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Entscheid

VBE.2023.294

VBE.2023.294 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-03-01

1. März 2024Deutsch12 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.294 / SW / sc Art. 29 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, c/o indemn...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.294 / SW / sc Art. 29

Urteil vom 1. März 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, c/o indemnis, Rain 63, 5000 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 19. Mai 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1967 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. Juni 2020 (Datum Posteingang) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Juli 2021 sowie Vorbescheid vom 16. Dezember 2022) und zweimaliger Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2023 für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 30. April 2022 eine befristete ganze Rente zu und verneinte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch.

2.

2.1. Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2023 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente zu leisten.

2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen und es sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichnenden Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

4. Unter o/e-Kostenfolge."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. 2.3.1. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. September 2023 wurde die C._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen.

2.3.2. Die B._____ teilte dem Versicherungsgericht mit Schreiben vom 20. September 2023 mit, dass die C._____ eines ihrer 12 Vorsorgewerke ohne eigene Rechtspersönlichkeit sei und daher sie an deren Stelle als Beigeladene zu bezeichnen sei.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. September 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

2.5. Mit Beschluss vom 9. Januar 2024 wurde den Parteien die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie dem Beschwerdeführer zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf einen Rückzug der Beschwerde verzichte. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 168) zu Recht (lediglich) für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis 30. April 2022 eine ganze Rente zusprach und einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch verneinte.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2023 (VB 168) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Beurteilungen von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Mai 2021 (VB 122 S. 1 ff.) sowie vom 28. November 2022 (VB 157 S. 1 ff.).

2.2

Im Bericht vom 5. Mai 2021 führte Dr. med. D._____ aus, das lumbospondylogene Schmerzsyndrom und das mindestens seit dem 27. Februar 2019 durchgängig regrediente radikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom L5 links, weniger auch S1 links, und das cervicospondylogene Schmerzsyndrom sowie intermittierende radikuläre Reizsyndrom C5 rechts hätten sich seit zwei Jahren ohne sensomotorische Defizite der oberen und unteren Extremitäten mit Kraftgrad M5 aller Kennmuskeln beidseits gezeigt. In der angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei seit dem 11. Juli 1997 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch nach Ablauf des Wartejahres per 1. Dezember 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten und ohne häufiges Bücken (vgl. VB 122 S. 2 f.).

2.3

Am 28. November 2022 fügte RAD-Arzt Dr. med. D._____ an, am 11. August 2021 seien eine Re-Dekompression auf Niveau LWK 4/5, Dekompression von L5/S1, TLIF, und die dorsolaterale Spondylodese LWK 4-SWK 1 wegen eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms mit einem radikulär erscheinenden Reiz- und situationselastischen sensomotorischen Ausfallsyndrom L5 beidseits, jetzt rechtsbetont, initial links, weniger aber auch S1 links, erfolgt. Aus der Berichterstattung von Dr. med. E._____, Facharzt für Neurochirurgie, vom 16. Juli 2021 ergebe sich, dass sich dessen Einschätzung bezüglich Erwerbsfähigkeit ausschliesslich aus den Leidenserinnerungen des Beschwerdeführers erschliesse. Am 9. November 2021, 3. Februar 2022 und am 15. März 2022 habe der Operateur jeweils über eine lokal reizlose trockene Narbe ohne sensomotorische Defizite und einen radiologisch regelrechten wie gleichbleibend unveränderten Befund ohne Schraubenlockerungszeichen, Anschlusssegmentdegeneration oder Ähnlichem berichtet. Die Infiltrationen bei HWK 3/4 oder C 3/4 rechts vom 15. Februar 2022 hätten nur eine kurze Wirkung gezeigt, sodass am 15. März 2022 ein MRI der HWS, der LWS und ein SPECT-CT der gesamten Wirbelsäule veranlasst worden seien. Dort hätten sich die bekannten altersassoziierten degenerativen Modifikationen in allen Wirbelsäulenabschnitten gezeigt, wobei der aktuelle Behandler Dr. med. F._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 19. Mai 2022 keine Befunde übermittelt habe und am 21. Juli 2022 bei Behandlungsabschluss keine objektivierbaren Funktionsdefizite habe mitteilen können. Der eingeschränkt demonstrierte und bezüglich der Richtung nicht näher beschriebene "Bewegungsumfang der HWS links/rechts 60-0-40 Grad" oder ein "positiver Spurling-Test rechts" könnten ebenso wie eine "Druckdolenz paravertebral HWK 7/BWK 1" klar nicht als ausgewiesenes organisches Substrat der angemeldeten gesundheitlichen Einschränkungen qualifiziert werden. Nach der Operation im August 2021 sei eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne einer objektiven Verbesserung desselben eingetreten, da ansonsten die Indikation in Zweifel gezogen werden müsste. Es sei eine unwesentliche Änderung der versicherungs-medizinischen Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit vom 5. Mai 2021 eingetreten. Mit Ablauf des Wartejahres per 12. August 2020 bestehe bis aktuell nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, allerdings unterbrochen von einer zwischenzeitlichen postoperativen 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 11. August 2021 bis zum 1. Februar 2022. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt (vgl. VB 157 S. 2 f.).

3.

3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet ist (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, er sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, treffe nicht zu. Die Beurteilung des RAD decke sich nicht mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte. Im Bericht des Kantonsspitals G._____ vom 16. Juli 2021 (VB 128 S. 2 f.) sei festgehalten worden: "Aus unserer Sicht besteht bereits bei leichter und mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit." Aus diesem Grund sei er am 11. August 2021 im Kantonsspital E._____ operiert worden (VB 135). Es sei völlig unklar, wie der RAD-Arzt darauf habe schliessen können, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund dieser Operation wieder verbessert habe. Er habe nach der Operation weitere Infiltrationen über sich ergehen lassen müssen (VB 137) und der Leidensdruck bleibe trotz all dieser Massnahmen "sehr hoch" (Bericht des Kantonsspitals E._____ vom 15. März 2022; VB 144 S. 3 ff.). Eine persönliche Untersuchung sei unumgänglich (vgl. Beschwerde S. 5 f.).

5.

Den Berichten des Kantonsspitals G._____ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Operation vom 11. August 2021 (VB 135 S. 6 ff.) nicht beschwerdefrei war (Bericht des Kantonsspitals E._____ vom 3. Februar 2022 [VB 137 S. 2 ff.]; Bericht des Kantonsspitals E._____ vom 15. März 2022 [VB 144 S. 3 ff.]; Bericht des Kantonsspitals E._____ vom 19. Mai 2022 [VB 154 S. 11 ff.], Bericht des Kantonsspitals E._____ vom 21. Juli 2022 [VB 154 S. 5 ff.]), weitere Infiltrationen erfolgten und darüber hinaus auch eine weitere Operation (VB 154 S. 7; 159 S. 1) zur Diskussion stand bzw. steht. Gemäss der Aktenlage bestand auch Mitte Juli 2022 – somit rund ein Jahr nach erfolgter Operation – nach wie vor ein starker Leidensdruck des Beschwerdeführers (VB 154 S. 6). Den Berichten der behandelnden Ärzte sind demzufolge keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass im Laufe der Zeit eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten wäre. Betreffend die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit hielt das Kantonsspital E._____ im Bericht vom 16. Juli 2021, mithin kurz vor der Operation vom 11. August 2021, fest, dass bereits bei leichter und mittelschwerer körperlicher Arbeit eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit vorliege, der Beschwerdeführer sei auch bei körperlich leichter Tätigkeit und trotz ausgebauter Analgesie enorm eingeschränkt (VB 128 S. 2). Dr. med. D._____ vermochte nicht schlüssig darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer, welcher seit dem Jahr 1997 an Rückenbeschwerden leidet, gestützt auf die ihm vorliegenden medizinischen Berichte in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten und ohne häufiges Bücken) 100 % arbeitsfähig sein soll. Eine Auseinandersetzung mit der abweichenden Beurteilung des Kantonsspitals E._____ vom 16. Juli 2021 wäre jedoch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Operation vom 11. August 2021 nicht beschwerdefrei war, unabdingbar gewesen. Des Weiteren lagen dem RAD-Arzt die bildgebenden Dokumente (MRI HWS vom 20. April 2022 und SPECT-CT vom 24. März 2022 [VB 154 S. 12 f.]) gemäss Aktenlage nicht direkt vor (VB 157 S. 2), sondern nur die diesbezüglichen Ausführungen im Arztbericht vom 19. Mai 2022 (VB 154 S. 12 f.). Die vorliegende Aktenbeurteilung wurde somit nicht in umfassender Kenntnis der Vorakten vorgenommen und ist nach dem Gesagten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nicht nachvollziehbar. Unbestrittenermassen liegen bildgebend nachweisbare Befunde vor, welche gemäss Dr. med. D._____ die vom Beschwerdeführer geschilderten und dokumentierten Beschwerden jedoch nicht zu erklären vermögen. Es wäre daher auch eine psychiatrische Untersuchung angezeigt gewesen.

6.

Zusammenfassend bestehen damit in Anbetracht der strengen Anforderungen an Beurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen (vgl. E. 3.1-3.2 hiervor) mindestens geringe Zweifel an den

Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. D._____ (VB 122; 157), womit keine rechtsgenügliche umfassende fachärztliche Würdigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt und der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden kann. Der relevante medizinische Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V

193.

E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Berichte zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen.

Bei diesem Verfahrensausgang kann auf Ausführungen zu einer allfälligen – vom Beschwerdeführer geltend gemachten (vgl. Beschwerde S. 6) – Verletzung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden.

7.

7.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 19. Mai 2023 (VB 168) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V

215.

E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 1. März 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Ruh