VBE.2023.291
VBE.2023.291 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-12-22
22. Dezember 2023Deutsch11 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.291 / ms / sc Art. 150 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch Alina...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.291 / ms / sc Art. 150
Urteil vom 22. Dezember 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch Alina Arul, Rechtsanwältin, Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. Mai 2023)
Sachverhalt
1.
Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 27. Oktober 2021 aufgrund von Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Eingliederung/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 12. Mai 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 12. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12.05.2023 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin sämtliche Leistungen nach IVG nach Massgabe eines noch zu bestimmenden IV-Grades auszurichten.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weitere (medizinische) Abklärungen zu initiieren.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sei angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen zu gewähren. Bis zum Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Alina Arul, Rechtsanwältin, Olten, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin ernannt.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 47) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.
2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2023 (VB 47) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung ihrer RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Dezember 2022 (VB 36). Diese hielt gestützt auf die Akten folgende Diagnosen fest (VB 36 S. 1):
"1.St.n. Laminoplastie LWK1 mit mikrochirurgischer Entfernung eines intraduralen Ependymoms WHO Grad II unter intraoperativer Elektrophysiologie am 30.06.2021 mit/bei: Vd,a. Hämatoserom DD Liquorkollektion extradural 2.St n. sequestrierter Diskushernie LWK 3/4 links * St.n. mikrochirurgischer interlaminärer Fenestration LWK3/4 links und Sequesterektomie am 03.06.2021".
Die RAD-Ärztin Dr. med. B._____ führte aus, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte aufgrund der Rückenproblematik nicht mehr zumutbar sei. Aktuell und zukünftig sei eine sehr leichte (< 5 kg), wechselbelastende (sitzende, gehende, wenig stehende) Tätigkeit nach einem Jahr nach der Operation vollschichtig zumutbar. Vermieden werden sollten Tätigkeiten unter Vibrationen, repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers, längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung (ob stehend oder sitzend), unerwartete asymmetrische Lasteinwirkung sowie jegliche Zwangshaltungen die Wirbelsäule betreffend. Nach Ablauf der Wartezeit (2. Juni 2022) sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 36 S. 1).
3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
3.3
Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beurteilung des RAD sei nicht beweistauglich bzw. es sei hierdurch ihre aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht hinreichend abgeklärt worden. So habe RAD-Ärztin Dr. med. B._____ die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht und sich in diametralen Widerspruch zu den behandelnden Ärzten und zum Eindruck von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gesetzt, ohne diesen Widerspruch adäquat aufzulösen (Beschwerde S. 3 ff.).
4.2
4.2.1. Mit Aktennotiz vom 22. Dezember 2021 führte RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein komplexes Rückenleiden vor. Neben Rückenbeschwerden persistiere eine Fussheberschwäche links, die zweifelsohne spinal bedingt sei und eine nicht zu unterschätzende Behinderung bedeute. Die letzte Rückenoperation sei am 30. Juni 2021 durchgeführt worden. Aufgrund des nach sechs Monaten noch anhaltenden erheblichen schmerzhaften Funktionsdefizites mit, so zu hoffen, Besserungstendenz, werde empfohlen, das Dossier momentan zu schliessen und nach einem halben Jahr wieder zu öffnen mit gegebenenfalls Vorlage an den RAD (VB 18).
In der Folge wartete die Beschwerdegegnerin den Verlauf der weiteren ärztlichen Behandlung ab und holte die entsprechenden Berichte ein (vgl. VB 29; 34). Aus dem Bericht des Kantonsspital E._____ vom 9. August 2022 über die neurochirurgische Wirbelsäulensprechstunde vom 8. August 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin angab, die Beschwerden am linken Fuss seien eigentlich nicht mehr vorhanden. Es hätten sich allerdings persistierende Rückenschmerzen gezeigt. In der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Klopf- oder Druckdolenz im Bereich der Wirbelsäule gezeigt. Bei Status nach Exstirpation des Ependymoms sei ein regelhafter postoperativer Befund zu verzeichnen. Es gebe keinen eindeutigen Hinweis auf einen Resttumor und ein Rezidiv bestehe nicht. Eine Verlaufskontrolle solle in neun bis zwölf Monaten erfolgen. Bezüglich der Rückenschmerzen hätten sie der Beschwerdeführerin ein Rezept für physiotherapeutische Übungen ausgestellt und ihr empfohlen, regelmässig sportliche Übungen durchzuführen (VB 34 S. 2 f.).
4.2.2
Die Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ vom 22. Dezember 2021 erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin aufgrund der operativen Eingriffe vom 3. Juni 2021 (vgl. VB 16 S. 10 f.) und 30. Juni 2021 (vgl. VB 8 S. 2 f.) weiterhin in ärztlicher Behandlung stand, wobei insbesondere die Fussbeschwerden im Vordergrund standen (vgl. etwa Austrittsbericht der Rehaklinik D._____ vom 9. September 2021; VB 16 S. 2 f.). Diese wurden jedoch anlässlich der letzten aktenkundigen Verlaufskontrolle vom 9. August 2022 (VB 34 S. 2 f.) nicht mehr festgestellt, womit die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ im Vergleich zur Beurteilung von RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ auf einem veränderten Sachverhalt basiert. Zudem vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ überhaupt in einem "diametralen Widerspruch" zu derjenigen der behandelnden Ärzte stehen soll (vgl. Beschwerde S. 6 f.), denn keinem der aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärzte lässt sich eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entnehmen und es liegen auch keine der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ widersprechende fachärztliche Berichte vor. Weiter geben die vorliegenden Berichte ein vollständiges Bild für die hier massgebende Fragestellung. So sind denn auch die Diagnosestellung sowie die Befunde hinsichtlich der Rückenbeschwerden unstreitig. In diesem Sinne erweist sich eine Aktenbeurteilung ohne Weiteres als zulässig (vgl. E. 3.3. hiervor), weshalb RAD-Ärztin Dr. med. B._____ auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin verzichten durfte.
Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 f.) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil sie als medizinische Laiin hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_409/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 4.2.1; 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
4.3
Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ erwecken (vgl. E. 3.2. f. hiervor; Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3; Beschwerde S. 6 ff.) kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da von solchen keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V
64.
E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es ist daher gestützt auf die Beurteilung der fachkompetenten RAD-Ärztin Dr. med. B._____ vom 14. Dezember 2022 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsangestellte nicht mehr arbeitsfähig ist. Per Juni 2022 ist in einer angepassten, sehr leichten, wechselbelastenden Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. VB 36 S. 1).
5.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. VB 37 S. 2) wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat angesichts des daraus resultierenden Invaliditätsgrads von 0 % einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Mai 2023 zu Recht verneint.
6.
6.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
6.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). Da die Einwendungen praktisch identisch mit der Beschwerde sind, ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen, weil durch die Beschwerdeführung nur ein geringer (zusätzlicher) Aufwand entstand.
6.4
Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Alina Arul, Rechtsanwältin, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'000.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 22. Dezember 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Schweizer