diagnosen, die die Unterstützung der Beschwerdeführerin im häuslichen Umfeld begründeten (VB 162). In seinem Bericht vom 23. Februar 2023 führte Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Klinikkollege der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaterin, aus, die Beschwerdeführerin sei "aufgrund der Funktionseinschränkungen durch folgende psychische Störung auf lebenspraktische Begleitung im häuslichen Umfeld angewiesen: Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung [ADHS], kombiniert (unaufmerksam, hyperaktiv/impulsiv), in schwerer Ausprägung […] entsprechend ICD-10: F90.2" (VB 164). Gestützt darauf hielt die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen von der Psychiatrie-Spitex, dem Reinigungsangestellten und Angehörigen unterstützt werde. Voraussetzung für die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung aus psychischen Gründen sei die Zusprache einer Viertelsrente, was vorliegend nicht gegeben sei. Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Rz. 2093 KSH seien nicht gegeben, weshalb der Einwand abzuweisen sei (VB 163 S. 2, vgl. E. 2.3. hiervor).
4.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass weder das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen noch der gestützt auf den Bericht von Dr. med. B._____ gezogene Schluss nachvollziehbar sind. So ist nachvollziehbar, dass ein psychiatrischer Facharzt, der um die Angabe der eine Unterstützungsbedürftigkeit begründenden Diagnosen gebeten wird, lediglich entsprechende psychische Diagnosen nennt. Die Nennung solcher lässt derweil nicht den Umkehrschluss zu, dass eine solche Unterstützungsbedürftigkeit ausschliesslich aufgrund dieser psychischen Beschwerden besteht. Insbesondere bedeutet die fachärztlich-psychiatrische Feststellung von Dr. med. B._____, wonach das diagnostizierte ADHS einen Bedarf an Unterstützung im häuslichen Umfeld zu begründen vermag, nicht, – wie die Beschwerdegegnerin folgert – dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellten somatischen Befunde bzw. Diagnosen – die Geburtsgebrechen 201, 381 und 462 (vgl. etwa VB 36 und 44), insbesondere die von ihr einwandweise erwähnten "Missbildungen des Zentralnervensystems" und der Diabetes insipidus (vgl. E. 3.2. hiervor) – nicht ebenfalls einen solchen zu begründen bzw. zumindest mitzubegründen vermöchten. Entsprechend kann ohne weitere medizinische Abklärungen nicht davon ausgegangen werden, dass "die versicherte Person ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt" sei (vgl. E. 2.3. hiervor) bzw. die momentan von der Beschwerdeführerin beanspruchte lebenspraktische Begleitung (ausschliesslich) aus psychischen Gründen erfolge (E. 3.3. hiervor). Vielmehr wäre durch die Beschwerdegegnerin abzuklären gewesen, ob der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht zumindest auch durch die somatischen Beschwerden – die Geburtsgebrechen – begründet ist, womit die Voraussetzung einer IV-Rente gemäss Rz. 2093 KSH hinfällig würde.
5.
Nach dem Dargelegten liegt keine beweistaugliche Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung, insbesondere aufgrund einer lebenspraktischen Begleitung, vor. Unter Berücksichtigung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ist die angefochtene Verfügung vom 13. April 2023 (VB 165) daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 13. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 29. September 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Siegenthaler