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Entscheid

VBE.2023.263

VBE.2023.263 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-12-21

21. Dezember 2023Deutsch9 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.263 / KB / sc Art. 149 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Monica Armesto...

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Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.263 / KB / sc Art. 149

Urteil vom 21. Dezember 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Biehler

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Hauptstrasse 31, Postfach, 5070 Frick

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. April 2023)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Mitarbeiter im Gartenbau tätig. Am 20. April 2015 meldete er sich erstmals aufgrund von Rücken- und Beinschmerzen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die durchgeführte Integrationsmassnahme schloss die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2016 ab. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie mit Verfügung vom 22. März 2016 ab.

1.2. Am 21. November 2017 bzw. 14. Juni 2019 meldete sich der Beschwerdeführer infolge eines am 23. Mai 2017 erlittenen Unfalls, bei welchem er sich am linken Arm verletzt hatte, sowie unter Hinweis auf Beschwerden im linken Handgelenk, im linken Ellenbogen, in der rechten Hüfte und im rechten Schultergelenk erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Im Rahmen der anschliessenden Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Unfallversicherung sowie weitere medizinische Unterlagen bei und nahm Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2023 eine vom 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zu.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 25. April 2023, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer nebst der ganzen IV-Rente für den Zeitraum vom Mai 2018 bis Februar 2022 über das Datum des 1. März 2022 hinaus, mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 25. April 2023 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.

3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung mit der Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Letzteres zuzüglich 7,7% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2023 zu Recht eine vom 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2022 befristete ganze Rente zugesprochen und einen darüber hinaus gehenden Rentenanspruch verneint hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 242).

2.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. August 2022. Dieser hielt folgende Diagnosen fest (VB 214 S. 3 f.):

"Handgelenksschmerzen links mit zentral Läsion SL- und LT-Band bei vernarbtem dorsalem und palmarem Anteil des SL-Bandes Handgelenk links Radio- und midearpale diagnostische Handgelenksarthroskopie links 5.11.2019 - Arthro-MRI Handgelenk links vom 04.05.2018 nach Sturz am 23.5.2017 mit Testinfiltration nach dem Protokoll Wilhelm am 11.06.2018 St. n. Denervation Handgelenk links 22.9.2020 Beginnende Arthrose Ellbogen links mit/bei St. n. Radiusköpfchenfraktur links am 23.05.2017 mit Schraubenosteosynthese und Radiusköpfchenrekonstruktion des lollateralen Ligamentes (Spital Menziken)

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom linksführend DD aktivierte Facettengelenks-Arthrosen L4/5, L4/S 1 links mit - 09/19 und 02/20 BV-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L4/5 links - 06/20 BV-gesteuerte ISG-Infiltration links und Facettengelenksinfiltration L4/5 links

Status nach unklarem Thoraxschmerz bei unauffälligem Laborbefund und Herzecho"

Im Weiteren führte Dr. med. B._____ aus, in der angestammten Tätigkeit habe seit dem 23. Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Die angestammte Tätigkeit sei wegen der Pathologien im Bereich des linken Arms nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit liege seit dem 22. Februar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 70–80 % vor, bei einer ganztägigen Tätigkeit mit Reduktion von ca. 20–30 % wegen erhöhten Pausenbedarfs durch rezidivierende Beschwerden im Rücken und linken Arm. Als angepasst gelte eine leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit ohne das Heben von Lasten über Brustniveau, ohne Tätigkeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke obere Extremität, ohne kraftvolles Zupacken mit der linken Hand oder dem linken Unterarm sowie ohne das Tragen und/oder Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen oder Ähnlichem. Die Einschränkungen beträfen allesamt die linke obere Extremität. Ausserdem dürfe die Tätigkeit keine Zwangshaltungen für die Wirbelsäule mit sich bringen (VB 214 S. 4).

3.

3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V

231.

E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4 S. 469; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

3.3

Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des

Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

Der Beschwerdeführer reichte mit den Einwänden vom 13. Oktober 2022 (VB 222 S. 1 ff.) den Bericht von Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital F._____, vom 26. Juli 2021 (Schreiben datiert vom 28. Juli 2021) ein, welcher die Diagnose "Mässige Coxarthrose Hüfte links" enthält und gemäss welchem konventionell-radiologisch eine beginnende degenerative Veränderung mit vermehrter subchondraler Sklerosierung nachgewiesen sei (VB 222 S. 5 f.). Bereits die vom Beschwerdeführer mit den Einwänden eingereichten Arztberichte von med. pract. D._____, Fachärztin für Radiologie seit 29. Juni 2023 (vgl. https://www.medregom.admin.ch/medreg/search, zuletzt besucht am 31. Oktober 2023), Kantonsspital F._____, Institut für Radiologie, vom 21. Mai 2019 (VB 222 S. 24) und von med. pract. E._____, Kantonsspital F._____, Institut für Radiologie, vom 25. Mai 2020 (VB 222 S. 48) weisen auf eine stationäre mittelgradige bzw. leichtgradige Coxarthrose links hin. Aus den RAD-Stellungnahmen vom 26. August 2022 (VB 214 S. 1 ff.) und 6. Februar 2023 (VB 233 S. 1 f.) geht nicht hervor, ob dem RAD-Arzt der Bericht von Prof. Dr. med. C._____ vom 26. Juli 2021 vorgelegen hat. Im Allgemeinen fehlen Ausführungen zu einer allfälligen Coxarthrose links gänzlich und auch in der Stellungnahme vom 6. Februar 2023 wurde nicht auf eine solche eingegangen. Die Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom 26. August 2022 zum Zumutbarkeitsprofil einer angepassten Tätigkeit betreffen "die linke obere Extremität" sowie die Wirbelsäule. Ob die leicht- oder allenfalls mittelgradige Coxarthrose links (zusätzlichen) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat und das Zumutbarkeitsprofil dadurch eventuell zusätzlich eingeschränkt würde, ist den RAD-Stellungnahmen nicht zu entnehmen. Somit bestehen Zweifel an der Vollständigkeit der RAD-Aktenbeurteilung vom 26. August 2022. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss daran wird die Beschwerdegegnerin über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. April 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. April 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. Dezember 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Biehler