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Entscheid

VBE.2023.29

VBE.2023.29 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-08-21

21. August 2023Deutsch11 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.29 / aw / fi Art. 77 Urteil vom 21. August 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber i.V. Walder Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rec...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.29 / aw / fi Art. 77

Urteil vom 21. August 2023

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber i.V. Walder

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. Dezember 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1963 geborene, zuletzt als LKW-Chauffeur tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 25. April 2007 unter Hinweis auf Beschwerden am linken Handgelenk seit einem Unfallereignis von November 2006 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Mitteilung vom 12. Juli 2007 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. Nach erfolgter rentenausschliessender Eingliederung wurde mit Mitteilung vom 26. März 2008 das Verfahren abgeschlossen.

1.2. Mit Gesuch vom 28. Januar 2009 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum aufgrund des Unfalles vom 21. November 2006 mit Verletzung des linken Handgelenks sowie einer psychiatrischen Problematik bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, worauf die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2009 nicht eintrat.

1.3. Am 21. April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls vom 24. November 2015 mit Verletzung des rechten Oberarms erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 18. August 2016 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren ab, da der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Chauffeur wieder aufgenommen hatte.

1.4. Am 23. Dezember 2016 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von Beschwerden an der rechten Schulter seit dem Unfall vom 24. November 2015 wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Mit Verfügung vom 13. April 2018 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab.

1.5. Mit Gesuch vom 1. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule seit Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin abermals zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an, worauf die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 13. April 2018 mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 nicht eintrat.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 5. Dezember 2022 betreffend Nichteintreten auf Leistungsbegehren aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2022 eine ganze Rente zuzusprechen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;".

Zudem stellte er den folgenden verfahrensrechtlichen Antrag:

"Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, ev. Es sei dem Unterzeichneten mit Zustellung der vollständigen Verfahrens Akten (samt IV-Akten) eine Nachfrist zum ausführlichen Begründen der Beschwerde anzusetzen;".

2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Replik vom 16. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest und reichte eine ergänzende Begründung sowie ein Gutachten von Dr. med. B., Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. April 2022 zu den Akten.

2.4. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 128) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2022 (VB 117) eingetreten ist.

Mit angefochtener Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde lediglich (negativ) über die Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Neuanmeldung erfüllt seien, entschieden. Die materielle Anspruchsprüfung bildet dementsprechend nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 f.; 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Soweit der Beschwerdeführer die Zusprache einer (ganzen) Invalidenrente beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen).

2.2

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht. Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person bezüglich Tatsachenänderung überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl. 2022, N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1).

2.3

2.3.1. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

2.3.2

Die letzte umfassende materielle Prüfung des Leistungsanspruchs lag der Verfügung vom 13. April 2018 zugrunde (VB 110). Diese basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. Januar 2018 (VB 104). RAD-Arzt Dr. med. C. hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2015 bei einem Sturz von einer Hebebühne wohl eine "Tractions- und Kontusionsverletzung der rechten Schulter" erlitten habe. Es handle sich um Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter mit Atrophie der Supraspinatus-Muskulatur nach Schulterarthroskopie rechts mit Dekompression und AC-Gelenksresektion vom 8. März 2016 und erneuter Schulterarthroskopie rechts mit Débridement und offener Rotorenmanschetten-Rekonstruktion vom 12. September 2016 bei Partialruptur der Supraspinatussehne (VB 104 S. 6). Damit bestehe ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger andauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründe. In der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur bestehe wegen der Arbeitsschwere und der Notwendigkeit, Waren auf- und abzuladen, seit November 2015 bis heute – unterbrochen durch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 11. Juni 2016 bis 11. September 2016 – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In angepasster wechselbelastender Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen der rechten oberen Extremität verbunden seien, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern und ohne häufiges Begehen von Treppen ohne beidseitigen Handlauf, könne seit November 2015 bis heute von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, unterbrochen von einer jeweils dreimonatigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit nach den Operationen vom 8. März 2016 und 12. September 2016 (VB 104 S. 7).

3.

3.1

Im Rahmen seiner Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Zeugnisse seines Hausarztes Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein, welche dem Beschwerdeführer eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022 attestierten (VB 116).

3.2

Im Weiteren wurde ein Bericht von Dr. med. D. vom 11. August 2022 eingereicht, welcher festhielt, dass es in den letzten Monaten zu massiven lumboradikulären [Schmerzen] gekommen sei, weshalb der Beschwerdeführer bereits zweimal unter CT-Steuerung infiltriert worden sei. Bei persistierenden Beschwerden sei der Beschwerdeführer erneut bei Dr. med. E., Facharzt für Neurochirurgie, angemeldet worden. Die medikamentöse Therapie sei ausgebaut und dem Beschwerdeführer könne seitens des behandelnden Arztes nicht mehr angeboten werden. Die Physiotherapie habe ebenfalls nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Deshalb sei in dieser Situation eine Reevaluation der IV-Massnahmen indiziert (VB 121).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei seit Oktober 2021 infolge von Rücken- und Kreuzbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Folglich bestehe eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und auf das Gesuch vom 1. Juni 2022 sei einzutreten (Beschwerde S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin hingegen ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2022 davon aus, dass mit den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung eingereichten Unterlagen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 13. April 2018 nicht glaubhaft gemacht worden sei (VB128 S. 1).

4.2

Ausweislich des im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Berichtes von Dr. med. D. vom 11. August 2022 (VB 121) wurde im Vergleich zur Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C. vom 18. Januar 2018 (VB 104), auf welche sich die letzte materielle Beurteilung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers stützte, mit "massiven lumboradikulären [Schmerzen]" ein neues Beschwerdebild festgestellt (vgl. E. 3.2. hiervor). Dr. med. D. hielt in seinem Bericht vom 11. August 2022 fest, dass es sich hierbei um persistierende Beschwerden handle, die medikamentöse Therapie ausgebaut sei und auch die Physiotherapie nicht den gewünschten Erfolg erbracht habe. Zudem attestierte Dr. med. D. dem Beschwerdeführer eine länger andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Oktober 2021 bis 30. Juni 2022, weshalb folglich Indizien für das Vorliegen neuer Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Im Übrigen liegt die frühere Verfügung vom 13. April 2018 bereits mehr als vier Jahre zurück, weshalb nicht zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsänderung gestellt werden dürfen (vgl. E. 2.2. hiervor).

Aufgrund des neu festgestellten Beschwerdebildes sowie der von Dr. med. D. geltend gemachten deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bestehen damit insgesamt zumindest gewisse Anhaltspunkte, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung als glaubhaft erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.2 f.), auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sich die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen wird (vgl. E. 2.2. hiervor).

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 1. Juni 2022 eintrete, dieses materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 1. Juni 2022 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. August 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Kathriner Walder