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Entscheid

VBE.2023.257

VBE.2023.257 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-01-11

11. Januar 2024Deutsch23 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.257 / pm / nl Art. 2 Urteil vom 11. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Michael Oeschger,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.257 / pm / nl Art. 2

Urteil vom 11. Januar 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Michael Oeschger, LL.M., Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Bachmann Rechtsanwälte Luzern AG, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 25. April 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1963 geborene Beschwerdeführer war als Fassadenmonteur tätig und daher bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert. Am 22. Mai 2018 verletzte er sich bei der Arbeit, als er beim Durchsägen eines Blechs abrutschte und seine rechte Hand in eine Säge ("Flex") gezogen wurde. Die Beschwerdegegnerin erbrachte für dieses Ereignis in der Folge vorübergehende Leistungen. Am 10. August 2022 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie stelle die vorübergehenden Leistungen per 31. August 2022 ein. Mit Verfügung vom 22. September 2022 sprach sie ihm sodann eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Einspracheentscheid der Suva vom 25. April 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zuzusprechen.

2. Es sei dem Versicherten eine angemessene Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der psychischen Unfallfolgen zuzusprechen.

3. Es sei dem Versicherten für das Einspracheverfahren der Kostenerlass mit dem unterzeichneten Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Michael Oeschger, Advokat, Basel, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.

Erwägungen

1.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2022 vom 7. April 2022 E. 4.3).

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Einspracheverfahren Kostenerlass sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 377) nicht über eine unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren befunden. Somit fehlt es betreffend den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers an einem Anfechtungsgegenstand im Sinn von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst davon aus, der Fallabschluss sei zu Recht (per 31. August 2022) erfolgt. Die darüber hinaus vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden stünden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 22. Mai 2018. Sodann sprach sie dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Dagegen bringt der Beschwerdeführer unter anderem mit Verweis auf seinen behandelnden Psychiater Dr. med. B._____ im Wesentlichen vor, seine psychischen Beschwerden seien sowohl natürlich als auch adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Des Weiteren sei die Invaliditätsbemessung falsch vorgenommen worden, da zum einen die psychischen Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien und zum anderen auch ein Abzug vom Tabellenlohn hätte gewährt werden müssen. Seine Restarbeitsfähigkeit sei indes ohnehin nicht mehr verwertbar. Darüber hinaus sei ihm aufgrund seiner psychischen Beschwerden auch eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen.

2.2

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 zu Recht (lediglich) eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen hat.

3.

3.1

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, zudem Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Abs. 1).

3.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).

3.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.).

Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis auf BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; sogenannte Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; sogenannte Schleudertrauma-Praxis [vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130]).

3.4

Die Adäquanzprüfung zwischen dem Unfallereignis und den geklagten gesundheitlichen Beschwerden hat im Zeitpunkt des Fallabschlusses zu erfolgen. Der Unfallversicherer hat Heilbehandlung und Taggeldleistungen nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. auch: BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff., 133 V 64 E. 6.6.2; RKUV 2006 U 571 S. 82).

4.

4.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilung von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Praktischer Arzt, Abteilung Versicherungsmedizin, vom 27. April 2022. Zusammengefasst führte dieser aus, es liege nunmehr ein medizinischer Endzustand vor. Von weiteren therapeutischen Massnahmen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundeitszustandes mehr erwartet werden. Der Beschwerdeführer sei Rechtshänder. Dessen gelernten Tätigkeiten als Lackierer und Schweisser seien ihm aufgrund der erheblich eingeschränkten Finger- und Handfunktion (der rechten Hand) nicht mehr zumutbar. In einer angepassten, sehr leichten körperlichen Tätigkeit (maximal bis 5 kg) sei der Beschwerdeführer vollumfänglich ("Vollzeitig/vollschichtig/ganztags") arbeitsfähig. Sämtliche Tätigkeiten mit Anforderung an eine normale Greifffunktion der rechten Hand sowie mit besonderer Anforderung an die Feinmotorik der rechten Hand könnten nicht mehr durchgeführt werden. Des Weiteren sollten sämtliche "Tätigkeiten mit Vibrationsbelastung der rechten Hand, Tätigkeiten im Niveau der Horizontalen und darüber mit dem rechten Arm und der rechten Hand" vermieden werden. Sodann könnten Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, bei denen eine intakte Festhaltefunktion vorausgesetzt werde sowie Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die manuelle Geschicklichkeit der rechten Hand, nicht mehr durchgeführt werden (VB 304 S. 8 f.).

4.2

Die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 27. April 2022 sowie die von der Beschwerdegegnerin per 31. August 2022 vorgenommene Einstellung der vorübergehenden Leistungen werden vom rechtlich vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und geben auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.

5.

5.1

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die vom Beschwerdeführer über den 31. August 2022 hinaus geltend gemachten psychischen Beschwerden in einem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 22. Mai 2018 stehen.

5.2

Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf einen Bericht von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 27. Dezember 2022 eine seit Behandlungsbeginn am 23. November 2022 bestehende mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) diagnostizierte. Die psychischen Beeinträchtigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 22. Mai 2018 zurückzuführen, da der Beschwerdeführer seit dem Unfall mit Ängsten und depressiven Zustandsbildern gelebt habe und auch damals bereits eine psychiatrische Behandlung indiziert gewesen sei, welche indes wegen sprachlichen Barrieren nicht wahrgenommen worden sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (VB 359 S. 1 f.).

5.3

Das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. das Bundesgericht hat besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f. an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.):

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - (körperliche) Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 184; 115 V 133 E. 6c/aa S. 140).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 115 V

133.

E. 6b/bb S. 140 f.). Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2010 vom 7. September 2010 E. 2.4 mit Hinweisen).

5.4

5.4.1. Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis unter anderem auf SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1).

Einen leichten Unfall nahm die bundesgerichtliche Rechtsprechung etwa bei einem Versicherten, welcher bei der Arbeit auf einem schneebedeckten Gerüst ausrutschte und sich am Knie verletzte (Urteil des Bundesgerichts 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3) sowie bei einem geringfügigen Aufschlagen des Kopfes, beim Übertreten eines Fusses (BGE 115 V

133.

E. 6a S. 139) oder beim Sturz auf einer Treppe (Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009) an. Von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten ging das Bundesgericht dagegen beispielsweise bei einem Versicherten aus, der sich beim Zuschneiden von Passholz in die Finger seiner rechten Hand geschnitten hatte (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 5.2.1), bei einer Beeinträchtigung der Fingerkuppen durch ein rotierendes Messer eines Rasenmähers und anschliessend notwendiger Amputation des Endgliedes des linken Mittelfingers (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 38/00 vom 7. Mai 2001) sowie bei der Abtrennung der Finger II-IV auf der Höhe der Mittelgelenke und des Fingers V auf der Höhe der Endphalanx durch ein Stahlseil beim Holzführen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 38/99 vom 7. Mai 2001 E. 2a).

Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung ist das vorliegende Unfallereignis vom 22. Mai 2018, bei welchem die Finger der rechten Hand des Beschwerdeführers in eine Säge gezogen wurden – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche das Ereignis als leichten Unfall gewertet hatte – als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten zu qualifizieren. Folglich müssten für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden zum vorliegend in Frage stehenden Unfallereignis vier Kriterien erfüllt sein oder eines davon in besonderes ausgeprägter Weise vorliegen.

5.4.2

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1). Das Vorliegen dieses Kriteriums wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit Blick auf die Akten zu Recht. An die Erfüllung dieses Kriteriums sind nämlich deutlich höhere Anforderungen gestellt, weisen doch sämtliche der als mittelschwer qualifizierten Unfälle bereits eine gewisse Eindrücklichkeit auf (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

5.4.3

Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen und deren Geeignetheit, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, wurde etwa bei Frakturen im Gesichtsbereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.4) oder einem trotz von Ärzten als schwer bezeichneten Polytraumas mit Thorax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6) verneint. Ebenso erachtete das Bundesgericht ein leichtgradiges Schädelhirntrauma mit undislozierter Kalottenfraktur und lateraler undislozierter Mittelgesichtsfraktur sowie distalen undislozierten Radiusfrakturen links und rechts zwar als nicht unerheblich, jedoch als nicht als besonders geeignet, psychische Fehlreaktionen auszulösen (Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.3). Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall eine Schnittverletzung samt Fraktur des Endgliedes des Zeigefingers zugezogen, wobei er den Finger noch habe bewegen können und keine Kribbelparästhesien und kein Taubheitsgefühl angegeben habe (VB 12 S. 1). Angesichts dieses Umstandes und vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung ist das Kriterium nicht erfüllt.

5.4.4

Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung des somatischen Leidens voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3; vgl. BGE 140 V 356 E. 5.6.2 S. 366). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 notfallmässig behandeln liess (VB 12). Am 25. Mai 2018, 30. November 2018, 16. September 2019 und am 17. November 2021 fanden sodann Eingriffe an der rechten Hand des Beschwerdeführers statt (vgl. VB 304 S. 1 ff.). Im Übrigen fanden im Wesentlichen ärztliche Kontrolluntersuchungen statt. Vor diesem Hintergrund ist das Kriterium zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise erfüllt.

5.4.5

Gemäss Rechtsprechung sind psychische Beschwerden im Zusammenhang mit dem Merkmal "(körperliche) Dauerschmerzen" nicht miteinzubeziehen, auch wenn sie körperlich imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 E. 7.3.2). Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich zu Recht auf den Bericht des Spitals D._____ vom 12. Juli 2019, in welchem festgehalten wurde, es sei "eigentlich nicht klar", woher die Beschwerden stammen würden. Radiologisch und im MRI hätten sich wenige Hinweise auf eine Arthrose und keine Hinweise auf ein CRPS ergeben. Es sei zudem mehrfach eine Infiltration mit Steroiden erfolgt, was keine Besserung gebracht habe (VB 111). Da die Schmerzen somit keine organische Ursache haben, ist das Kriterium nicht erfüllt.

5.4.6

Im Weiteren sind keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung aktenkundig, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt wird (Beschwerde S. 10).

5.4.7

Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf dazu besonderer Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteile des Bundesgerichts 8C_542/2020 vom 13. November 2020 E. 6.2; 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.3). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Des Weiteren erfolgte die im November 2018 erfolge Kompressionsschraubenarthrodese (zumindest teilweise) und die im September 2019 erfolgte Implantation einer CapFlex-Prothese aufgrund einer persistierenden Schmerzhaftigkeit (VB 266 S. 1). Dem Bericht des Spitals D._____ vom 11. März 2021 ist zudem zu entnehmen, es müsse nach sehr langer Leidensgeschichte "objektiviert werden", dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen an einer Hypästhesie des Zeigefingers, verbunden mit vielen anderen Beschwerden leide, welche indes "durch andere Fachärzte" nicht schlüssig habe objektiviert werden können (VB 250 S. 5). Nach dem Gesagten ist das Kriterium nicht erfüllt.

5.4.8

Das zuletzt zu prüfende Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich schliesslich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 vom 14. Juni 2018 E. 3.7). Das Kriterium ist vorliegend nicht

erfüllt, ist der Beschwerdeführer gemäss der beweiskräftigen Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 27. April 2022 in einer angepassten Tätigkeit doch zu 100 % arbeitsfähig.

5.4.9

Zusammengefasst ist somit höchstens ein Kriterium (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung), dieses jedoch nicht in ausgeprägter Weise, erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat einen adäquaten Kausalzusammenhang der vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden zum Unfallereignis vom 22. Mai 2018 somit zu Recht verneint. Die Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der psychischen Beschwerden kann daher offengelassen werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 S. 309).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer rügt ferner die Invaliditätsbemessung. Es sei von einer (psychisch bedingten) 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seine verbliebene Restarbeitsfähigkeit sei indes ohnehin nicht mehr verwertbar (Beschwerde S. 12 ff.).

6.2

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid von einem Invaliditätsgrad von 11 % aus. Das Valideneinkommen setzte sie auf Fr. 70'980.00 fest. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ging sie sodann von einem Invalideneinkommen von Fr. 63'328.00 aus (VB 377).

6.3

Gemäss der beweiskräftigen Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 27. April 2023 ist der Beschwerdeführer aufgrund des Unfallereignisses in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit besteht jedoch keine auf das Unfallereignis zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 304). Was die psychischen Beschwerden betrifft, sind diese wie bereits dargelegt nicht als unfallkausal zu werten und bei der Invaliditätsberechnung daher nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Abzugs vom Tabellenlohn ist auf Folgendes hinzuweisen: Das Bundesgericht erachtete bei einem Versicherten, der aufgrund seiner Verletzungen sowohl an der rechten wie auch an der linken Hand bei schweren und bei feinmotorischen Tätigkeiten eingeschränkt war, einen 10%igen Abzug als angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2021 vom 24. März 2022 E. 4.1.4 ff.). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seiner rechten, nicht jedoch in seiner linken Hand eingeschränkt ist (vgl. E. 4.1), erscheint der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen gewährte 5%ige Abzug als angemessen. Weitere Gründe, welche einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchten, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und sind auch nicht aktenkundig. So besteht in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Hilfsarbeitertätigkeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt sodann altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26; Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3).

6.4

Die übrigen Berechnungen der Beschwerdegegnerin werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt und geben auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar.

7.2

Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 318 E. 3 S. 320 f.). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen).

7.3

Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Gemäss Akten arbeitete er bei diversen Unternehmen als (Industrie-)Lackierer und (nach erfolgter Umschulung) als Schweisser (VB 34). Er verfügt daher über Berufserfahrung aus verschiedenen Bereichen. Betreffend seine nun vorhandenen Einschränkungen an seiner rechten Hand ist darauf hinzuweisen, dass zum gesamten, für einen Versicherten in Frage kommenden Arbeitsmarkt auch Institutionen gehören, deren Zweck es ist, Invalide eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (SVR 2019 IV Nr. 21, 8C_458/2018 E. 4.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Auflage 2022, N. 136 ff. zu Art. 28a IVG). Vor diesem Hintergrund spricht das eingeschränkte Zumutbarkeitsprofil nicht gegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund des Anforderungsprofils möglicher Verweistätigkeiten steht dem Beschwerdeführer ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten oder einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Es liegt damit keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor.

8.

Betreffend Integritätsentschädigung bringt der Beschwerdeführer einzig vor, es sei ihm unter Berücksichtigung der psychischen Unfallfolgen eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Beschwerde S. 13). Mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der psychischen Beschwerden zum vorliegend relevanten Unfallereignis ist eine Integritätsentschädigung diesbezüglich indes nicht geschuldet. Dr. med. C._____ legte den Integritätsschaden unter Verweis auf die Suva-Tabelle 3.2 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten) und ausgehend von einem funktionslosen Zeigefingermittel- und Endglied (vergleichbar mit einer Amputation) auf 5 % fest (VB 305), was vom Beschwerdeführer nicht gerügt wird und auch mit Blick auf die von Dr. med. C._____ erwähnte Suva-Tabelle zu keinen weiteren Ausführungen Anlass gibt.

9.

9.1

Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 25. April 2023 zu Recht eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

9.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

9.4

Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Michael Oeschger, Advokat, Basel, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. Januar 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier