Lexipedia

Entscheid

VBE.2023.320

VBE.2023.320 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-12-14

14. Dezember 2023Deutsch24 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.320 / mt / nl Art. 129 Urteil vom 14. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin i.V. Tschan Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, R...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.320 / mt / nl Art. 129

Urteil vom 14. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin i.V. Tschan

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch MLaw Nadine Berchtold-Suter, LL.M., Rechtsanwältin, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1961 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 1. Februar 2020 von einer Leiter stürzte. Der Beschwerdeführer hatte bereits zuvor, am 15. Januar 1980, einen Unfall mit traumatischer Amputation des End- und Mittelglieds des rechten Zeigefingers erlitten. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis vom 1. Februar 2020 und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm Rücksprache mit der Kreisärztin, liess den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen und holte eine kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens ein. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 9 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der angefochtene Einsprache-Entscheid vom 07.06.2023 sei dahingehend hin zu korrigieren, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23% hat.

2. Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid vom

07.06.2023 aufzuheben und die Sache sei zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Grad der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie in Bezug auf die Höhe der geschuldeten Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 266) zu Recht verneint hat.

2.

2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406).

2.2

Der Unfallversicherer hat Heilbehandlung und Taggeldleistungen nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff.; 133 V 64 E. 6.6.2; RKUV 2006 U 571 S. 82).

3.

3.1

In ihrem Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 (VB 266) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B._____, Fachärztin für Chirurgie, vom 17. Mai 2022 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Mai 2022 (VB 229). Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 229 S. 10):

"Leitersturz ca. 1.5 m am 01.02.2020 mit Contusio capitis

Nicht dislozierter, mehrfragmentärer Sternumfraktur proximaler Korpusbereich mit Beteiligung der Sternocostalgelenke II beidseits - vollständig konsolidiert, keine Psedoarthrose oder Dislokation (CT vom 09.09.2021) - Belastungsabhängige Restbeschwerden Rippenthorax apikal rechts Dislozierter, subkapitaler Metacarpale II Fraktur rechts - in Palmarabkippung von 30° vollständig konsolidiert (CT vom 07.05.2020) - Zustand nach traumatischer Amputation auf Höhe PIP 1980 Diagnosen teilkausal zum Ereignis vom 15.01.1980 Bouchardarthrose Mittelfinger rechts Status nach Trapezoidresektion und Arthroplastik Daumen rechts am

30.09.2016

bei - STT-Arthrose sowie beginnender Rhizarthrose rechts

Nicht unfallkausale Nebendiagnosen Status nach Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen Diabetes mellitus Typ II, Hypercholestrinämie, arterielle Hypertonie, Adipositas Obstruktives Schlafapnoesyndrom (CPAP-versorgt, nicht regelmässig) Psoriasis"

Dr. med. B._____ hielt zudem fest, dass die vorliegenden Restbeschwerden sich in den letzten Monaten nicht mehr gebessert hätten und bis auf die orale Schmerzmedikation keine Behandlung mehr stattfinde. Somit liege ein stabiler Zustand vor und von weiteren Behandlungen könne keine namhafte Verbesserung der Restbeschwerden aus dem Ereignis von 2020 mehr erreicht werden. Gemäss dem Belastungsprofil seien dem Beschwerdeführer noch leichte Tätigkeiten mit folgenden Einschränkungen zuzumuten (VB 229 S. 13): Heben und Tragen rechts bis 5 kg und bis Lendenhöhe. Beidhändiges Tragen bis 15 kg bis Lendenhöhe. Beim Tragen seien keine Rumpfrotationen zulässig. Hantieren mit Werkzeugen leicht. Stösse und Vibrationen an beiden Armen nicht zulässig. Das Begehen von Leitern oder Gerüsten sei aus Sicherheitsgründen zu unterlassen (internistische Vorerkrankungen). Auf Nachfrage ergänzte Dr. med. B._____, dass diese Tätigkeiten vom Beschwerdeführer vollzeitig und ohne leistungsmässige Einschränkungen durchführbar seien (VB 242).

3.2

3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.

4.1

Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 17. Mai 2022 betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 11. Mai 2022 (VB 229) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht. Dr. med. B._____ kannte die Vorakten und Bildgebungen (vgl. VB 229 S. 1 ff.), gab die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 229 S. 7 f.), berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden (VB 299 S. 8 f.) und setzte sich im Anschluss mit den erhobenen Befunden sowie den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auseinander (vgl. VB 229 S. 10 ff.). Die kreisärztliche Beurteilung ist in der Beurteilung der medizinischen Situation nachvollziehbar und grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.

4.2

4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eingehende Abklärungen bezüglich seiner Leistungsfähigkeit vorzunehmen. Zudem sei Dr. med. B._____ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit ausgegangen, obwohl dies den Einschätzungen der behandelnden Ärzte widerspreche (vgl. Beschwerde S. 11).

4.2.2

Der Beschwerdeführer führt nicht aus, worauf sich seine Äusserungen zur anderweitigen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit beziehen. Die Akten enthalten jedoch diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten und von diversen Spezialärzten ausgestellt wurden (VB 2, 5, 6, 7, 8, 9, 43, 61, 77, 91, 92, 123, 125, 130, 142, 146, 149, 151, 164, 184, 243). Diese wurden jedoch ohne Begründung ausgestellt und bezogen sich nicht auf eine angepasste Tätigkeit. Sie vermögen kein Abweichen von der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. B._____ vom 17. Mai 2022 zu begründen, im Gegenteil stimmen diese mit der Beurteilung von Dr. med. B._____ überein, welche dem Beschwerdeführer ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als D_____ bescheinigte (VB 229 S. 12 f).

4.3

Es sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Rügeprinzip; BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,

4.

Aufl. 2014, S. 590 f.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG) noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. B._____ zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 11) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 12. Juli 2022 aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre) gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV, sowohl Validen-, als auch Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE fest (VB 250 S. 1 f.).

Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen seines Gesundheitsschadens im Wesentlichen vor, es sei von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen worden. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 28 Abs. 4 UVV sei von seinem zuletzt erzielten Einkommen auszugehen, welches wesentlich höher sei und daher dem Kompetenzniveau 2 entspräche (vgl. Beschwerde S. 6).

5.1.1

5.1.1.1. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Methode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, a.a.O., N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

5.1.1.2

Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

5.1.1.3

Wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder fehlen sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung, dann ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte zurückzugreifen (SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75), nötigenfalls auch bei Selbständigerwerbenden (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 4). Auf die Tabellenlöhne, das heisst auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (vgl. BGE 124 V 321) darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 243/99 vom 23. Mai 2000; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

4.

Aufl. 2022, N. 56 zu Art. 28a IVG).

5.1.1.4

Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn er nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (BGE 134 V 392 E. 6.2 S. 398; 122 V 426 E. 2 S. 426 f.; 122 V 418 E. 1b S. 419). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa "42 Jahren" oder zwischen "40 und 45 Jahren" und das vorgerückte Alter im Bereich von "rund 60 Jahren", wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 426 E. 2 S. 427; 122 V 418 E. 1b S. 419). Die Gesetzmässigkeit dieser Sonderregel für die Invaliditätsbemessung wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bzw. vom Bundesgericht nach eingehender Prüfung bejaht (BGE 134 V 392 E. 6.2 S. 398 f.; 122 V 426 ff.; 122 V 418 E. 1b S. 419; 113 V 132 ff; RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 141). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll zweierlei verhindert werden, nämlich, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade angenommen werden und dass dort Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen. Dementsprechend wirkt sich die Anwendung dieser Bestimmung im Vergleich mit der allgemeinen Methode gemäss Art. 16 ATSG in aller Regel rentenvermindernd aus (BGE 122 V 418 E. 3a S. 422; vgl. auch BGE 134 V 392 E. 6.2 S. 399).

Auch wenn die Anwendung der fraglichen Bestimmung ab rund 60 Jahren grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, wie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Konkretisierung des Begriffs des "vorgerückten Alters" festgehalten hat, kann dies freilich nicht bedeuten, dass bei der Invaliditätsbemessung ab jenem Alter stets nach Art. 28 Abs. 4 UVV zu verfahren wäre. Denn dergleichen widerspräche nicht nur der bei der Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV gebotenen Zurückhaltung sowie den bereits unter dem alten Recht von Art. 91 KUVG erarbeiteten Grundsätzen, sondern fände vor allem auch in dem in allen sprachlichen Fassungen des Verordnungstextes ("erheblich"; "essentiellement"; "essenzialmente") klaren Wortlaut keine Stütze. Daher ist die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV auch bei Versicherten im vorgerückten Alter erst dann zu erwägen und durch entsprechende Abklärungen zu ergründen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der physiologischen Altersgebrechlichkeit verglichen mit den anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt (BGE 122 V 418 E. 4c S. 424 mit Hinweis auf RKUV 1990 Nr. U 115 S. 393 E. 4b, 4d in fine; PETER OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburger Diss. 1995, S. 252). Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich das Alter der Versicherten erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dies kann einerseits aus medizinischer Sicht in einer physiologischen Altersgebrechlichkeit in dem Sinne auftreten, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Unfall und seine Folgen bei einer Person im mittleren Alter geringer ausgefallen wäre. Der Altersfaktor kann sich andererseits aber auch erwerblich auswirken in dem Sinne, dass beispielsweise die Wiedereingliederung schwieriger ist, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber mehr findet, welcher eine Person kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (Urteile des Bundesgerichts 8C_507/2022 vom 28. November 2022 E. 5.1.3; 8C_799/2019 vom 17. März 2020 E. 2.3 und 3.3.2; mit Hinweis u.a. auf BGE 122 V 418 E. 4c, 4d/bb S. 424 f.).

5.1.2

Vorliegend war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses 61 Jahre alt und hat nach dem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Gemäss der ersten Variante von Art. 28 Abs. 4 UVV wäre die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach dem Erwerbseinkommen eines Versicherten im mittleren Alter, wie es die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat, nur dann angezeigt, wenn die Nichtwiederaufnahme der Erwerbstätigkeit "altershalber" begründet wäre. Der Beschwerdeführer gab im persönlichen Gespräch mit der Beschwerdegegnerin in X._____ am 2. Juli 2020 an, dass ihm seine berufliche Tätigkeit der fachgerechten Montage von D_____-Systemen viel Spass bereite und es sein Ziel sei, wieder in seine angestammte Tätigkeit zurückzukehren. Er hätte bereits vor dem Unfall aufgrund seines Vorschadens hin und wieder Beschwerden an der rechten Hand verspürt, jedoch habe er seine Arbeit ohne Einschränkungen ausführen können (VB 50 S. 2 f.). Gemäss Zumutbarkeitsprofil hat der Beschwerdeführer aufgrund internistischer Vorerkrankungen (gemeint ist wohl die arterielle Hypertonie) das Besteigen von Leitern oder Gerüsten aus Sicherheitsgründen zu unterlassen (VB 229 S. 12 f.). Rechtsprechungsgemäss ist Art. 28 Abs. 4 UVV nur anwendbar, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass das Alter des Versicherten im Vergleich zu den anderen Faktoren, die zur Erwerbsunfähigkeit geführt haben, von überwiegender Bedeutung ist (BGE 122 V 418 E. 4c S. 424 mit Hinweis auf RKUV 1990 Nr. U 115 S. 393 E. 4b, 4d in fine). Die Beschwerdegegnerin vermag nicht aufzuzeigen und den Akten sind keine entsprechenden konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufgenommen hat.

5.1.3

Im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 17. Mai 2022 sind keine Beschwerden aufgeführt (vgl. E. 3.1. hiervor), welche auf eine physiologische Altersgebrechlichkeit schliessen liessen. Sodann weist der Bericht explizit daraufhin, dass die degenerativen Veränderungen der rechten Hand nicht ausschliesslich auf Verschleissleiden – was auf eine altersbedingte physiologische Veränderung hindeuten würde – zurückzuführen seien. Verglichen mit den unfallkausalen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Befund die zumutbaren Tätigkeiten (vgl. E. 5.1.2. hiervor) weiter wesentlich bzw. "erheblich" einschränken würde. Die Amputation des End- und Mittelgliedes des Zeigefingers der rechten dominanten Hand und die unfallkausal deutlich eingeschränkte Belastbarkeit sind keine Gesundheitsschäden, welche sich beim Versicherten wesentlich schwerer auswirken als bei einer jüngeren Person (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_449/2009 vom 19. November 2009 E. 4.3). Den weiteren Akten sind ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine physiologische Altersgebrechlichkeit zu entnehmen, denen verglichen mit anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche bzw. "erhebliche" Bedeutung zukäme.

Die Beschwerdegegnerin geht im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 angesichts des Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbarerweise von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus. Dabei sei im Falle des Beschwerdeführers an einfache Überwachungs-, Prüfund Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten zu denken oder etwa an leichte Montagearbeiten in körpernaher Position oder eine Tätigkeit als Museumswärter oder Parkplatzwächter (VB 266 S. 8). Für solche Tätigkeiten ist keine Ausbildung bzw. Umschulung und damit keine lange Einarbeitungszeit nötig, die der Aufnahme einer solchen Tätigkeit in dem dem Beschwerdeführer verbleibenden Erwerbsleben entgegenstünde. Demnach ist aufgrund des Zumutbarkeitsprofil selbst im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers von einem breiten Tätigkeitsfeld auszugehen und die Aufnahme einer Tätigkeit nicht altershalber zu verneinen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 463/00 vom 28. Oktober 2003 E. 3.3).

Die Beschwerdegegnerin geht im Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 angesichts des Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbarerweise von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus. Dabei sei im Falle des Beschwerdeführers an einfache Überwachungs-, Prüfund Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten zu denken oder etwa an leichte Montagearbeiten in körpernaher Position oder eine Tätigkeit als Museumswärter oder Parkplatzwächter (VB 266 S. 8). Für solche Tätigkeiten ist keine Ausbildung bzw. Umschulung und damit keine lange Einarbeitungszeit nötig, die der Aufnahme einer solchen Tätigkeit in dem dem Beschwerdeführer verbleibenden Erwerbsleben entgegenstünde. Demnach ist aufgrund des Zumutbarkeitsprofil selbst im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers von einem breiten Tätigkeitsfeld auszugehen und die Aufnahme einer Tätigkeit nicht altershalber zu verneinen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht U 463/00 vom 28. Oktober 2003 E. 3.3).

Zusammenfassend bestehen keine Hinweise auf eine physiologische Altersgebrechlichkeit, welchen verglichen mit anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit eine wesentliche bzw. erhebliche Bedeutung zukommen würde. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufgenommen hätte. Sodann hat die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen vorgenommen, um darzulegen inwiefern sie eine physiologische Altersgebrechlichkeit als vorhanden und verglichen mit den anderen Ursachen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als wesentlich erachtet (BGE 122 V 418 E. 4c S. 424; Urteile des Bundesgerichts 8C_507/2022 vom 28. November 2022 E. 5.1.3; 8C_205/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4). Die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV ist daher vorliegend zu verneinen.

5.1.4. Den Akten sind zudem keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ohne das Ereignis vom 1. Februar 2020 nicht weiterhin in der bisherigen Anstellung bei der C._____ AG, X._____, tätig geblieben wäre. Eine Ausnahme vom Erfahrungssatz, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre, ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 5.1.1.2. hiervor). Es ist für die Bemessung des Valideneinkommens folglich auf das vor dem Unfall erzielte Einkommen von Fr. 76'874.30 (Fr. 5'880.00 x 13 x 106.2/ 105.6 [indexiert auf das Jahr 2022; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Ziff. 41-43 "Baugewerbe/Bau", 2020 =105.6, 2022=106.2]) abzustellen (VB 1).

5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne (LSE = Die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1).

5.2.1.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 104 ff. zu Art. 28a IVG).

5.2.2. Der Beschwerdeführer ging nach dem Unfall ausweislich der Akten keiner Erwerbstätigkeit nach, weshalb zur Bestimmung des Invalideneinkommens angesichts der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten und seiner nicht vorhandenen Berufsausbildung unbestrittenermassen auf die Tabellenlöhne des Kompetenzniveau 1 abzustützen ist (vgl. E. 5.2.1.1. hiervor).

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden, dem eingeschränkten möglichen Betätigungsfeld mit nur noch leichten Tätigkeiten und dem daraus resultierenden wesentlich geringeren Einkommen ein Abzug vom Medianlohn von 15 % zu gewähren sei (vgl. Beschwerde S. 9 ff.). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf das Rechtsgutachten Prof. Gächter, die Studie BASS und die Ergebnisse der Arbeitsgruppe "Tabellenlöhne LSE" verweist (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht gemäss BGE 148 V 174 an seiner gefestigten Rechtsprechung festgehalten hat, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

5.2.3. Den vorhandenen, unfallversicherungsrechtlich relevanten, gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen (vgl. E. 3.1. hiervor), womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert ausserdem auf einer Vielzahl von geeigneten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten. Diesbezüglich gilt insbesondere auch, dass die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Einfache und repetitive Tätigkeiten des angewandten Kompetenzniveaus 1 erfordern des Weiteren weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7) oder Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinweisen). Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) altersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.2; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die ihm zumutbaren Tätigkeiten kann der Beschwerdeführer unter Einhaltung des Belastungsprofils vollzeitig und ohne leistungsmässige Einbusse ausführen (VB 242 S. 1, vgl. E. 3.1.

hiervor). Schliesslich ist der Beschwerdeführer Schweizer (VB 119 S. 1), was statistisch gesehen eine lohnsteigernde Auswirkung hat (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Schweizer). Insgesamt ist damit ein Abzug vom Tabellenlohn – entgegen der Beschwerdegegnerin (VB 266 S. 8) – nicht gerechtfertigt.

5.2.4. Per 1. Juni 2022 (Fallabschluss per 31. Mai 2022 [VB 250 S. 1]; Art. 19 Abs. 1 UVG) ergibt sich dementsprechend ein Invalideneinkommen von Fr. 66'306.25 (Fr. 5'261.00 [BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 12 x 108.0/ 107.2 [indexiert auf das Jahr 2022; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2022, Total, 2020 =107.2, 2022 =108.0] x 41.7/ 40 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Total, 2022 = 41.7 h]).

5.3. Bei Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich per 1. Juni 2022 (Art. 19 Abs. 1 UVG) ein rentenbegründender (Art. 18 Abs. 2 UVG) Invaliditätsgrad von 14 % (Valideneinkommen: Fr. 76'874.30 [vgl. E. 5.2.3. hiervor]; Invalideneinkommen: Fr. 66'306.25 [vgl. E. 5.2.4. hiervor]; Erwerbseinbusse: Fr. 76'874.30 - Fr. 66'306.25 = Fr. 10'568.05; Invaliditätsgrad: Fr. 10'568.05 / Fr. 76'874.30 x 100 = 13.75 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 14 %).

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 14 % hat.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 14 % hat.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 14. Dezember 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Kathriner Tschan