VBE.2023.337
VBE.2023.337 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-01-22
22. Januar 2024Deutsch13 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.337 / ss / nl Art. 6 Urteil vom 22. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Christian Haag, Rechtsa...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2023.337 / ss / nl Art. 6
Urteil vom 22. Januar 2024
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Christian Haag, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggeld (Verfügung vom 3. August 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1984 geborene Beschwerdeführerin meldete sich wegen der Folgen eines am 19. August 2017 erlittenen Unfalls am 14. Februar 2018 zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin zog in der Folge die Akten des zuständigen Unfallversicherers bei und traf eigene erwerbliche und medizinische Abklärungen, in deren Rahmen sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten liess (Gutachten des Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH [ABI] vom 30. August 2021). Gestützt darauf sprach sie ihr mit Verfügung vom 4. November 2021 ab 1. August 2018 eine bis 31. August 2019 befristete ganze Rente zu. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom hiesigen Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.519 vom 18. Oktober 2022 abgewiesen.
1.2. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wiederholt berufliche Massnahmen (Berufsberatung und Abklärung berufliche Eingliederungsmöglichkeiten; Abklärung im KV-Bereich; Kurs kaufmännisches Deutsch; gezielte Vorbereitung im KV-Bereich; Warm-up-Semester am Ausbildungszentrum B._____ sowie jeweils ein entsprechendes Taggeld zu. Am 3. August 2023 erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann Kostengutsprache für eine Umschulung zur Kauffrau EFZ am Ausbildungszentrum B._____ vom 14. August 2023 bis zum 31. Juli 2026. Diesbezüglich sprach sie ihr mit Verfügung vom 3. August 2023 für den Zeitraum vom 7. Juli 2023 bis zum 31. Juli 2026, basierend auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 164.00, Taggelder bei einem Tagesansatz von Fr. 131.20 zu.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. August 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Die Verfügung vom 03.08.2023 sei betreffend Höhe des Taggeldes aufzuheben.
2.1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, bei der Taggeldberechnung von einem massgebenden jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 78'730.30 auszugehen.
2.2 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei der Taggeldberechnung von einem massgebenden jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 65'400.-- auszugehen.
2.3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, bei der Taggeldberechnung von einem massgebenden jährlichen Einkommen von mindestens Fr. 63'685.40 auszugehen.
3.1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 07.07.2023 für die Dauer der Umschulung/Eingliederung ein Taggeld zu einem Taggeldansatz von mindestens Fr. 172.55 auszurichten.
3.2. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 07.07.2023 für die Dauer der Umschulung/Eingliederung ein Taggeld zu einem Taggeldansatz von mindestens Fr. 143.35 auszurichten.
3.3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 07.07.2023 für die Dauer der Umschulung/Eingliederung ein Taggeld zu einem Taggeldansatz von mindestens Fr. 139.60 auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein höheres als das in der Verfügung vom 3. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 187) festgesetzte Taggeld hat.
2.
2.1
Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Abs. 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
2.2
Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV). Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde liegende Erwerbseinkommen damit dem Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG). Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, zu erwarten gehabt hätte. Mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, ist bei der dortigen Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung jedoch kein allzu strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts I 732/06 vom 2. Mai 2007 E. 2 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Auflage 2022, N. 4 zu Art. 23).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des verfügten Taggeldes von Fr. 131.20 von einem Tageseinkommen von Fr. 164.00 (VB 187;
80.
% davon; vgl. E. 2) bzw. einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 59'602.00 aus (VB 196). Dabei stützte sie sich auf das vom ehemaligen Arbeitgeber C._____ im Fragebogen vom 28. Februar 2018 angegebene "aktuelle" Jahreseinkommen von Fr. 57'200.00 (vgl. VB 16.1 S. 5) und indexierte dieses der Teuerung entsprechend per Januar 2017 auf April 2022 hoch (VB 196 S. 2).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer Taggeld-Berechnung weder ihre berufliche Entwicklung noch die Real- und Nominallohnentwicklung berücksichtigt (Beschwerde, Ziff. 2.6.). Insbesondere habe bereits vor dem Unfall ein Stellenwechsel zur D._____ in Aussicht gestanden, welcher ihr telefonisch und schriftlich bestätigt worden sei. Dort hätte sie eine ausschliessliche Nachtdiensttätigkeit geleistet und dadurch eine deutliche Erhöhung des Lohnes und der (Nacht-)Zulagen erfahren. Das Bruttojahreseinkommen wäre damit auf Fr. 78'730.30 gestiegen. Selbst ohne Stellenwechsel würde die Beschwerdeführerin heute (eventualiter) ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 65'400.00 erwirtschaften (Beschwerde, Ziff. 3.3.). Die generelle Lohnentwicklung sei dabei jeweils noch nicht berücksichtigt (Beschwerde, Ziff. 3.4.2. mit Verweis auf Ziff. 3.2.2.). Subeventualiter sei auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen, wodurch ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 63'685.40 resultieren würde (Beschwerde, Ziff. 3.4.3.).
3.2
Angesichts des Unfalls vom 19. August 2017 und der anschliessenden medizinischen Behandlung und beruflichen Massnahmen hat die Beschwerdeführerin mehr als zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt. Art. 21 Abs. 3 IVV folgend ist daher bei der Berechnung des Taggeldes auf jenes Erwerbseinkommen abzustellen, welches sie unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (E. 2.2. hiervor). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht grundsätzlich bestritten. Die in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 von ihr bzw. der zuständigen Ausgleichskasse für die im August 2023 startende Umschulung (vgl. VB 186) vorgenommene Indexierung des im Februar 2018 von der ehemaligen Arbeitgeberin als "aktuell" angegebenen Erwerbseinkommens von Januar 2017 bis April 2022 ist derweil nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht weiter begründet.
Der Beschwerdeführerin ist sodann dahingehend zuzustimmen, dass angesichts der schriftlichen Bestätigung der D._____ vom 31. Mai 2018 (BB 17 S. 1 f.; VB 117 S. 13) ein konkreter Stellenwechsel der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall per 1. Oktober 2017 vom bisherigen Arbeitgeber C._____ zur D._____ ausgewiesen ist, welcher – ohne Unfallereignis vom 19. August 2017 – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) auch stattgefunden hätte. Es ist mangels anderer konkreter Hinweise davon auszugehen, dass diese Anstellung auch im für die Taggeldberechnung massgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor der Umschulung (vgl. E. 2.2. hiervor sowie VB 186) weiter Bestand gehabt hätte. Entsprechend ist unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung (E. 2.2. hiervor) für die Taggeldberechnung während der geplanten Umschulung der Beschwerdeführerin zur Kauffrau EFZ vom August 2023 bis zum Juli 2026 (VB 186) vom von dieser unmittelbar vor Umschulungsbeginn in der D._____ hypothetisch erzielten Erwerbseinkommen auszugehen, was letztlich – zumindest im Grundsatz – auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vernehmlassung anerkennt (Vernehmlassung, Ziff. III).
3.3
3.3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet ein unmittelbar vor Umschulungsbeginn bei der D._____ hypothetisch erzieltes Bruttojahreseinkommen von mindestens Fr. 78'730.30. Wie genau sich dieses berechnet, wird in der Beschwerdeschrift vom 18. August 2023 nicht aufgeführt. In den Beschwerdebeilagen findet sich jedoch eine Berechnung, welche bereits im Rahmen des Einwandverfahrens bezüglich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des hiesigen Versicherungsgerichts VBE.2021.519 vom 18. Oktober 2022 in VB 161, insb. E. 4.1. und 4.3.) eingereicht worden ist. Dabei wird folgendes ausgeführt (BB 13; VB 117 S. 9):
"Hypothetisch höheres Valideneinkommen ohne Unfall:
Bestätigung liegt vor, wonach Klientin ab 01.10.2017 eine Neuanstellung gehabt hätte (Bruttolohn CHF 4'600.00 x 13 zuzüglich Nachtzulagen, ab Februar 2018 ausschliesslich Nachtdiensttätigkeit; zzgl. CHF 6.00 pro Stunde plus Zeitgutschrift).
42.
h = CHF 252.00 pro Woche plus Zeitgutschrift 4.2h pro Woche (Stundenlohn CHF 33.90 / Total CHF 142.40). → monatliche Zulagen von CHF 1'577.50 x 12 (4 Wochen Ferien), Total CHF 18'930.30 → 60 % Nachtschicht CHF 945.50 → Jahreslohn bis Januar 2018: CHF 71'158.00 → Jahreslohn ab Februar 2018: CHF 78'730.30"
3.3.2
Gleichzeitig ist den Akten bezüglich der hypothetischen Anstellung bei der D._____ Folgendes zu entnehmen:
Aus einem Schreiben der früheren Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Rentenverfahren an die D._____ vom 30. April 2018 geht hervor, dass gemäss Information der Beschwerdeführerin eine Anstellung als Pflegehelferin (wie zuvor; vgl. VB 16.1 S. 3) in einem 100%-Pensum "möglich gewesen wäre" (BB 16; VB 117 S. 14). In einer Notiz bezüglich eines Telefonats zwischen dieser Rechtsvertreterin und der D._____ – welches vermutungsweise am 14. Mai 2018 stattgefunden habe (BB 17 S. 1; VB 117 S. 15) – wurden die Stichworte "4'600[.]- – 4'800.-", "100%" und "Nachtdienst abgemacht" notiert (VB 117 S. 12).
Gemäss E-Mail der D._____ vom 31. Mai 2018 wäre eine Festanstellung der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2017 geplant gewesen. Vereinbart worden sei, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend im Nachtdienst tätig gewesen wäre; Anfangs zu ca. 60 % im Nacht- und 40 % im Tagdienst, sobald der Stellenplan dies erlaubt hätte nur noch im Nachtdienst. Die Beschwerdeführerin hätte einen Brutto-Lohn von Fr. 4'600.00 erhalten (x13; BB 17 S. 1 f.; VB 117 S. 13). Zudem wurde ein Auszug aus dem Reglement betreffend die Zulagen eingereicht (BB 17 S. 3; VB 117 S. 17).
Aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass von Sonntag bis Freitag von 20:00 bis 23:00 Uhr jeweils eine Abend- und von 23:00 bis 06:00 Uhr des nächsten Morgens jeweils eine Nachtzulage geleistet würde. Zudem bestünde Anspruch auf eine Wochenendzulage ab Samstag 12:00 bis Sonntag 20:00 Uhr. Während dieser zulagenberechtigten Zeiten würden Fr. 6.00 pro Stunde vergütet werden. Auf dem Total der Zulagen würde sodann monatlich gemäss Ferienanspruch die Ferienentschädigung ausbezahlt.
Zudem werde eine Zeitgutschrift von 10 % auf der geleisteten Arbeitszeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr des nächsten Morgens gewährt. Ergänzend finden sich Angaben zur Entschädigung von Pikettdienst in den Bereichen Technik und Sicherheit sowie Pflege und Betreuung (BB 17 S. 3; VB 117 S. 17).
3.3.3
Während nicht zweifellos festzustellen ist, von wem die vorgenannte Berechnung (E. 3.3.1.) erstellt wurde, deuten die Umstände sowie insbesondere die darin gewählte Bezeichnung der Beschwerdeführerin als "Klientin" daraufhin, dass diese und damit letztlich das beschwerdeweise geltend gemachte hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 78'730.30 von ihrem Rechtsvertreter oder dessen Vorgängerin im Rentenverfahren stammt, und nicht etwa von der D._____. Die Richtigkeit bzw. Nachvollziehbarkeit der Berechnung gilt es entsprechend gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere jene der D._____ als hypothetische Arbeitgeberin im massgebenden Zeitpunkt, zu prüfen.
Die entsprechende Prüfung ergibt, dass einige der in der Berechnung verwendeten Faktoren, wie etwa das Pensum von 100 %, das monatliche Erwerbseinkommen von Fr. 4'600.00 (x 13) oder die Zeitgutschrift von 10 % (an sich; dazu nachfolgend) durch die Angaben der D._____ bestätigt werden – andere Faktoren jedoch, wie die behauptete wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden, der angebliche Stundenlohn von Fr. 33.90 oder die Änderung von 60%iger zu ausschliesslicher Nachtdiensttätigkeit per Februar 2018, gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar sind. Mehr noch ergeben sich an der Korrektheit der Berechnung gestützt auf die Akten gar begründetet Zweifel. So wird in der Berechnung etwa von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden ausgegangen, was erfahrungsgemäss auf die Vermutung einer (den Akten ebenso wenig zu entnehmenden) Fünftage-Woche mit einer täglichen Arbeitszeit von
8.4
Stunden zurückzuführen ist. Darauf wird eine Zeitgutschrift von
4.2
Stunden pro Woche (10 % gemäss Reglement) addiert. Ein Blick auf das besagte Reglement zeigt aber, dass diese Zeitgutschrift nur zwischen 23:00 und 06:00, also während sieben Stunden pro Tag, zugesprochen wird und damit nicht für die gesamte, in der Berechnung vermutete tägliche Arbeitszeit von 8.4 Stunden bzw. wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden besteht.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Berechnung bzw. das von ihr behauptete hypothetische Erwerbseinkommen bei der D._____ von Fr. 78'730.30 im Zeitpunkt vor der Umschulung ab August 2023 ist damit gestützt auf die vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar. Aufgrund fehlender massgeblicher Kennzahlen, insbesondere solcher, die eine plausible Schätzung der hypothetisch auszuzahlenden jährlichen Zulagen zulassen würden, ist es dem Gericht nicht möglich, selbst eine entsprechende Berechnung vorzunehmen.
3.3.4
Entsprechend ist weder ersichtlich noch ohne weitere Abklärungen eruierbar, wie hoch das hypothetische Einkommen der Beschwerdeführerin bei der D._____ unmittelbar vor der Umschulung per 14. August 2023 tatsächlich gewesen wäre, womit letztlich keine hinreichende Berechnungsgrundlage für den während dieser Eingliederungsmassnahme bestehenden Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin vorliegt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin – wie von ihr letztlich beantragt (Vernehmlassung; vgl. dortige Ziff. III) – zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen für eine Neuberechnung des Taggeldanspruchs vornehmen kann.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V
215.
E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 22. Januar 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler