VBE.2023.297
VBE.2023.297 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-01-15
15. Januar 2024Deutsch18 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.297 / lc / sc Art. 5 Urteil vom 15. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Yannick Gloor, Rechts...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.297 / lc / sc Art. 5
Urteil vom 15. Januar 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Yannick Gloor, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 47, Postfach, 2502 Biel/Bienne
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 23. Mai 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste am 10. Oktober 2021 in die Schweiz ein. Am 23. März 2022 meldete er sich aufgrund einer sensomotorischen inkompletten Paraplegie infolge eines am 7. Mai 2021 erlittenen Autounfalls bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, da die entsprechenden versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. In der Folge gewährte sie ihm Eingliederungsmassnahmen (Kostengutsprache für einen Deutsch-Intensivkurs vom 21. Juni 2022 bis 15. Februar 2023 sowie für ein Aufbautraining vom 29. August 2022 bis 28. Februar 2023).
1.2. Im weiteren Verlauf beantragte der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten verschiedener Hilfsmittel, unter anderem eines Elektrohilfsantriebs für seinen Rollstuhl. Mit Vorbescheid vom 1. März 2023 stellte ihm die Beschwerdegegnerin die Abweisung dieses Gesuches in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 20. März 2023 erhobenen Einwände und nach Rücksprache mit dem internen Rechtsdienst entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2023 ihrem Vorbescheid entsprechend.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 23. Mai 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2023 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für einen Elektrohilfsantrieb sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer nach Massgabe der Offerte 126630 vom 31. Januar 2023 der B._____ AG eine Kostengutsprache in Höhe von mindestens CHF 9'375.00 für den Elektro-Hilfsantrieb vom Typ "PAWS City 14" inkl. Zubehör zu erteilen.
2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 betreffend Ablehnung einer Kostengutsprache für einen Elektrohilfsantrieb sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anweisung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -"
2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Replik vom 7. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
In ihrer Verfügung vom 23. Mai 2023 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen sinngemäss davon aus, dass als Eintritt der Invalidität jener Zeitpunkt gelte, in dem die beantragte Leistung objektiv erstmals angezeigt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer beantragte Leistung (Übernahme der Kosten eines Elektrohilfsantriebs) sei erstmals im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Mai 2021 angezeigt gewesen. Da der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt, zu dem der zur Einschränkung der Fortbewegung führende Gesundheitsschaden und mit diesem die leistungsspezifische Invalidität eingetreten sei, noch keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten des fraglichen Hilfsmittels nicht erfüllt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 124).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität sei in Bezug auf das beantragte Hilfsmittel auf jenen Zeitpunkt anzusetzen, in welchem erstmals die Versorgung des Gesundheitsschadens mit einem solchen Mittel objektiv notwendig gewesen sei. Der Elektrohilfsantrieb für seinen Rollstuhl sei nicht schon im Zeitpunkt des Verlusts seiner Gehfähigkeit, mithin des Unfalls vom 7. Mai 2021, erforderlich geworden, sei er doch zunächst ohne Weiteres in der Lage gewesen, seinen Alltag mithilfe eines Rollstuhls ohne motorischen Antrieb zu bewältigen. Objektiv notwendig sei ein Elektrohilfsantrieb erst, seit er am 1. März 2023 eine Stelle bei der C._____ GmbH in Z._____ angetreten habe und zur Bewältigung des Arbeitswegs mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf ein Rollstuhlzuggerät angewiesen sei (vgl. Beschwerde, Rz. 15 ff. S. 6 ff.).
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 23. Mai 2023 zu Recht eine Kostengutsprache für einen Elektrohilfsantrieb für den Handrollstuhl des Beschwerdeführers verweigert hat.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Angesichts der am 23. Mai 2023 ergangenen Verfügung ist die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend.
3.
3.1
Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Dies ergibt sich auch in Bezug auf die Eingliederungsmassnahmen nach Art. 10 Abs. 2 IVG. Der Eintritt der Invalidität ist für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen (so genannte leistungsspezifische Invalidität; Art. 4 Abs. 2 IVG). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.2
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG sowie abweichender staatsvertraglicher Regelungen (vgl. Art. 80a IVG; BGE 133 V 320 E. 3 S. 322 f.; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG,
4.
Aufl. 2022, N. 16 ff. zu Art. 6 IVG), nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1) haben Staatsangehörige von Kosovo, die unmittelbar vor Eintritt der Invalidität der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten.
3.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
3.4
Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat (im Rahmen der vom Bundesrat aufzustellenden Liste) ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
3.5
3.5.1. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat. Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.).
3.5.2
Anspruch auf einen Elektrorollstuhl haben gemäss Ziff. 9.02 HVI-Anhang Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können.
3.5.3
Die Selbstständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an die versicherte Person (BGE 121 V 258 E. 3b/bb S. 261 f.; ZAK 1988 S. 181 E. 2a, je mit Hinweisen). Sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhls erfüllt, kann auf Wunsch der versicherten Person anstelle eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden (Rz. 2085 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Elektrische Schub- oder Zughilfen für gewöhnliche Rollstühle sind ebenfalls funktionell als Elektrorollstühle im Sinne von Ziff. 9.02 KHMI zu behandeln (BGE 135 I 161 E. 4 S. 164).
3.6
Die Hilfsmittelversorgung unterliegt nach der Rechtsprechung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Das Hilfsmittel muss daher im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Versicherte haben in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 134 I 105 E. 3 S. 1007 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2013 vom 30. Juli 2014 E. 3).
3.7
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158).
4.
4.1
4.1.1. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge des Autounfalls vom 7. Mai 2021 an einer sensomotorischen inkompletten Paraplegie bei BKW 12 leidet, seither zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist (VB 11/6 und 16) und am 1. März 2023 eine unbefristete Stelle als "Assistenz Administration" im Pensum von 50 % bei der C._____ GmbH in Z._____, betreffend welche die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 15. Februar 2023 einen Einarbeitungszuschuss gewährt hatte (VB 101), angetreten hat (VB 91).
4.1.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich bis zum Antritt seiner neuen Arbeitsstelle mit seinem mechanischen Rollstuhl gut fortbewegen und seinen Alltag bewältigen können. Lediglich bei schlechtem Wetter oder bei weiten Strecken sei er ausnahmsweise auf die Hilfe Dritter angewiesen (Beschwerde, Rz. 22 S. 7). Den knapp zweistündigen Arbeitsweg zur am 1. März 2023 angetretenen Stelle lege er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus und Zug) zurück, wobei er viermal umsteigen müsse (Beschwerde, Rz. 25 S. 8; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 3). Ohne Hilfe eines Elektrohilfsantriebs sei es ihm nicht möglich, die vielen Zug- sowie Buswechsel alleine mit dem Handrollstuhl in der vorgesehenen Zeit zu bewältigen. So seien die steilen Rampen ohne motorische Antriebshilfe nicht bewältigbar und bei einer Benützung des Lifts würde er im Falle von Wartezeiten die Anschlussverbindung verpassen (Beschwerde, Rz. 27 S. 9).
4.1.3
Gemäss der in Art. 4 Abs. 2 IVG enthaltenen leistungsbezogenen Definition des Invaliditätseintritts (vgl. E. 3.1) können Gesundheitsschäden mehrere Versicherungsfälle auslösen, je nachdem, welche gesetzlichen Leistungen nach Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen erforderlich werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1; ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 22 f.). Hinsichtlich der Hilfsmittel tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht mit demjenigen der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b S. 63; BGE 103 V 130; Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2). Ein Anspruch auf einen Elektrorollstuhl respektive auf einen Elektrohilfsantrieb für den Handrollstuhl besteht nur, wenn dieser für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist (vgl. E. 3.4.2.). Die Selbstständigkeit in der Fortbewegung mit einem elektromotorisch angetriebenen Rollstuhl ist Eingliederungsziel und Voraussetzung für die Abgabe eines Elektrohilfsantriebs an die versicherte Person (BGE 121 V 258 E. 3b/bb S. 261 f.; ZAK 1988 S. 181 E. 2a, je mit Hinweisen). Anspruch auf die Abgabe eines Elektrohilfsantriebs haben Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb fortbewegen können (vgl. E. 3.4.2.; BGE 135 I
161 E. 4.1 und 5.2 S. 165 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_940/210 vom 24. März 2011; Ziff. 9.02 HVI-Anhang). Der Anspruch auf Abgabe eines nicht motorisierten Rollstuhls nach Ziff. 9.01 HVI-Anhang einerseits und derjenige auf Abgabe eines Elektrorollstuhls nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang andererseits ist somit von unterschiedlichen Anforderungen an Art und Schwere der Invalidität abhängig (vgl. E. 3.4.2.). Damit hebt sich der Elektrorollstuhl bezüglich der invaliditätsmässigen Voraussetzungen deutlich vom mechanischen Rollstuhl ab und stellt gemäss Rechtsprechung im Vergleich zum Anspruch auf einen mechanischen Rollstuhl einen eigenen und neuen Versicherungsfall dar (ZAK 1992 S. 362 E. 3b; vgl. E. 3.1.). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der für die Beurteilung des Anspruchs auf einen Elektrohilfsantrieb für den Handrollstuhl relevante Versicherungsfall – wie der für den Anspruch auf einen gewöhnlichen Rollstuhl massgebende Versicherungsfall – im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Mai 2021 und damit der Paraplegie eintrat.
161 E. 4.1 und 5.2 S. 165 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_940/210 vom 24. März 2011; Ziff. 9.02 HVI-Anhang). Der Anspruch auf Abgabe eines nicht motorisierten Rollstuhls nach Ziff. 9.01 HVI-Anhang einerseits und derjenige auf Abgabe eines Elektrorollstuhls nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang andererseits ist somit von unterschiedlichen Anforderungen an Art und Schwere der Invalidität abhängig (vgl. E. 3.4.2.). Damit hebt sich der Elektrorollstuhl bezüglich der invaliditätsmässigen Voraussetzungen deutlich vom mechanischen Rollstuhl ab und stellt gemäss Rechtsprechung im Vergleich zum Anspruch auf einen mechanischen Rollstuhl einen eigenen und neuen Versicherungsfall dar (ZAK 1992 S. 362 E. 3b; vgl. E. 3.1.). Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass der für die Beurteilung des Anspruchs auf einen Elektrohilfsantrieb für den Handrollstuhl relevante Versicherungsfall – wie der für den Anspruch auf einen gewöhnlichen Rollstuhl massgebende Versicherungsfall – im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. Mai 2021 und damit der Paraplegie eintrat.
4.2. Dass der Beschwerdeführer wegen der Paraplegie zur Bewältigung seines Arbeitsweges und damit zur Ausübung der Erwerbstätigkeit auf ein Hilfsmittel in Form eines Rollstuhls angewiesen ist, ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. Mit dem Handrollstuhl war die einfache und zweckmässige Versorgung ausweislich der Akten und auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers bis Ende Februar 2023 bereits sichergestellt. So konnte dieser sich zur Erledigung der alltäglichen Verrichtungen grundsätzlich selbstständig mit dem Handrollstuhl fortbewegen und beispielsweise Einkäufe tätigen, sich zweimal pro Woche in die Physiotherapiepraxis begeben und am sozialen Leben teilnehmen (vgl. Beschwerde, Rz. 22 S. 7; VB 98 S. 2). Seit Antritt der unbefristeten Stelle als "Assistenz Administration" im Pensum von 50 % bei der C._____ GmbH in Z._____ am 1. März 2023 muss der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben fünfmal pro Woche einen knapp zweistündigen Arbeitsweg mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Züge und Busse) zurücklegen, wobei er viermal umsteigen und dabei mehrere Rampen mit dem Rollstuhl überwinden muss. Mit Antritt dieser neuen Arbeitsstelle haben sich somit die konkrete Lebenssituation wie auch der Alltag des Beschwerdeführers geändert, weshalb sich die Frage der Notwendigkeit des von diesem beantragten Elektrohilfsantriebs für den Handrollstuhl erst ab diesem Zeitpunkt stellt. Die Prüfung des entsprechenden Anspruchs hat daher unter dem Aspekt eines neuen, am 1. März 2023 ausgelösten Versicherungsfalls zu erfolgen. In diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seit knapp anderthalb Jahren Wohnsitz in der Schweiz und unterstand der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, weshalb er die für Eingliederungsmassnahmen geltenden versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllte (vgl. E. 3.1 f.; VB 1).
4.3. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Elektrohilfsantrieb für den Handrollstuhl unter dem Aspekt eines per 1. März 2023 ausgelösten (neuen) Versicherungsfalls zu prüfen ist und die diesbezüglichen versicherungsmässigen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren. Da die Beschwerdegegnerin bis anhin nicht geprüft hat und sich gestützt auf die vorhandenen Akten auch nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf das fragliche Hilfsmittel (vgl. E. 3.3 ff.) erfüllt sind, ist die Sache zu entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. E. 3.7).
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die Verfügung vom 23. Mai 2023 aufzuheben und die Sache
zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3. 5.3.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g. ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 7. August 2023 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 14:20 Stunden zu Fr. 270.00, Barauslagen von Fr. 39.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 301.05, total somit Fr. 4'210.85, aufweist.
5.3.2. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend IVG Allgemein (Hilfsmittel) innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 2'000.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung, der indes mit dem Zuschlag von 10 % für die Erstattung einer Replik (§ 6 Abs. 3 AnwT) verrechnet werden kann (= Fr. 2'000.00). Sodann hatte der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und damit entsprechende Aktenkenntnisse, was zu einem Abzug von 25 % führt (= Fr. 1'500.00, § 8 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 1'650.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).
5.3.3. Die in chronologischer Abfolge geführte Kostennote vom 7. August 2023 mit stichwortartigen Hinweisen zu den erfassten Arbeiten, wie beispielsweise "E-Mail an Klientschaft", unterscheidet nicht detailliert nach
Aufwandposition und erlaubt dem Gericht damit kein Aufschlüsseln der notwendigen oder nicht mehr durch die Entschädigung erfassten Arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 7.2). Abgesehen davon ist der Fall nicht als überdurchschnittlich komplex einzustufen und es waren im Wesentlichen die üblichen Rechtsfragen zu beantworten. Zudem waren die für ein IVG-Verfahren betreffend Hilfsmittel in durchschnittlichem Umfang bestehenden Akten zu studieren. Es geht aus der Kostennote sodann keine Begründung für einen angeblichen Mehraufwand hervor, der einen ausserordentlichen Zuschlag gemäss § 7 AnwT rechtfertigen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.4; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.4 und 6.2). Mit dem festgelegten Honorar von Fr. 1'650.00 sind in angemessener Weise die entstandenen, objektiv gerechtfertigten Kosten und Aufwendungen gedeckt (notwendige Vertretungskosten, Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 6.2 f. und E. 7.2) und die dem vorliegenden Fall angemessenen anwaltlichen Bemühungen angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ausreichend abgegolten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.3.; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 6.2; 8C_727/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'650.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 15. Januar 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Peterhans Comiotto