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Entscheid

VBE.2023.302

VBE.2023.302 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-03-25

25. März 2024Deutsch9 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.302 / pm / ks Art. 38 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Philip Stolkin, R...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2023.302 / pm / ks Art. 38

Urteil vom 25. März 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Freiestrasse 76, Postfach, 8032 Zürich

Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. Oktober 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmenfrist an. Mit der Begründung, die Höchstzahl der ihm zustehenden Taggelder sei per 4. März 2022 bezogen worden, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. März 2022 einen über den 4. März 2022 hinausgehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"Hauptantrag:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 22.05.2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin, hier das AWA, zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesamten 400 Taggelder auszurichten.

Eventualiter:

2. Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zur neuen Anhandnahme zurückzusenden.

Zudem versehen mit folgendem Verfahrensantrag:

3. Es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine entsprechende Nachfrist zur näheren Begründung anzusetzen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsvertreter beizustellen.

5. Es sei dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung der Unterlagen für die unentgeltliche Rechtspflege anzusetzen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen über den 4. März 2022 hinausgehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 13) zu Recht verneint hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten gemäss Art. 9 Abs. 4 AVIG, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit.

2.2

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche. Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (lit. a); wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (lit. b); oder wegen eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (lit. c) nicht erfüllen konnten.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, nach Ablauf einer bereits aufgrund einer früheren Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bestehenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug, welche vom 1. Januar 2019 bis zum 30. September 2021 gedauert habe, habe der Beschwerdeführer per 1. Oktober 2021 "Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für eine Folgerahmenfrist gestellt". Die ordentliche Rahmenfrist für die Beitragszeit habe "dementsprechend vom 1. Januar 2019 bis 30. September 2021 (inkl. Covid-Verlängerung)" gedauert (VB 13). Den Akten ist diesbezüglich sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin per 1. Oktober 2021 eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnete (VB 98).

3.2

Unter Annahme einer regulären zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit hätte diese angesichts der per 1. Oktober 2021 neuerlich beantragten Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (VB 98) vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2021 gedauert (vgl. E. 2.1). Der Beschwerdeführer war aufgrund von Krankheit von der Erfüllung der Beitragszeit befreit (VB 61, 14; vgl. Beschwerde S. 7). Um einen Befreiungsgrund (vgl. E. 2.2) anzunehmen, muss eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % vorliegen (vgl. BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l'assurance-chômage, 2014, N. 25 zu Art. 14 AVIG). Der Beschwerdeführer war vom 31. Oktober 2018 bis zum 30. September 2020 zu 100 % und vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zu 80 % arbeitsunfähig (VB 116; 122-128). Somit war er zwischen 1. Oktober 2019 und 30. September 2021 während mehr als

12.

Monaten aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, die Beitragszeit zu erfüllen (vgl. E. 2.2), weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass er gestützt auf Art. 14 AVIG von der Beitragspflicht befreit war.

3.3

Gemäss Art. 27 Abs. 4 AVIG besteht ein maximaler Anspruch auf 90 Taggelder, wenn die versicherte Person von der Beitragspflicht befreit wurde. Ein Anspruch auf 520 Taggelder gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 7), besteht bereits vor diesem Hintergrund nicht. Nach Lage der Akten wurden die 90 Taggelder in der entsprechenden Rahmenfrist – unter Berücksichtigung des im Oktober 2021 erzielten Zwischenverdienstes bei der B._____ AG (VB 80; 81; 83; 87) – per 4. März 2022 ausgeschöpft (vgl. VB 69; 72; 75; 78; 83). Somit bestand ab 5. März 2022 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr.

Es verbleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit in der C._____, wie er sie in seiner Beschwerde hervorhebt (Beschwerde S. 4), von August 2017 bis Mai 2018 ausübte (VB 119). Diese Tätigkeit fiel somit offenkundig nicht in die vorliegend relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit. Die Beschwerdegegnerin hat diese Tätigkeit somit zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Dasselbe gilt für eine zwischen Juni und Dezember 2018 ausgeübte Tätigkeit bei der D._____ AG (VB 118; vgl. Beschwerde S. 7).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, die Beschwerdegegnerin habe die Regeln über die Vorleistungspflicht (Art. 70 Abs. 2 ATSG) gegenüber der Invalidenversicherung, bei welcher er seit einiger Zeit angemeldet sei, verletzt. Sie wäre verpflichtet gewesen, "die vollen Beiträge" zu begleichen (Beschwerde S. 5 ff.).

4.2

Die Vorleistungspflicht nach Art. 70 f. ATSG setzt insbesondere voraus, dass der Versicherungsfall (im Grundsatz) bei der als vorleistungspflichtig in Frage kommenden Sozialversicherung eingetreten ist. Mit anderen Worten: Fällt ein definitiver Leistungsanspruch gegenüber einer bestimmten Sozialversicherung ausser Betracht, weil die zweigspezifischen materiellrechtlichen Vorgaben entweder nicht erfüllt sind oder die fragliche Leistung gar nicht vorsehen, ist auch eine entsprechende Vorleistungspflicht ausgeschlossen (BGE 146 V 129 E. 4.3 S. 122; mit Hinweisen). Da, wie bereits erörtert, ab dem 5. März 2022 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr bestand, bestand spätestens ab diesem Zeitpunkt auch keine Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin mehr.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen über den 4. März 2022 hinausgehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2023 zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

5.4

Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, lic. iur. Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. März 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Meier