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Entscheid

VBE.2023.296

VBE.2023.296 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-12-22

22. Dezember 2023Deutsch9 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.296 / pm / nl Art. 156 Urteil vom 22. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Crista Ruedlinger, Niederlenzerst...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2023.296 / pm / nl Art. 156

Urteil vom 22. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Crista Ruedlinger, Niederlenzerstrasse 25, Postfach, 5600 Lenzburg

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 16. Mai 2023)

Sachverhalt

1.

Die 1967 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte Hotelfachassistentin und war zuletzt als Betriebsassistentin in einem Restaurant tätig. Am 16. März 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine akute Stressreaktion, eine Depression infolge existentieller Probleme, sowie eine Blockade bei Belastungen, bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin diverse Abklärungen und nahm mehrfach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie schliesslich einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2023.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Verfügung vom 16. Mai 2023 aufzuheben.

2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren fachärztlich-/gutachterlichen Abklärungen mit anschliessender Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer."

2.2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht ein.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Oktober 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene nahm am 24. Oktober 2023 Stellung.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 117) zu Recht verneint hat.

2.

2.1

RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ging in ihrem Bericht vom 25. Januar 2022 vom Verdacht auf eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems (ZNS) aus. Aufgrund der geringen Beschwerdesymptomatik und "unspezifischen Manifestationsformen (Fatigue-Syndrom)" bestehe derzeit keine Indikation für eine spezifische Medikation. Zusätzlich bestehe aktuell eine mittelgradige depressive Episode, welche überwiegend psychosozial verursacht sei. Hierdurch seien auch Einschränkungen wie die Fatigue oder die Konzentrationsminderung begründbar. Eine antidepressive Medikation lehne die Beschwerdeführerin derzeit ab. In der angestammten Tätigkeit bestehe aktuell eine 40%ige Arbeitsfähigkeit, welche auf mehrere Tage zu verteilen sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In prognostischer Hinsicht könne sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Je nach eventueller Bestätigung der entzündlichen ZNS-Erkrankung sei es möglich, dass sowohl in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von 20 % verbleibe. Als angepasst komme eine körperlich leichte Tätigkeit ohne zu hohe kognitive Ansprüche, insbesondere betreffend die Aufmerksamkeit (Merkfähigkeit, Reaktionszeit) in Frage (VB 50 S. 3).

2.2

Am 30. September 2022 nahm Dr. med. C._____ erneut Stellung, wobei sie im Wesentlichen ausführte, es sei inzwischen eine MRI-Kontrolle durchgeführt worden, wobei sich ein stabiler Befund ohne aktuelle Aktivitätszeichen gezeigt habe. Es sei aber eine Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) "bezeichnet" und eine spezifische Therapie empfohlen worden, was die Beschwerdeführerin aber (noch) nicht in Anspruch genommen habe. Der Verlauf sei weiterhin als erfreulich blande beschrieben worden. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden sei eine Remission der depressiven Symptomatik beschrieben und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr beschrieben worden. Bereits in der RAD-Stellungnahme vom 25. Januar 2022 sei vom Erreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit mit 20%iger Leistungseinschränkung ausgegangen worden, was sich nun aufgrund der remittierten depressiven Symptomatik und des blanden neurologischen Verlaufs bestätige. Medizinisch-theoretisch bestehe inzwischen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ("100% zeitliches Pensum mit 20%iger Leistungseinschränkung"; VB 84 S. 1).

2.3

Am 16. Januar 2023 führte Dr. med. C._____ im Weiteren aus, es bestünden "immer wieder" Diskrepanzen zwischen subjektiven Angaben und objektiven Befunden. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei seit über einem Jahr nicht vollzogen worden. Dies sei jedoch auf arbeitsplatzbezogene sowie psychosoziale Gründe zurückzuführen, denn die Beschwerdeführerin fühle sich an ihrem jetzigen Arbeitsplatz wohl und scheue sich davor, nach einer anderen Stelle zu suchen. Medizinisch lägen keine neuen Befunde vor. Die Situation werde als stabil beschrieben. Im letzten vorliegenden Bericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, habe dieser beschrieben, bei einem weitgehend blanden Verlauf hinsichtlich der chronisch entzündlichen Grunderkrankung habe die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Therapie (zunächst) "zurückstellen" wollen. Zudem gehe aus dem ergotherapeutischen Bericht sowie dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste E._____ nur die Notwendigkeit einer allmählichen Steigerung der Arbeitstätigkeit und die Einhaltung eines guten Pausenmanagements hervor, nicht jedoch eine dauerhafte Reduktion der Arbeitsfähigkeit. An der letzten RAD-Stellungnahme könne daher festgehalten werden (VB 91 S. 2).

3.

3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.

Dr. med. C._____ gab ihre Beurteilung vom 25. Januar 2022 in Kenntnis der in den Vorakten dokumentierten Fatigue-Symptomatik ab und stellte diese auch nicht in Abrede. Ferner ging sie davon aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (von 40 % in der angestammten, sowie 50 % in einer angepassten Tätigkeit) könne in der Prognose auf 100 % (sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit) gesteigert werden. Von einer 20%igen Leistungseinschränkung ging Dr. med. C._____ nur im Fall einer Bestätigung der Verdachtsdiagnose einer entzündlichen ZNS-Erkrankung aus (VB 50 S. 3). In ihren weiteren Stellungnahmen führte Dr. med. C._____ jeweils im Wesentlichen aus, der Verlauf hinsichtlich der (mittlerweile bestätigen) Diagnose einer chronisch entzündlichen ZNS-Erkrankung (vgl. VB 47 S. 4; 82 S. 2) sei als blande beschrieben worden und es bestünden keine Hinweise auf eine diesbezügliche Progredienz (VB 84 S. 1; 116 S. 3). Ob und inwiefern sie die Fatigue-Symptomatik – welche gemäss den aktenkundigen medizinischen Unterlagen im Vordergrund stehe respektive dominiere (vgl. unter anderem den Bericht des Neurologen Dr. med. D._____ vom 30. März 2023 in Beschwerdebeilage 4 sowie auch den Bericht der Psychiatrischen Dienste E._____ vom 16. Dezember 2022 in VB 89 S. 4) – in ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sowie in die Definition des Zumutbarkeitsprofils miteinbezogen hat, ist ihren Stellungnahmen hingegen nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen. Dr. med. D._____ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Bericht vom 30. März 2023 sodann eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, womit sich Dr. med. C._____ in der Folge nicht weiter auseinandersetzte. Ebenfalls ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb Dr. med. C._____ der Beschwerdeführerin auch in ihrer angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem Restaurant eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, obwohl sie betreffend Zumutbarkeitsprofil ausführte, die Beschwerdeführerin sei nur noch in einer leichten Tätigkeit (ohne zu hohe kognitive Ansprüche) arbeitsfähig (VB 50 S. 3). Somit bestehen Zweifel an den Ausführungen von Dr. med. C._____, weshalb auf deren Beurteilungen nicht abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin wird daher weitere Abklärungen vorzunehmen haben und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2023 aufzuheben und die

Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V

215.

E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. Dezember 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Meier