VBE.2023.258
VBE.2023.258 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-11-28
28. November 2023Deutsch12 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.258 / aw / dr / sc Art. 136 Urteil vom 28. November 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durc...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.258 / aw / dr / sc
Art. 136
Urteil vom 28. November 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Reisinger
Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggelder (Verfügung vom 27. April 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1978 geborene und zuletzt im Oktober 2018 als Hilfsisoleur bei der B._____ AG tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich im Januar 2019 erstmals unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Da der Beschwerdeführer beabsichtigte, per 1. Oktober 2019 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, wurde die berufliche Integration – unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer rentenausschliessend eingegliedert sei – mit Mitteilung vom 16. August 2019 abgeschlossen.
1.2. Von Februar bis Ende April 2022 war der Beschwerdeführer sodann für die C._____ AG als Staplerfahrer/Logistiker tätig, ehe er sich am 2. Mai 2022 wiederum aufgrund von Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 27. April 2023 sprach sie dem Beschwerdeführer für die Dauer eines Arbeitsversuchs vom 3. April bis 30. Juni 2023 ein Taggeld von Fr. 52.00 zu.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 27. April 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 27.4.2023 sei aufzuheben
2. Es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Taggelder in gesetzlich korrekter Höhe auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem stellte er folgenden Antrag:
"1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen."
2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.4. Mit Eingabe vom 10. August 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2023 und hielt an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit angefochtener Verfügung vom 27. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 66) zu Recht für die Dauer eines Arbeitsversuchs vom 3. April bis 30. Juni 2023 ein Taggeld von Fr. 52.00 zugesprochen hat.
2.
2.1
Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind. Wie bei der Durchführung anderer Eingliederungsmassnahmen hat der Versicherte auch beim Arbeitsversuch gemäss Art. 18a Abs. 2 IVG Anspruch auf ein Taggeld (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 23 IVG; Art. 18a Abs. 2 IVG).
2.2
Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG; vgl. auch Rz. 0802 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]).
Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbseinkommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versicherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Rz. 0805 KSTI). Nach der hierzu ergangenen und nach wie vor gültigen Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggeldes zugrunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E. 2.1 mit Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 475/01 vom 13. Juni 2003 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 2.1; vgl. ferner MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 4 zu Art. 23 IVG). Massgebend ist damit dasjenige Erwerbseinkommen, welches die versicherte Person zuletzt an ihrem letzten Arbeitsplatz ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielt hat (ERWIN MURER, SHK IVG, 2014, N. 37 zu Art. 23-25 IVG u.a. mit Verweis auf EVGE 1963 S. 274 E. 2 S. 277 f). Gemeint ist damit jene Tätigkeit, welche bei Eintritt der ersten wahrnehmbaren Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Leistungsvermögen ausgeübt wurde (vgl. AMANDA WITTWER, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Diss. 2017, S. 40 mit Hinweisen). Dies korreliert denn auch mit dem Zweck der Taggelder, welche ein wegen der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht mehr erzielbares Einkommen ersetzen sollen (vgl. die Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] in BBl 2005 S. 4537 Ziff. 1.6.2.1).
Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 23 Abs. 3 IVG). Massgebend ist damit der AHV-rechtliche Einkommensbegriff von Art. 4 ff. AHVG (MEYER/REICH-MUTH, a.a.O., N. 3 zu Art. 23 IVG).
2.3
Als Arbeitnehmende mit regelmässigem Erwerbseinkommen gelten versicherte Personen, die in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Erwerbseinkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist. Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn es entweder unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis IVV; vgl. auch Rz. 0812 KSTI). Für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter IVV). Dieses Einkommen ist mit vier zu vervielfachen. Lohnbestandteile, die regelmässig oder einmal jährlich ausbezahlt werden, werden zum Jahreseinkommen hinzugerechnet (Rz. 0808 KSTI). Der ermittelte Jahresverdienst wird durch 365 geteilt (Rz. 0831 KSTI). Lässt sich auf diese Weise kein der Situation angemessenes Durchschnittseinkommen ermitteln, so ist das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen einer längeren Zeitperiode – höchstens jedoch für zwölf Monate – zu berücksichtigen (Rz. 0832 KSTI).
3.
Zwischen den Beteiligten zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer wegen des mit Mitteilung vom 29. März 2023 (VB 64) zugesprochenen Arbeitsversuches vom 3. April bis 30. Juni 2023 nach Art. 18a Abs. 2 IVG für die Dauer der Massnahme Anspruch auf Taggelder im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG hat. Umstritten ist demgegenüber die konkrete Bemessung der Taggelder. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung das zwischen 18. April und 24. April 2022 bei der C._____ AG erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 25.75 pro Stunde (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung) zugrunde, welches sie auf ein Jahr hochrechnete, was ein Jahreseinkommen von Fr. 23'714.60 ergab. Dieses dividierte sie durch 365, wodurch ein massgebendes Einkommen von Fr. 65.00 pro Tag resultierte. Den Taggeldansatz setzte sie auf 80 % davon, d.h. Fr. 52.00 (Fr. 65.00 x 0.8), fest (vgl. das Schreiben der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 23. Mai 2023 in VB 69 S. 13 sowie deren Schreiben vom 10. Juli 2023 in VB 78 S. 1; vgl. auch die Ausführungen auf S. 2 f. der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2023). Der Beschwerdeführer will demgegenüber auf das bei der B._____ AG erzielte Einkommen des Jahres 2018 abstellen (vgl. die Beschwerde S. 5 f.).
4.
4.1
Ausweislich der medizinischen Akten (vgl. den Bericht der Praxis IAVO vom 20. November 2018 in VB 11) sowie der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Januar 2023 ist der Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bereits im Juli 2018 eingetreten und die angestammte Tätigkeit (als Hilfsisoleur) seit diesem Zeitpunkt aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar (VB 59). In dieser angestammten Tätigkeit war der Beschwerdeführer ausweislich der Akten sodann bis heute nicht mehr tätig (vgl. die Aktennotiz vom 13. August 2019 in VB 27 und das Protokoll telefonisches Erstgespräch vom 28. Juli 2022 in VB 44 S. 2, wonach der Beschwerdeführer sich mit einem FoodTruck selbstständig machte; Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Juli 2022 in VB 78 S. 3 ff., wonach der Beschwerdeführer daraufhin bei der C._____ AG als Staplerfahrer/Logistiker tätig war). Abzustellen ist damit auf das Erwerbseinkommen, welches der Beschwerdeführer vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens im Juli 2018 erzielte.
4.2
Da die Arbeitsverhältnisse des Beschwerdeführers vor Juli 2018 jeweils befristet waren und nicht für mindestens ein Jahr eingegangen wurden (vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. Februar 2019 in VB 16.1 S. 2, wonach es sich um einen temporären Einsatz gehandelt habe; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers in VB 40 S. 4), ist für die Bemessung der Taggelder gemäss Art. 21ter IVV und laut KSTI von einer unregelmässigen Tätigkeit auszugehen (e contrario: Rz. 0812 KSTI). Somit ist für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während dreier Monate vor Juli 2018 erzielte Einkommen abzustellen und – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht auf das erzielte Einkommen während des Arbeitsverhältnisses bei der C._____ AG. Diesbezüglich ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin bei einem schwankenden Einkommen des Beschwerdeführers zur Berechnung des Jahreseinkommens nur auf die letzte Woche, in der der Beschwerdeführer in diesem Arbeitsverhältnis gearbeitet hatte, abstellen will (vgl. das Schreiben der Ausgleichskasse Handel Schweiz vom 23. Mai 2023 in VB 69 S. 13; Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2023 S. 3). Bei Arbeitnehmenden mit regelmässigem Einkommen im Stundenlohn ist dies zwar so zu handhaben (vgl. KSTI Rz. 0818). Bei einem schwankenden Einkommen ist im Sinne von Art. 21ter IVV und Rz. 0808 KSTI hingegen auf ein Durchschnittseinkommen von mehreren Monaten abzustellen (vgl. E. 2.3 hiervor). Wesentliche Gründe, die eine Abweichung von dieser Regelung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden im Weiteren von der Beschwerdegegnerin auch nicht dargelegt. Den Akten kann sodann nicht entnommen werden, bei welchen Arbeitgeberinnen der Beschwerdeführer in den letzten drei Monaten vor Juli 2018 welches Einkommen erzielt hat (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto in VB 40 S. 4). So sind zwar Lohnabrechnungen von der B._____ AG für die Monate Mai und Juni 2018 in den Akten vorhanden (VB 10 S. 51 f). Welches Einkommen der Beschwerdeführer im April und Mai 2018 bei der E._____ AG, bei welcher er damals gemäss Auszug aus dem individuellen Konto gearbeitet hat, erzielt hatte, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto in VB 40 S. 4).
Der für die Beurteilung der Höhe des Taggeldanspruchs des Beschwerdeführers relevante Sachverhalt erweist sich somit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher – entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren) – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat sie den Taggeldansatz neu zu berechnen und entsprechend zu verfügen.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. April 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. November 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Peterhans Reisinger