VBE.2023.361
VBE.2023.361 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-05-13
13. Mai 2024Deutsch13 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.361 / mt / ks Art. 71 Urteil vom 13. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin i.V. Tschan Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Christof E...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2023.361 / mt / ks Art. 71
Urteil vom 13. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin i.V. Tschan
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Christof Egli, Rechtsanwalt, Alte Landstrasse 74, Postfach 109, 8702 Zollikon
Beschwerde SVA Aargau,IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 3. Juli 2023)
Sachverhalt
1.
Der 1989 geborene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund psychischer Beschwerden erstmals am 15. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die Beschwerdegegnerin die entsprechenden sachverhaltlichen Abklärungen getätigt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 19. Januar 2016 einen Rentenanspruch. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
Am 28. Dezember 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut aufgrund psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug an. Nach Aufforderung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Januar 2023, anhand entsprechender Unterlagen eine wesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes nachzuweisen, reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht der B._____ zum stationären Massnahmenvollzug vom 18. Januar 2023 ein. Die Beschwerdegegnerin verneinte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. Juli 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei die angefochtene Verfügung auszuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST"
3.2. Mit Vernehmlassung vom 27. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
3.3. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 bewilligte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt MLaw Christof Egli, Zollikon, zu dessen unentgeltlichem Vertreter.
3.4. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 29. November 2023 an seinen Anträgen fest und reichte weiteren Unterlagen ein.
3.5. Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 wies das Versicherungsgericht die Parteien darauf hin, dass das Gericht allenfalls die Frage prüfen werde, ob die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG (Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbscharakter können während eines Straf- und Massnahmenvollzugs ganz oder teilweise eingestellt werden) zu schützen wäre. Ferner gewährte es den Parteien eine Frist von zehn Tagen zur allfälligen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm am 11. März 2024 Stellung.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. Juli 2023 von einer seit dem 29. März 2022 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Da sich der Beschwerdeführer im stationären Massnahmenvollzug befinde, sei es ihm derzeit nicht möglich, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, obwohl eine Eingliederungsfähigkeit vorliege. Gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG müsse der Rentenanspruch des Beschwerdeführers daher nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" abgewiesen werden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52 S. 1).
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Juli 2023 zu Recht verneint hat.
2.
2.1
Befindet sich eine versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, kann während dieser Zeit gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG.
Sinn und Zweck des Art. 21 Abs. 5 ATSG ist rechtsprechungsgemäss die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe oder Massnahme an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selbst für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2 S. 141 f., 137 V 154 E. 5.1 S. 160 f.).
2.2
Wenn der Rentenanspruch erstmals während des Vollzugs eines Freiheitsentzuges entsteht, kann die Ermittlung des Invaliditätsgrades und die verfügungsmässige Festsetzung der Rente unterbleiben, wenn und solange (noch) kein Anspruch auf Kinderrenten besteht. Die IV-Stelle weist die versicherte Person ausdrücklich darauf hin, dass sie die Möglichkeit des Entstehens eines Anspruchs auf Kinderrenten umgehend der IV-Stelle melden soll. Sofern ein Anspruch auf Kinderrenten besteht, verfügt die IV-Stelle die Haupt- und Kinderrenten. Gleichzeitig sistiert sie die Hauptrente, die Kinderrente zahlt sie aus (ZAK 1989 S. 258; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand 1. Juli 2022, Rz. 7204).
3.
3.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2. Februar 2022 in einer gestützt auf Art. 59 StGB angeordneten strafrechtlichen stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ("Straf- und Massnahmenvollzug") befindet (VB 47 S. 2), welche grundsätzlich für eine Dauer von fünf Jahren angeordnet wurde (VB 50).
3.2
Aus dem Verlaufsbericht von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und der Psychologin D._____, B._____, zum stationären Massnahmenvollzug vom 18. Januar 2023 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine psychotische Symptomatik im Vordergrund stehe, welche am ehesten einer paranoiden Schizophrenie zugeordnet werden könne. Die psychotische Symptomatik scheine sich unter der aktuellen Medikation zurückgebildet zu haben. Der Beschwerdeführer habe die Therapien auf der geschlossenen Station zunächst verweigert, bevor er sich dann ab Ende November 2022 bereit gezeigt habe, an den Einzeltherapien teilzunehmen. Eine Krankheits- oder Problemeinsicht sei beim Beschwerdeführer nicht spürbar. Er bagatellisiere das deliktisch Geschehene und zeige sich absolut überzeugt, dass bei einer allfälligen Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug keine erneuten Delikte mehr "passieren" würden. Seine Zukunftsvorstellungen formuliere er etwa wie folgend: Er werde sich einen Job bei einem Temporärbüro suchen sowie eine eigene Wohnung. Er werde sicher kein Delikt mehr begehen, da er von den bisherigen Massnahmen abgeschreckt worden sei (VB 43 S. 2 f.).
Der Verlaufsbericht führt weiter aus, es sei gelungen, den Beschwerdeführer in die Gruppe zu integrieren und an den Stationsalltag heranzuführen, ohne dass es zu impulsiv-aggressivem Verhalten seinerseits gekommen wäre. Die produktiv-psychotische Symptomatik bilde sich unter der medikamentösen Therapie zurück. Der Beschwerdeführer präsentiere sich freundlich, locker und humorvoll (VB 43 S. 5).
Da beim Beschwerdeführer aktuell wieder eine Behandlungsbereitschaft bestehe, sei von einer gewissen Massnahmenwilligkeit auszugehen. Während die psychotische Symptomatik gut auf die Medikamente anzusprechen scheine, müsse im Verlauf beurteilt werden, inwiefern die dissozialen Verhaltensweisen positiv beeinflusst werden könnten. Es sei sicherlich mit einem langen Behandlungsverlauf zu rechnen (VB 43 S. 6).
3.3
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos (VB 1 S. 1 f.), der Rentenanspruch entstand erstmals während des Vollzugs eines Freiheitsentzuges entsteht (frühestmöglicher Rentenbeginn Juni 2023 [Anmeldung vom 28. Dezember 2022, VB 37 S. 8; Beginn Wartejahr März 2022, VB 37 S. 7; Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG]; vgl. E. 2.2 hiervor]), die stationäre Massnahme wird voraussichtlich noch vier Jahre andauern (vgl. E. 3.1. hiervor) und in absehbarer Zeit bietet sich ihm gemäss schriftlicher Auskunft der zuständigen Strafvollzugsbehörden aufgrund der Vollzugsart – auch theoretisch – keine Möglichkeit, einer externen Erwerbstätigkeit nachzugehen (VB 47 S. 2), weshalb die Ermittlung des Invaliditätsgrades und die verfügungsmässige Festsetzung der Rente (vorläufig) unterbleiben können (BGE 114 V 225 E. 3d S. 227; vgl. E. 2.2. hiervor).
3.4
3.4.1. In seiner Stellungnahme vom 11. März 2024 bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Randziffer 7204 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) handle es sich um eine nicht bindende Verwaltungsverordnung.
3.4.2
Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.2.1.).
3.4.3
Triftige Gründe, welche ein Abweichen vom Kreisschreiben rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich eben gerade um eine dem Einzelfall angepasste Auslegung des hier anwendbaren Art. 21 Abs. 5 ATSG. Dies deshalb, weil die Berechnung einer möglichen Invalidenrente zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend wäre, da beim Beschwerdeführer noch mit einer länger andauernden Behandlung zu rechnen ist (vgl. E. 3.2. hiervor), die zum Ziel hat, den psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu verbessern, woraus sich unter Umständen eine Änderung des Invaliditätsgrades ergäbe. Würde zum heutigen Zeitpunkt ein Invaliditätsgrad festgelegt, müsste dieser bis zur Entlassung des Beschwerdeführers unter Umständen (mehrfach) revidiert werden, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstünde, was keiner überzeugenden Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben entspräche (vgl. E. 3.4.2.; zur Überprüfung des Sachverhalts bei Beendigung des Freiheitsentzugs vgl. auch Rz. 7208 KSIR).
3.5
3.5.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 11. März 2024 weiter vor, bei Art. 21 Abs. 5 ATSG handle es sich um eine Kann-Vorschrift, weshalb dem Einzelfall bereits für den zulässigen Fall der Sistierung während der Dauer des Freiheitsentzuges Rechnung zu tragen sei.
3.5.2. Sofern der Beschwerdeführer eine Ermessensunterschreitung rügt mit der Begründung, das hiesige Gericht habe den individuellen Begebenheiten seines Falles im Rahmen des als Kann-Vorschrift formulierten Art. 21 Abs. 5 ATSG zu wenig Beachtung geschenkt, kann ihm nicht gefolgt werden. So erlaubt die Ausgestaltung von Art. 21 Abs. 5 ATSG als "Kann-Vorschrift" wohl, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Jedoch steht der Entscheid über einen Verzicht auf eine Leistungssistierung bzw. ein Unterlassen der Festsetzung der Rente nicht im freien Ermessen des Versicherers bzw. des Gerichts. Vielmehr sind die Leistungen aus Gründen der Rechtsgleichheit (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409) jeweils dann einzustellen bzw. keine Rentenberechnung vorzunehmen, wenn der im Gesetz genannte Tatbestand gegeben ist (BGE 141 V 466 E. 4.3; 138 V 140 E. 5.3.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2022 vom 13. November 2023 E. 4.1; vgl. auch Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Rz. 8 zu Art. 13).
3.5.2. Sofern der Beschwerdeführer eine Ermessensunterschreitung rügt mit der Begründung, das hiesige Gericht habe den individuellen Begebenheiten seines Falles im Rahmen des als Kann-Vorschrift formulierten Art. 21 Abs. 5 ATSG zu wenig Beachtung geschenkt, kann ihm nicht gefolgt werden. So erlaubt die Ausgestaltung von Art. 21 Abs. 5 ATSG als "Kann-Vorschrift" wohl, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Jedoch steht der Entscheid über einen Verzicht auf eine Leistungssistierung bzw. ein Unterlassen der Festsetzung der Rente nicht im freien Ermessen des Versicherers bzw. des Gerichts. Vielmehr sind die Leistungen aus Gründen der Rechtsgleichheit (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409) jeweils dann einzustellen bzw. keine Rentenberechnung vorzunehmen, wenn der im Gesetz genannte Tatbestand gegeben ist (BGE 141 V 466 E. 4.3; 138 V 140 E. 5.3.6; Urteil des Bundesgerichts 9C_557/2022 vom 13. November 2023 E. 4.1; vgl. auch Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, Rz. 8 zu Art. 13).
Somit ist – zu den sich in diesem Moment präsentierenden Gegebenheiten und in Anbetracht des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 Abs. 1 BV) – am Unterlassen der Rentenberechnung in Anwendung von Rz. 7204 KSIR festzuhalten.
4.
Sollte sich im Verlauf der Weiterführung der stationären Massnahme für den Beschwerdeführer die Möglichkeit ergeben, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so ist dessen Anspruch neu zu beurteilen. Gleiches gilt für den Fall, dass neu ein Anspruch auf Kinderrenten (vgl. E. 2.2. hiervor) entstehen sollte.
Bei der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug wird die Verwaltung eine erneute Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen haben (vgl. auch Rz. 7208 KSIR). Sollten zu jenem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sein, so wird dem Beschwerdeführer die Rente ab dem Monat, in welchem er entlassen wird, ausgerichtet werden (BGE 114 V 225 E. 3d S. 227; Rz. 7207 KSIR).
5.
Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrer rentenabweisenden Verfügung vom 3. Juli 2023 auf Art. 28 Abs. 1bis IVG gestützt. Obschon die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung in der vorliegenden Konstellation fraglich erscheint, kann dies letztlich offenbleiben, da aus anderen Gründen, wie dargelegt, kein Rentenanspruch besteht.
6.
Zusammenfassend ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen und die Verfügung vom 3. Juli 2023 damit im Ergebnis zu bestätigen.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 3'650.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Christof Egli, Rechtsanwalt, Zollikon, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 3'650.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. Mai 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Kathriner Tschan