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Entscheid

VBE.2023.260

VBE.2023.260 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2023-11-03

3. November 2023Deutsch6 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.260 / rp / nl Art. 97 Urteil vom 3. November 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Peter Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2023.260 / rp / nl Art. 97

Urteil vom 3. November 2023

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Peter

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. April 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1968 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Juni 2019 (Posteingang 24. Juni 2019) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, führte berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen durch und liess den Beschwerdeführer nach deren Abbruch psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Juli 2022). Gestützt auf dieses psychiatrische Gutachten stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) – mit Vorbescheid vom 24. November 2022 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwänden erhoben hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 26. April 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 26. April 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Verfügung vom 26.04.2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab 1.1.2020 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf sich diese nicht vernehmen liess.

Erwägungen

1.

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Verfügung vom 26. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 157) in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. C._____ vom 18. Juli 2022 (VB 124). Dieser erhob keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren stellte er die nachfolgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 124/14 ff.):

- Kokainabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (F14.25)

- Störung durch Alkohol, ständiger Substanzgebrauch (F10.25)

- Akzentuierte Wesenszüge mit narzisstischen Anteilen (Z73.1)

Dr. med. C._____ beurteilte den Beschwerdeführer als in der angestammten Tätigkeit "für die Dauer seiner Kokain-Abhängigkeit 100 % arbeitsunfähig". Ohne länger dauernde stationäre Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung und abstinente Lebensführung seien dem Beschwerdeführer lediglich einfache, vorzugsweise körperliche Tätigkeiten ohne hohen Anspruch an Zuverlässigkeit und Sozialkompetenz zumutbar. In solchen Tätigkeiten sei eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung möglich (VB 124/19).

2.2

2.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V

231.

E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.2.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer hat sich am 24. Juni 2019 zum Leistungsbezug angemeldet (VB 33), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im Dezember 2019 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Damit ist – unter Berücksichtigung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – der Gesundheitszustand ab Dezember 2018 bis zum Verfügungszeitpunkt massgebend. Das Gutachten von Dr. med. C._____ enthält jedoch keine retrospektive Beurteilung (ab Dezember 2018 bis Begutachtungszeitpunkt) der Arbeitsfähigkeit (siehe VB 124/14 ff. und 124/19). Er scheint von einer hohen, über 80 % liegenden Arbeitsfähigkeit ab August 2020 und von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2021 auszugehen; allerdings differenzieren diese Angaben nur ungenügend zwischen angestammter und angepasster Tätigkeit und sind auch in zeitlicher Hinsicht ungenügend. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. C._____ (aktuell) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgeht, wenn er gleichzeitig keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellt. Vor diesem Hintergrund erweist sich denn auch die auf eine juristische Parallelprüfung der Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gestützte Verneinung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens durch die Beschwerdegegnerin in deren Verfügung vom 26. April 2023 als nicht statthaft (siehe Urteil des Bundesgericht 8C_599/2017 vom 14. März 2018 E. 3.3).

3.2

Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aktuell nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird daher weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu befinden haben.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. April 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. April 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. November 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Peter