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Entscheid

VBE.2023.358

VBE.2023.358 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-08-12

12. August 2024Deutsch14 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.358 / mt / fi / bs Art. 101 Urteil vom 12. August 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Corina Trandafirescu, Rechtsa...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2023.358 / mt / fi / bs Art. 101

Urteil vom 12. August 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Corina Trandafirescu, Rechtsanwältin, CAP Rechtsschutzversicherungsgesellschaft AG, Länggassstrasse 35/37, 3012 Bern

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 27. Juni 2023)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Januar 2010 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Abklärungen getätigt und Integrationsmassnahmen (Belastbarkeitstraining, Aufbautraining, Arbeitstraining) zugesprochen hatte, verneinte sie nach Abschluss der beruflichen Massnahmen und nach Rücksprache mit Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit Verfügung vom 18. April 2013 einen Rentenanspruch.

1.2. Mit Neuanmeldung vom 7. August 2018 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 trat die Beschwerdegegnerin nicht auf das Leistungsbegehren ein.

1.3. Am 24. August 2022 (Posteingang) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprache mit dem RAD trat die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung mit Verfügung vom 27. Juni 2023 auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2023 sei aufzuheben.

2. Auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin sei einzutreten und die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- unter Kosten und Entschädigungsfolge -"

2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 202) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 24. August 2022 (VB 182) eingetreten ist.

2.

2.1

2.1.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

2.1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf

100.

Prozent erhöht. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2019 vom 3. März 2020 E. 2).

2.1.3

Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

2.2

2.2.1. Wird eine Neuanmeldung eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.).

2.2.2

Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen gelten grundsätzlich als verspätet und werden nicht mehr berücksichtigt. Anders verhält es sich dann, wenn die IV-Stelle die im Vorbescheidverfahren aufgelegten medizinischen Berichte selber in die Begründung der Nichteintretensverfügung einbezieht. In diesem Fall sind diese, nicht aber die im kantonalen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2).

2.2.3

Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-

scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (MEYER/REICH-MUTH, a.a.O., N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1).

3.

3.1

Vorliegend werden die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zum einen durch die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2023 (VB 202) und zum anderen durch die Verfügung vom 18. April 2013 (VB 158) definiert.

3.2

Die Verfügung vom 18. April 2013 basierte ausweislich der Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. November 2012 (VB 156). Dieser verwies auf die medizinischen Unterlagen, wonach eine Diskushernie und Osteochondrosen L4 bis S1 bestünden und worin diverse Eingriffe an den Füssen und Knien und eine Fibromyalgie erwähnt seien. In der angestammten Tätigkeit habe der Rheumatologe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert ab August 2009 bis Juni 2011, dann von 80 % und ab Dezember 2011 von 50 %. Die psychiatrischen Beurteilungen seien weniger einschränkend und gingen darin auf. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit führte Dr. med. B._____ aus, alle Beteiligten würden im Spätsommer 2010 ein Potenzial sehen, das gemäss Akten durch den somatischen Befund limitiert sei. In der angestammten Tätigkeit bei C._____ habe aus rheumatologischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit von August 2009 bis Juni 2011, dann eine Arbeitsfähigkeit von

20.

% ab Juni 2011 und von 40 % ab Dezember 2011 bestanden. Eine angepasste Tätigkeit sei limitiert durch den somatischen Befund. Ab dem 16. August 2010, letzte Kontrolle beim Rheumatologen vor dem relevanten Bericht, bestehe eine Arbeitsfähigkeit ganztags ohne Leistungseinschränkung. Das Belastungsprofil ergebe sich aus der aktuellen, freiwillig zu 30 % ausgeübten Tätigkeit (VB 156 S. 3).

3.3

In ihrer Verfügung vom 27. Juni 2023 stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D._____, Praktischer Arzt, vom 22. Juni 2023 (VB 201). Dieser ist zusammengefasst im Wesentlichen zu entnehmen, dass in der Gesamtschau aufgrund der mit dem Einwandschreiben vom 7. Juni 2023 neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (Verfügung vom 18. April 2013) nachvollzogen werden könne, weil im Wesentlichen die gleiche Gesundheitsstörung wie in den Vorbefunden dokumentiert worden seien. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts (VB 201).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin verweist auf die im Auftrag ihrer Krankentaggeldversicherung eingeholten Beurteilungen von Dr. med. E._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. März 2023 (VB 198 S. 11 ff.) und Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Mai 2023 (VB 198 S. 3 ff.), in welchen eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes dargelegt werde (Beschwerde S. 5 f.).

Dr. med. E._____ stellte in seinem Bericht vom 27. März 2023 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren. Er führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärungen die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates aus orthopädischer Sicht teilweise erklärt werden könnten, jedoch keinesfalls in dem von der Beschwerdeführerin derzeit beklagten Ausmass mit seinen Auswirkungen auf das tägliche Leben und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Als Ursache dieser Diskrepanz müsse der erhebliche Einfluss des psychischen Leidens im Sinne der chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren angesehen werden. Dabei träten in der Gesamtbeurteilung die objektivierbaren, eher bescheidenen somatischen Befunde am Bewegungsapparat gegenüber dem Einfluss des psychischen Leidens auf das Krankheitsbild deutlich in den Hintergrund. Trotz intensiver physikalischer Behandlung sowie Analgetika hätten die Beschwerden im Verlauf zugenommen, so dass die Beschwerdeführerin im April 2022 die Arbeit habe niederlegen müssen. Inzwischen sei das Leiden in den letzten Monaten so weit exazerbiert, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sehe, ihren Haushalt zu besorgen, und angebe, zunehmend auf fremde Hilfe angewiesen zu sein (VB 198 S. 20). Zurzeit bestehe ein labiles pathologisches Geschehen mit in letzter Zeit rasch zunehmender Schwere der Erkrankung, der Verlauf bleibe abzuwarten. Derzeit sei die Beschwerdeführerin in keinerlei ausserhäuslicher Tätigkeit arbeitsfähig (VB 198 S. 21).

Dr. med. F._____ hielt in seiner Beurteilung fest, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie seit Frühling 2022 unter sehr starken Schmerzen leide. Der Auslöser sei kein aussergewöhnliches Ereignis wie ein Unfall gewesen, sondern eine kleine unbedeutende Bewegung, sie habe Kaffee rausgelassen und durch diese Bewegung sei es zu sehr starken Rückenschmerzen gekommen, die in der Folge ausgestrahlt seien (VB 198 S. 4). Dr. med. F._____ führte aus, gemäss den vorliegenden Angaben liessen sich die Schmerzen nicht ganz durch entsprechende somatische Befunde erklären. Dies passe auch zu den Angaben der Beschwerdeführerin zum Beginn der aktuellen Verschlechterung. Als Grund hierfür habe sie eine Bagatellbewegung benannt, was eher untypisch sei für das Auftreten klar somatisch begründbarer Schmerzen. Dies passe vielmehr zur Annahme einer wesentlichen psychischen Komponente. Damit sei hier an eine Unterkategorie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, der chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren, zu denken. Für das Vorliegen dieser Störung spreche die wesentliche Veränderung der Rolle in ihrem System aufgrund der Schmerzen. Zu nennen seien weiter die weitgehend ständige Beschäftigung mit dem Schmerz sowie die Abhängigkeit der Schmerzen von Faktoren wie Druck oder Stress. Damit lasse sich diese Diagnose bestätigen (VB 198 S. 7). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führt Dr. med. F._____ aus, es werde empfohlen, vorerst die Krankschreibung zu akzeptieren und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (VB 198 S. 9).

4.2

Soweit sowohl die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. Juni 2023 (VB 202) als auch der RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2023 (VB 201) ausführen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts, ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die Beweisanforderungen herabgesetzt sind und nicht ein Beweis nach dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, sondern ein Glaubhaftmachen genügt (vgl. E. 2.2.3. hiervor).

Dr. med. E._____ führte in seiner Beurteilung vom 27. März 2023 aus, dass die geklagten Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates aus orthopädischer Sicht nur teilweise erklärt werden könnten und eine wesentliche psychische Komponente vorliege (VB 198 S. 20). Auch Dr. med. F._____ ging in seiner Beurteilung vom 17. Mai 2023 davon aus, dass die Beschwerden nach den vorliegenden Angaben nicht vollständig durch entsprechende somatische Befunde erklärt werden könnten und eine wesentliche psychische Komponente vorliege (VB 198 S. 7). Diese Ausführungen unterscheiden sich im Vergleich zur RAD-Aktenbeurteilung von Dr. med. B._____ vom 5. November 2012, welcher damals die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht eingeschränkt sah und festhielt, dass die psychiatrischen Beurteilungen weniger einschränkend seien und in der vom Rheumatologen attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgingen bzw. dass eine angepasste Tätigkeit durch den somatischen Befund limitiert sei (VB 156 S. 3). Hinzu kommt, dass sowohl Dr. med. F._____ als auch Dr. med. E._____ in ihren Beurteilungen zum Ergebnis kamen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit April 2022 (VB 198 S. 20) bzw. seit Frühling 2022 (VB 198 S. 4; S. 7) verschlechtert habe. Damit ergeben sich aus den medizinischen Unterlagen genügend Anhaltspunkte für die Glaubhaftmachung einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass die behauptete Sachverhaltsänderung bei eingehender Abklärung nicht festgestellt werden kann (vgl. E. 2.2.3. hiervor). Zu beachten ist auch, dass zwischen dem Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung vom 18. April 2013 und der Neuanmeldung vom 27. Juni 2023 (VB 202) ein Zeitraum von über zehn Jahren liegt (vgl. 2.2.3. hiervor).

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 24. August 2022 eintrete, dieses materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 24. August 2022 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. August 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Güntert