VBE.2023.292
VBE.2023.292 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-12-22
22. Dezember 2023Deutsch11 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.292 / ms / sc Art. 155 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Lena Luterbacher, Re...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.292 / ms / sc Art. 155
Urteil vom 22. Dezember 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Lena Luterbacher, Rechtsanwältin, c/o Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Monbijoustrasse 5, Postfach, 3001 Bern
Beschwerde- Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, Postfach, gegnerin 8050 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO; Mutterschaftsentschädigung (Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023)
Sachverhalt
1.
Die 1991 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 2. Februar 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an, nachdem am 29. Januar 2023 ihr Sohn zur Welt gekommen war. Mit Verfügung vom 14. April 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin den geltend gemachten Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 abgewiesen.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Einspracheentscheid vom 22.05.2023 sowie die diesem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 14.04.2023 seien aufzuheben.
2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus der Mutterschaftsentschädigung auszubezahlen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -".
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 8. August 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3) zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung verneint hat.
2.
2.1
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG Frauen, die während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert waren (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerinnen im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) oder Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG waren oder im Betrieb des Ehemannes mitgearbeitet und einen Barlohn bezogen haben (lit. c).
Die Mutterschaftsentschädigung ist somit grundsätzlich auf Frauen beschränkt, die im Zeitpunkt der Niederkunft erwerbstätig waren, d.h., die bei der Geburt noch in einem gültigen privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeits- oder Lehrverhältnis stehen oder als Selbständigerwerbende von der AHV als solche anerkannt sind (BBl 2002 7543 f.; BGE 136 V 239 E. 2 S. 241, 133 V 73 E. 4.1 S. 77 f.). Ausnahmen sollen nur dann gemacht werden, wenn eine Frau wegen Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Niederkunft nicht als erwerbstätig gilt (vgl. Art. 16b Abs. 3 EOG).
2.2
Nach Art. 29 Abs. 1 EOV hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog (lit. a) oder am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) erforderliche Beitragsdauer erfüllt (lit. b).
Gemäss Art. 30 EOV hat eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozialoder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat (lit. a) oder im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war (lit. b).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 im Wesentlichen davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft ihres Sohnes am 29. Januar 2023 weder als Arbeitnehmerin noch als Selbständigerwerbende erwerbstätig gewesen sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin seit dem Austritt aus ihrem Arbeitsverhältnis bei der B._____ AG per 31. Oktober 2022 und auch schon zuvor immer voll arbeitsunfähig gewesen und könne daher zu keinem Zeitpunkt als Arbeitslose oder Stellenlose im Sinne des Gesetzes gelten. Sie habe sich bei der Arbeitslosenversicherung gar nicht anmelden können, da sie aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht vermittlungsfähig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei daher eindeutig und uneingeschränkt als "arbeitsunfähige Mutter" im Sinne des Gesetzes einzustufen. Somit sei Art. 30 EOV anwendbar. Da das Arbeitsverhältnis mit der B._____ AG per 31. Oktober 2022 geendet habe und der Anspruch auf Taggelder der Versicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit bzw. Unfall per 8. Dezember 2022 ausgeschöpft gewesen sei, seien auch die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 30 EOV im Zeitpunkt der Niederkunft vom 29. Januar 2023 nicht erfüllt gewesen. Daher bestehe kein Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung (VB 3 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, Abklärungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) vorzunehmen. Eine tatsächlich erfolgte Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse sei keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Es sei unzulässig, ihr wegen mangelnder Vermittlungsfähigkeit die Möglichkeit einer Arbeitslosenentschädigung von Beginn weg abzusprechen sowie sie nicht als stellenlose Person einzustufen. Sie sei vom 10. Oktober 2022 bis 29. Januar 2023 aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden in ihrer angestammten, körperlich belastenden Tätigkeit (und nicht etwa in sämtlichen Tätigkeitsbereichen) arbeitsunfähig gewesen, hätte demnach einen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosentaggeldern gehabt und sei klar als arbeitslos im Sinne von Art. 29 EOV zu qualifizieren (vgl. Beschwerde S. 3 ff.).
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie darauf verzichtet habe, Abklärungen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) vorzunehmen. Eine tatsächlich erfolgte Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse sei keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Es sei unzulässig, ihr wegen mangelnder Vermittlungsfähigkeit die Möglichkeit einer Arbeitslosenentschädigung von Beginn weg abzusprechen sowie sie nicht als stellenlose Person einzustufen. Sie sei vom 10. Oktober 2022 bis 29. Januar 2023 aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden in ihrer angestammten, körperlich belastenden Tätigkeit (und nicht etwa in sämtlichen Tätigkeitsbereichen) arbeitsunfähig gewesen, hätte demnach einen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosentaggeldern gehabt und sei klar als arbeitslos im Sinne von Art. 29 EOV zu qualifizieren (vgl. Beschwerde S. 3 ff.).
Zwischen den Parteien ist ausweislich der Akten zu Recht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin weder die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG noch diejenigen gemäss Art. 30 EOV erfüllt. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16b Abs. 3 EOG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 EOV trotzdem Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung hat.
3.2. Gemäss Ingress von Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV ist Voraussetzung für den ausnahmsweisen Leistungsanspruch trotz Fehlens einer Erwerbstätigkeit, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist. Nach Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG gilt als ganz bzw. teilweise arbeitslos, wer in keinem oder nur in einem teilzeitlichen Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeit- bzw. eine (weitere) Teilzeitbeschäftigung sucht. Laut Art. 10 Abs. 3 AVIG gilt die arbeitssuchende Person erst dann als arbeitslos, wenn sie sich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat. Die Rechtsprechung hat indessen erkannt, dass der Begriff "arbeitslos" gemäss Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 AVIG zu verstehen ist. Damit die Mutter im Zeitpunkt der Geburt als arbeitslos gilt, ist mit andern Worten nicht vorausgesetzt, dass sie beim Arbeitsamt angemeldet ist. Eine Abweichung gegenüber dem AVIG ist jedoch nur hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Anmeldung beim Arbeitsamt zulässig. Materiell muss Arbeitslosigkeit vorliegen (BGE 142 V
502 E. 4.1 S. 507 mit Hinweis auf BGE 136 V 239).
3.3. 3.3.1. Ausweislich der Akten war die Beschwerdeführerin zuletzt vom 13. Juli bis 31. Oktober 2022 bei der B._____ AG angestellt (vgl. VB 9 S. 5; 11 S. 5). Zuvor war die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. Juni 2022 bei der C._____ AG tätig (VB 9 S. 9, 18 ff.). Ab dem 10. Oktober 2022 war sie bis zur Niederkunft am 29. Januar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (VB 9 S. 32 f.). Ein Anspruch auf Krankentaggelder bestand vom 10. Oktober bis zum 8. Dezember 2022 (VB 9 S. 29 f.).
3.3.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 3 S. 2; Vernehmlassung S. 2) steht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit respektive eine Vermittlungsunfähigkeit einer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung nicht entgegen. Die Vermittlungsfähigkeit ist zwar grundsätzlich eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f. AVIG); eine Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung kann jedoch unabhängig davon erfolgen. Zudem ist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG bei einer bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit wegen Schwangerschaft vorübergehend aufgehobenen Vermittlungsfähigkeit ein – zumindest beschränkter – Anspruch auf Arbeitslosentaggelder nicht ausgeschlossen (vgl. Ziff. C183 der AVIG-Praxis ALE des seco). Auch hätte die Beschwerdeführerin bei einer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung in den letzten beiden Monaten vor der Niederkunft keine Arbeitsbemühungen unternehmen müssen (vgl. Ziff. B320 der AVIG-Praxis ALE). Es ist daher davon auszugehen, dass die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 AVIG keine Anspruchsvoraussetzung für die Mutterschaftsentschädigung nach Art. 16b Abs. 3 EOG und Art. 29 EOV darstellt. Im Übrigen lässt der Umstand, dass der Beschwerdeführerin nach deren Angaben aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden für die Tätigkeit als Pflegefachfrau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. Beschwerde S. 6), nicht darauf schliessen, dass ihr auch jede andere Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war, mithin dass eine Vermittlungsunfähigkeit vorlag (vgl. hierzu Ziff. B222 der AVIG-Praxis ALE).
Für die Beurteilung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als materiell arbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 oder 2 AVIG zu qualifizieren gewesen wäre (vgl. E. 3.2. hiervor) und ob sie am Tag der Geburt die erforderliche Beitragsdauer für den Bezug eines AVIG-Taggeldes erfüllt hätte (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b EOV). Dies lässt sich anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht abschliessend beurteilen. So lässt die Antwort "nein" der Beschwerdeführerin auf die im Anmeldeformular gestellte Frage "Waren Sie zum Zeitpunkt der Geburt bzw. in den 9 Monaten vor der Geburt arbeitslos?" (vgl. VB 11 S. 3), keinen eindeutigen Schluss zu, ob materielle Arbeitslosigkeit vorliegt oder nicht, denn die Frage ist alles andere als eindeutig formuliert. Die Frage muss nämlich nicht zwingend in weitem Sinne interpretiert werden, etwa ob im Zeitpunkt der Geburt bzw. in den neun vorangehenden Monaten eine Voll- oder Teilzeitarbeit gesucht worden sei (vgl. hierzu BGE 142 V
502 E. 4.2.1 S. 507 f.). Zudem hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die erforderliche Beitragsdauer für den Bezug eines AVIG-Taggeldes erfüllt hätte, getätigt (vgl. hierzu Rz. 1110 f. des Kreisschreibens über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung; Stand: 1. Januar 2023).
3.4. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) verletzt. Die Sache ist demnach – wie eventualiter beantragt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) – zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin neben den erforderlichen Abklärungen bei der Arbeitslosenversicherung (vgl. Rz. 1110 f. des Kreisschreibens über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung; Stand: 1. Januar 2023) insbesondere auch abzuklären haben, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft als materiell arbeitslos zu qualifizieren gewesen wäre. Danach wird sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Mutterschaftsentschädigung infolge Geburt deren Sohns am 29. Januar 2023 neu zu verfügen haben.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V
215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 22. Dezember 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Schweizer