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Entscheid

VBE.2023.295

VBE.2023.295 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-01-09

9. Januar 2024Deutsch15 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.295 / sb / fi Art. 1 Urteil vom 9. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Ivo Baumann, Rechtsan...

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Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2023.295 / sb / fi Art. 1

Urteil vom 9. Januar 2024

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Ivo Baumann, Rechtsanwalt, Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 17. Mai 2023)

Sachverhalt

1.

Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 19. November 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und stellte der Beschwerdeführerin schliesslich nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Vorbescheid vom 27. Mai 2021 die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Periode vom 1. Juni 2020 bis 30. April 2021 in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen am 24. Juni 2021 Einwände erhoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2021 eine Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich an Ort und Stelle vor und liess diese zudem durch die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, polydisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am 9. Januar 2023 erstattet. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. Mai 2023 für die Periode vom 1. November 2019 bis 30. April 2021 eine befristete ganze Invalidenrente zu.

2.

2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei die Verfügung vom 17.5.2023 teilweise aufzuheben

2.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab Mai 2021 mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 16. August 2023 verzichtete.

2.4. Mit Eingabe vom 3. August 2023 verurkundete die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen und hielt im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren sowie deren Begründung fest.

Erwägungen

1.

In ihrer Verfügung vom 17. Mai 2023 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte ABI-Gutachten vom 9. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 189) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahrs im November 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau voll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe bis Ende Mai 2021 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit und für die Zeit danach eine volle Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf den Bericht vom 6. Oktober 2021 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 4. Oktober 2021 (VB 132) ging die Beschwerdegegnerin ferner ab November 2018 von einer Einschränkung von 13 % im Haushalt aus. Unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich (Haushalt) resultiere damit bei einem Invaliditätsgrad von 83 % ab dem 1. November 2019 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Da die Beschwerdeführerin im April 2021 eine neue Anstellung als Pflegefachfrau angetreten habe, bestehe ab diesem Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad von lediglich noch 37 %, weshalb die ganze Invalidenrente per 30. April 2021 zu befristen sei (VB 201).

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 6. Oktober 2021 könne nicht abgestellt werden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, dass sie im Herbst 2022 ihr Arbeitspensum habe reduzieren müssen, weshalb das Invalideneinkommen ab diesem Zeitpunkt wesentlich tiefer sei beziehungsweise allenfalls gestützt auf lohnstatistische Angaben und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs neu festzusetzen sei. Bei richtiger Betrachtung habe sie auch über den 30. April 2021 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente.

Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Mai 2023 zutreffend beurteilt hat.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun-

gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 ist demnach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage und für Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).

gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 ist demnach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage und für Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).

3.

3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2023 in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte ABI-Gutachten vom 9. Januar 2023 (VB 189). Dieses vereint eine internistische Beurteilung durch Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine orthopädische Beurteilung durch Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. E._____, Facharzt für Neurologie, und eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. F._____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 189, S. 11 f.):

"1. Chronische Fussbeschwerden rechts (ICD-10 M79.67/Z98.8) […]

2.

Chronische Kniebeschwerden links (ICD-10 M79.66/T93.8/Z98.8) […]

3.

Chronische Nacken-Schulter-Armbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M54.2/M79.60) […]"

Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten demgegenüber folgende Diagnosen (vgl. VB 189, S. 12):

"1. Adipositas, BMI 31 kg/m2 (ICD-10 E66.0) […]

2.

Leichte chronisch-venöse Insuffizienz beidseits (ICD-19 I78.0)

3.

V.a. leichtes CTS rechts (ICD-10 G56.0)

4.

St. n. Gastrosoleus Release, lateral verlängernder Kalkaneusosteotomie mit Beckenkamm von links, FDL- und PTT-Transfer samt Synovektomie und raffender Naht des Spring-Ligaments links am 23.09.2015 […]

5.

St. n. medialer Teilmeniskektomie und Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes rechts 2009 (ICD-10 Z98.8)"

Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau seit November 2018 voll arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten wechselbelastenden und immer wieder auch sitzenden Tätigkeit ohne längeres Gehen und Stehen, ohne wiederholtes Überwinden von Treppen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne kniende und kauernde Tätigkeiten, ohne Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg habe seit November 2018 bis Mai 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe ab Juni 2021 eine volle Arbeitsfähigkeit (VB 189, S. 13 f.).

3.2. Zur Abklärung der Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt hatte die Beschwerdegegnerin bereits am 4. Oktober 2021 eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle durchgeführt. Dem diesbezüglichen Abklärungsbericht der Fachspezialistin vom 4. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich seit November 2018 zu 13 % eingeschränkt sei (VB 132). Daran hielt die Abklärungsperson nach Kenntnis der Beurteilung der ABI-Gutachter mit ergänzender Stellungnahme vom 6. Februar 2023 fest (VB 193).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 9. Januar 2023 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 189, S. 18 ff. und S. 50 f.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurden ferner eigene Laboruntersuchungen durchgeführt (vgl. VB 189, S. 2 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. statt vieler BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352) zu, sprechen doch keine konkreten Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es wird denn auch von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin beschwerdeweise nicht in Frage gestellt, was nach dem Dargelegten zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt.

4.2. Hinsichtlich des Abklärungsberichts vom 4. Oktober 2021 macht die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise geltend, es liege insgesamt eine wesentlich höhere Einschränkung von 45 % vor. Dem kann nicht gefolgt werden. So wurde der Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2021 von einer qualifizierten Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt. Der Abklärungsbericht äussert sich systematisch, plausibel, begründet und detailliert zu den einzelnen Einschränkungen. Vor diesem Hintergrund fällt ein Eingriff des Gerichts in das Ermessen der fachlich kompetenten und näher am konkreten Sachverhalt stehenden Abklärungsperson ausser Betracht, bestehen doch keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Verweis unter anderem auf BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 und BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; vgl. auch SVR 2020 IV Nr. 8 S. 31, 9C_161/2019 E. 6.2 und SVR 2019 IV Nr. 4 S. 10, 8C_741/2017 E. 5.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019 E. 5.4). Dass bei der Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt die Mithilfe der Partnerin der Beschwerdeführerin im Sinne der – über die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung hinausgehende (vgl. statt vieler BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen) – Schadenminderungspflicht beispielsweise bei der Besorgung von Einkäufen berücksichtigt wurde, entspricht der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 5.2.2 mit Hinweisen) und erscheint zudem in masslicher Hinsicht zumutbar.

4.3. Zusammenfassend ist damit gestützt auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 9. Januar 2023 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau seit November 2018 voll arbeitsunfähig ist. In einer angepassten Tätigkeit bestand von November 2018 bis Mai 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab Juni 2021 ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen (vgl. vorne E. 4.2.). Hinsichtlich des Aufgabenbereichs Haushalt ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2021 seit November 2018 eine Einschränkung von 13 % anzunehmen (vgl. vorne E. 4.3.).

5.

5.1. In ihrer Verfügung vom 17. Mai 2023 ging die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab November 2019 bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche

Tätigkeiten von einer erwerblichen Einschränkung von 100 % aus. Zusammen mit einer Einschränkung von 13 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere damit in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 83 %. Für die Zeit ab Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit im April 2021 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin ein Valideneinkommen von Fr. 94'865.00 in einem Vollpensum an. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die am 15. April 2021 angetretene Anstellung als Pflegefachfrau in einem Pensum von 60 % mit einem Bruttojahreslohn von Fr. 54'000.00 (vgl. den Arbeitsvertrag vom 9. bzw. 23. März 2021 in VB 117, S. 3) auf Fr. 54'000.00 fest. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 40'865.00 errechnete sie so eine erwerbliche Einschränkung von 43.8 %. Zusammen mit einer Einschränkung von 13 % im Aufgabenbereich Haushalt resultiere damit – wiederum in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt – ein Invaliditätsgrad von 37 % (VB 201, S. 8).

5.2. Diese Feststellungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens werden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage gestellt und sind ausweislich der Akten auch nicht zu beanstanden, weshalb auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten ist. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, ihre Arbeitgeberin habe ihr Pensum im September 2022 per 1. Januar 2023 auf

30 % reduziert. Das Einkommen habe ab diesem Zeitpunkt noch Fr. 27'472.30 betragen. Diese Veränderung führe – auch wenn das Invalideneinkommen allenfalls anhand lohnstatistischer Angaben zu bemessen wäre – zu einem höheren und leistungsbegründenden Invaliditätsgrad.

5.3. 5.3.1. Die Reduktion des Arbeitspensums von 60 % auf 30 % kommt grundsätzlich als eine – die Neufestsetzung des Invaliditätsgrads bedingende – revisionserhebliche Veränderung des massgebenden Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in seiner ab dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung in Frage, die sich zudem mehrere Monate vor dem den Endpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens darstellenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2023 (vgl. hierzu statt vieler BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140 und 121 V 362 E. 1b S. 366) verwirklicht hat. Indes ist zu beachten, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit um eine Teilzeittätigkeit in einem Pensum von 30 % mit einem Bruttojahreslohn von Fr. 27'472.30 handelt (vgl. den mit Eingabe vom 3. August 2023 von der Beschwerdeführerin verurkundeten Arbeitsvertrag vom 13. resp. 23. September 2022 sowie das Schreiben der Arbeitgeberin vom März 2023 betreffend Lohnanpassung). Die Tätigkeit erscheint damit unter Berücksichtigung sowohl des Pensums als auch des Verdiensts offenkundig nicht als volle Ausschöpfung der der Beschwerdeführerin verbleibenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. So könnte die Beschwerdeführerin – ausgehend von den Tabellenlöhnen der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen (vgl. zu Anwendung der Zentral- bzw. Medianwerte statt vieler BGE 148 V 174 E. 9.2.3 f. S. 191 ff.), und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. die Tabelle T 03.02.03.01.04.01 "'Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen" des BFS, Total, 2021) sowie der Nominallohnentwicklung von 108.6 /107.00 (vgl. die Tabelle T1.2.10 des Schweizer Lohnindexes des BFS mit Basis 2010, Nominallohnindex, Frauen, Jahre 2020 und 2021) und ohne Gewährung eines Abzugs vom Invalideneinkommen (volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit; vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in seiner seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung) – in einer Verweistätigkeit per 2021 einen Lohn von Fr. 54'292.65 erwirtschaften (Fr. 4'276.00 x 12 x 41.7/40 x 108.6/107). Aktuellere lohnstatistische Angaben lagen zum Verfügungszeitpunkt nicht umfassend vor (vgl. zur Verwendung der zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses für den massgebenden Berechnungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Erhebungen bei Anwendung statistischer Grundlagen BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 mit Verweis unter anderem auf BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 S. 190; vgl. ferner SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.1 f., und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Das rund 50 % geringere konkret erwirtschaftete Einkommen von Fr. 27'472.30 kann daher nicht Grundlage der Bemessung des Invalideneinkommens bilden. Vielmehr ist – wie von der Beschwerdeführerin selbst erwähnt – das anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelte Einkommen anzuwenden (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475), zumal sich eine versicherte Person im Sinne der Schadenminderungspflicht beim Invalideneinkommen diejenige Tätigkeit anrechnen lassen muss, bei welcher der geringste Invaliditätsgrad resultiert (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 7.2.2).

5.3.2. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 54'292.65 sowie dem von der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 angenommenen und von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Valideneinkommen von Fr. 94'865.00 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'572.35 und damit eine erwerbliche Einschränkung von 42.77%. Zusammen mit einer Einschränkung von 13 % im Aufgabenbereich Haushalt ergibt sich damit in Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von gerundet 37 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente vermittelt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

5.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 83 % zutreffend ab dem 1. November 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen und diese ferner bei einem Invaliditätsgrad von nunmehr 37 % per 30. April 2021 befristet hat. Eine im Januar 2023 eingetretene erwerbliche Veränderung hat keinen (erneut) anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 40 % oder mehr zur Folge.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. Januar 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Berner