VBE.2023.256
VBE.2023.256 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-12-14
14. Dezember 2023Deutsch10 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.256 / lc / nl Art. 128 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zi...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2023.256 / lc / nl Art. 128
Urteil vom 14. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. April 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 11. März 2013 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 29. September 2014 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
1.2. Am 28. Februar 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
1.3. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 10. März 2020 wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein.
1.4. Am 26. Mai 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an. Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Swiss Medical Assessment- and Business Center AG, St. Gallen (SMAB; Gutachten vom 6. Dezember 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. April 2023 ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 26. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die angefochtene Verfügung vom 26.04.2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin sämtliche Akten im vorliegenden Fall, insbesondere auch die Beschwerdevalidierung nach Mertens, zukommen zu lassen.
3. Danach sei der Beschwerdeführerin eine erneute Frist von mindestens
30 Tagen zur Stellungnahme im vorliegenden Fall anzusetzen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurden die Vernehmlassung vom 27. Juni 2023 sowie sämtliche das vorliegende Verfahren betreffende Akten der Beschwerdeführerin zur allfälligen Erstattung einer Replik zugestellt. Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2023 nicht auf die von ihr vorgebrachten Einwände gegen den Vorbescheid vom 9. Januar 2023 eingegangen sei, wonach die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt und der Einkommensvergleich unzutreffend seien (Beschwerde S. 11, Ziff. 32 f.).
1.2. Für Verfügungen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die daraus abgeleitete behördliche Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).
1.2. Für Verfügungen ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die daraus abgeleitete behördliche Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).
1.3. Entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 11, Ziff. 32 f.) ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht bereits im Vorbescheid vom 9. Januar 2023 und schliesslich auch in der Verfügung vom 26. April 2023 genügend nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin führte aus, aufgrund der ermittelten Einschränkung als Erwerbstätige würden sich ergänzende Abklärungen zur Festlegung einer allfälligen Einschränkung im Haushalt erübrigen, da selbst eine wesentliche Einschränkung im Aufgabenbereich keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad begründen könnte (VB 237/2). Damit setzte sie sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander und begründete die Nichtberücksichtigung einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich bei der Bemessung des Invaliditätsgrades hinreichend (Vernehmlassungsbeilage [VB] 227/3 und 237/2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht ersichtlich.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Einsicht in die Ergebnisse der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durchgeführten Beschwerdevalidierung nach Merten verweigert habe (Beschwerde S. 2, Ziff. 2); dadurch könnten die Ergebnisse des Tests wie auch das gesamte psychiatrische Gutachten nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden (Beschwerde S. 10, Ziff. 28).
2.2. 2.2.1. Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Bestimmung räumt ihnen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Die Parteien sollen vor dem Entscheid von den tatsächlichen Grundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können. Die Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden oder die Grundlage eines Entscheides gebildet haben (BGE 132 II 485 E. 3 S. 494 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_612/2017 vom 27. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.2.2. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung indessen kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter zukommt (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 478, 125 II 473 E. 4a f. S. 474, 115 V 297 E. 2g/aa S. 303). Dementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Gutachtens angezeigt erscheint (zum Ganzen: SVR 2011 IV Nr. 47 S. 142; Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 4.1.2 m.w.H.).
2.3. 2.3.1. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass die Dokumente zur Beschwerdevalidierung nach Merten nicht aktenkundig sind. Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stützte sich in seinem psychiatrischen SMAB-Teilgutachten vom 6. Dezember 2022 auf die Ergebnisse dieser Testung. Diese hätten gezeigt, dass die Beschwerdeführerin eine klar erhöhte Zahl an Pseudobeschwerden angegeben habe, weshalb der entsprechende Wert deutlich oberhalb des empirisch ermittelten Grenzwertes für die Feststellung negativer Antwortverzerrung gelegen habe. Auch sei die zusätzlich herangezogene Kennwert-Ratio als auffällig hoch zu beurteilen, auch die Konsistenzprüfung habe sich auffällig gezeigt. Es präsentiere sich ein praktisch sicherer Nachweis einer ungültigen sowie nicht authentischen Beschwerdeangabe der Beschwerdeführerin und es seien substanzielle Zweifel an der Gültigkeit der von ihr gelieferten Beschwerdeschilderung angezeigt (VB 223.1/5 und 223.4/7).
2.3.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe mit Schreiben vom 7. Februar 2023 die SMAB um Einsicht in sämtliche bei der SMAB befindlichen Akten im Zusammenhang mit dem Beschwerdevalidierungsverfahren nach Merten beantragt (VB 229 und 232/5). Gemäss Beschwerdeführerin habe ihr die SMAB mit Schreiben vom 16. Februar 2023 die Herausgabe der von ihr eingeforderten Akten verweigert (VB 232/6). Die Beschwerdegegnerin ersuchte anschliessend mit Schreiben vom 13. März 2023 bei der SMAB um Einsicht in die genannten Dokumente (VB 233). Die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen wurde durch die SMAB unter Verweis auf den Schutz des angewendeten Beschwerdevalidierungsverfahren vor Missbrauch durch unkontrollierte Weiterverbreitung der Dokumente verweigert – andernfalls würde die künftige Unbrauchbarkeit der Testungen riskiert werden. Zudem verwies die SMAB auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023), wonach kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse bestehe (VB 234). Das Bundesgericht führte im besagten Urteil aus, dass kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson bestehe, ausser es erscheine im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt (E. 5.2 des besagten Urteils). Die SMAB begründete die Nichtherausgabe der Dokumente damit ohne Weiteres nachvollziehbar und im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ein besonderes Einzelinteresse aufgrund der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten massiven psychischen Beschwerden ist zu verneinen, da Hinweise auf psychische Beschwerden grundsätzlich immer vorliegen, wenn eine psychiatrische Begutachtung durchgeführt wird, und diese Argumentation daher dazu führe würde, dass die Herausgabe der Testunterlagen zum Regelfall würde. Im psychiatrischen Gutachten wurden zudem das aktuelle Leiden und die Anamnese erhoben (VB 223.4/3), die Vorakten berücksichtigt (VB 223.4/2 sowie VB 223.2) und das durchgeführte Testverfahren (Beschwerdevalidierung nach Merten), die dabei erzielten Ergebnisse und die daraus sich ergebende Schlussfolgerung dargelegt (VB 223.4/7). Zudem wurden eine Mini-ICF-APP-Testung durchgeführt und deren Ergebnisse ebenfalls aufgezeigt (VB 223.4/7). Es erfolgte schliesslich eine Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität durch den Gutachter (VB 223.4/10 ff.). Damit legte dieser schlüssig und nachvollziehbar dar, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Hinweise für ungültige Beschwerdeangaben vorlägen und daher keine psychiatrische Diagnose sicher vergeben werden könne (VB 223.4/14). Auch im Rahmen der orthopädisch-traumatologischen und der neurologischen Untersuchung ergaben sich im Übrigen auffällige Diskrepanzen und Inkonsistenzen, aus denen die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung auf substanzielle Zweifel an der Gültigkeit der von der Beschwerdeführerin gelieferten Beschwerdeschilderung schlossen (VB 223.1/6, 223.3/11 f., 223.6/7 f.). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Einsicht in die Testergebnisse ist daher zu verneinen und der Antrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin sämtliche Akten im vorliegenden Fall, insbesondere auch die Beschwerdevalidierung nach Mertens, zukommen zu lassen, ist abzuweisen. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf eine neutrale Überprüfung des Mertenstestes durch eine Fachperson ist mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtherausgabe der Testergebnisse ebenfalls abzuweisen.
3.
Weder das Gutachten der SMAB noch die übrigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2023 werden von der Beschwerdeführerin gerügt (vgl. Rügeprinzip; BGE 119 V
347 E. 1a S. 349 f.), und es sind ausweislich der Akten keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach diese nicht korrekt wären, womit nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich die vorliegend angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff. mit Hinweisen) keine Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. Dezember 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Kathriner Comiotto