VBE.2023.312
VBE.2023.312 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-01-16
16. Januar 2024Deutsch9 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.312 / mt / fi Art. 5 Urteil vom 16. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin i.V. Tschan Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2023.312 / mt / fi Art. 5
Urteil vom 16. Januar 2024
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin i.V. Tschan
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 12. Juni 2023)
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 29. Juli 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 4. August 2022 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 29. Juli 2022. Mit Verfügung vom 1. September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. April 2022 während 29 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil dieser durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sei. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2023 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 1. September 2022 aufzuheben, von den verfügten 29 Einstelltagen sei abzusehen und die Taggeldansprüche seien seit Beginn der Anspruchsberechtigung nachzuzahlen.
2. Eventualiter sei das angelastete Verschulden neu als leicht zu bewerten und die Anzahl Einstelltage seien dementsprechend zu reduzieren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Eingabe vom 17. August 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme und verwies auf seine Beschwerde vom 3. Juli 2023.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2023 (Beschwerdebeilage [BB] 1) zu Recht aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2022 für 29 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.
2.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
2.2
Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf ARV 2012 Nr. 13 S. 294, 8C_872/2011 E. 3.2). Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4).
Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer kündigte am 22. Dezember 2021 sein seit dem 1. Juni 2013 bestehendes, unbefristetes Arbeitsverhältnis mit [...] per 31. März 2022 (VB 229). Dass ihm eine andere Stelle verbindlich zugesichert gewesen wäre, macht er nicht geltend. Es bleibt somit zu prüfen, ob ihm das Verbleiben an der bisherigen Stelle unzumutbar war.
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen. Es handle sich in seinem Fall jedoch nicht um ein medizinisches Problem, da eine abakterielle Prostatitis medizinisch nicht nachgewiesen werden könne. Daher könne er auch kein Arztzeugnis vorlegen. Er habe daher offen und ehrlich dargelegt, wie es gewesen sei, und dazu als Nachweis seine Akten vom Geburtsgebrechen beigelegt.
3.3
Seiner Stellungnahme zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom 24. August 2022 ist zu entnehmen, seine Vorgesetzte habe ihn ungerecht behandelt und ihn vor dem Team schlecht gemacht, so auch zweimal im Dezember 2021. Dies sei für ihn sehr belastend gewesen und als er dies vor den Weihnachtsferien mit ihr habe besprechen wollen, habe seine Chefin gemeint, dass dies auch noch im neuen Jahr genügen würde. Er leide an einer abakteriellen chronischen Prostatitis, die sich bei grossem Stress und seelischem Schmerz bemerkbar mache. Seine Prostataprobleme hätten im Herbst 2021 wieder stark zugenommen, sodass er im Dezember 2021 mehrmals ins Bett uriniert habe. Daraufhin habe er sich aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gesehen, seine Stelle zu kündigen. Zudem habe er im November 2021 eine Gürtelrose bekommen; es sei bekannt, dass Stress oder seelischer Schmerz eine Gürtelrose auslösen könne (Beschwerdebeilage [BB] 2; VB 184 ff.).
3.4
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 21. Juli 1989 zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 103 medizinische Massnahmen zugesprochen. Mit ca. 15 Jahren wurde er an der Harnröhre operiert. Gemäss Bericht des Spitals B._____ vom 7. Dezember 2016 wurde bei ihm eine irritative Miktionsstörung bei Verdacht auf eine rezidivierende (abakterielle) Prostatitis diagnostiziert. Ein körperliches, pathologisches Korrelat konnte nicht nachgewiesen werden. Am 23. November 2021 wurde im Rahmen einer notfallmässigen Behandlung zudem der Verdacht auf Herpes Zoster Nasenrücken geäussert (BB 2).
Dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen über den 31. März 2022 hinaus bis zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags nicht zumutbar gewesen wäre, beim [...] weiterzuarbeiten, ist damit jedoch nicht, wie rechtsprechungsgemäss gefordert (vgl. E. 2.2. hiervor), mit einem ärztlichen Zeugnis oder anderen geeigneten Beweismitteln ausgewiesen. Aus dem Vorliegen gesundheitlicher Probleme kann weder geschlossen werden, dass diese in Zusammenhang mit einem Arbeitsplatz stehen, noch, dass der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz deshalb nicht mehr zumutbar gewesen wäre.
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, es sei auf seine glaubwürdigen Angaben abzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitslosenkasse sich aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit blossen Behauptungen begnügen darf, sondern zweckdienliche Beweismittel benötigt, die der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht beim Abklären des Sachverhalts beizubringen hat, zumal in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet wird (E. 2.2. hiervor).
Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist damit nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ist die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund in der Regel als schweres Verschulden zu qualifizieren und demnach mit einer Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren. Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit (z.B. Befristung der Stelle) beschlagen. Auch ist das Gesamtverhalten der versicherten Person mit einzubeziehen, wozu beispielsweise eine bereits vor der Kündigung begonnene Stellensuche zählen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.4).
4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Nach Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ist die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund in der Regel als schweres Verschulden zu qualifizieren und demnach mit einer Einstellungsdauer von 31 bis 60 Tagen zu sanktionieren. Liegen besondere Umstände im Einzelfall vor, kann dieser Rahmen unterschritten werden. Vorausgesetzt ist dabei ein entschuldbarer Grund, der das Verschulden nicht als schwer, sondern lediglich als mittelschwer oder leicht erscheinen lässt. Dieser kann die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit (z.B. Befristung der Stelle) beschlagen. Auch ist das Gesamtverhalten der versicherten Person mit einzubeziehen, wozu beispielsweise eine bereits vor der Kündigung begonnene Stellensuche zählen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.4).
4.2. Der Beschwerdeführer kündigte das ihm aus objektiver Sicht zumutbare Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle. Dies stellt grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Bei der Überprüfung der Angemessenheit der verfügten Einstelldauer ist jedoch der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf. Das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein schlechtes Arbeitsklima, wie dies der Beschwerdeführer vorliegend geltend macht (vgl. BB 2), kann das Verschulden, die Stelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt zu haben, in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 161/06 vom 6. Dezember 2006 E. 3.2).
4.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass ein weiterer Verbleib am Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer eine gewisse Belastung dargestellt hätte, trotz mangelnder Beweise schuldmindernd berücksichtigt (VB 11). Die angeordnete Einstelldauer von 29 Tagen ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Falles zwar als grosszügig zu erachten, aber nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Januar 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.:
Gössi Tschan