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Entscheid

VBE.2023.363

VBE.2023.363 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-02-02

2. Februar 2024Deutsch13 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.363 / pm / nl Art. 13 Urteil vom 2. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechts...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.363 / pm / nl Art. 13

Urteil vom 2. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 5. Juli 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1984 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Fassadenmonteur tätig. Am 22. Mai 2019 meldete er sich unter Hinweis auf eine Kopfverletzung sowie eine Beeinträchtigung beim Gehen und Stehen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihm daraufhin berufliche Massnahmen (Belastbarkeitstraining, Aufbautraining). Zudem zog sie die Akten der Unfallversicherung bei und liess den Beschwerdeführer durch die SMAB AG, Bern, polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 18. Januar 2023). Nach Rücksprache mit dem beratenden Arzt des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2023 ab dem 1. Januar 2020 eine Dreiviertelsrente zu.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die IV-Verfügung vom 5. Juli 2023 (SV-Nr. [...]) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2020 eine ganze Rente aus der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 179) zu Recht ab dem 1. Januar 2020 (lediglich) eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche

Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).

3.

Das SMAB-Gutachten vom 18. Januar 2023 umfasst eine psychiatrische, eine neuropsychologische, eine orthopädisch-traumatologische, eine internistische, eine neurologische sowie eine otorhinolaryngologische Beurteilung. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ("letzte Tätigkeit"; VB 157 S. 6 f.):

"1. Depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Störung ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)

2.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

3.

Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F45.3)

4.

Mittelgradige neuropsychologische Störung (ICD-10: F.06.7[])"

Es bestehe eine globale Problematik, die sich auf jede denkbare Tätigkeit auswirke. Sowohl in der angestammten Tätigkeit als Fassadenmonteur, als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

40.

%. Der Beschwerdeführer könne maximal zweimal drei Stunden täglich (mit einer längeren Pause dazwischen) präsent sein. Dabei bestehe aufgrund der kognitiven Leistungsdefizite eine Leistungseinschränkung von

40.

%. Als optimal angepasst gelte aus somatischer Sicht eine bis mittelschwere körperliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne Kälte, Nässe und Zugluft-Exposition. Die genannten Einschränkungen bestünden seit dem Unfallereignis vom 8. Januar 2019. Nach dem Unfall habe zusätzlich für eine Dauer von drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Des Weiteren sei nach dem Unfall vom 5. Juli 2019 mit multiplen Kontusionen nach Treppensturz zusätzlich von einer zweiwöchigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (VB 157 S. 8 ff.).

4.

4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V

231.

E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

4.3

Zur Erstellung des SMAB-Gutachtens vom 18. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer fachärztlich umfassend untersucht. Es wurden zudem eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laboruntersuchung; vgl. VB 157 S. 40; S. 108 f.). Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 157 S. 13 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten im Wesentlichen zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.

5.

5.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund des gutachterlich festgelegten Zumutbarkeitsprofils könne er nur noch Arbeiten "im untersten Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau 1" der (zur Ermittlung des Invaliditätsgrades) anwendbaren Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) ausführen (Beschwerde S. 4 ff.). Sofern er damit die gutachterlich festgelegte Arbeitsfähigkeit von 40 % in seiner angestammten Tätigkeit als Fassadenbauer rügt, kann ihm gefolgt werden. So ist dem orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten zu entnehmen, als optimal angepasste Tätigkeit käme "unter Berücksichtigung der Unfallfolgen" eine bis mittelschwere körperliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne Kälte, Nässe und Zugluft-Exposition in Frage (VB 157 S. 59). Eine Tätigkeit als Fassadenmonteur dürfte zumindest teilweise auch schwere Arbeiten, und insbesondere Tätigkeiten mit Kälte-, Nässe- und Zugluft-Exposition umfassen. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 12.24 S. 1) umfasst die Tätigkeit als Fassadenmonteur teilweise Arbeiten mit Heben von Lasten über 15 kg mit "Wärme, Kälte, Dämpfe". Ferner wird die Arbeit im Stehen ausgeführt ("Steharbeitsplatz"), was ebenfalls nicht der gemäss gutachterlichem Zumutbarkeitsprofil erforderlichen wechselnden Körperhaltung entspricht. Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die SMAB-Gutachter gleichwohl von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fassadenbauer ausgingen.

5.2

Es liegt praxisgemäss nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann daher grundsätzlich die Massgeblichkeit abgesprochen werden, ohne dass die Expertise ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4; vgl. ferner BGE 145 V

361.

E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50).

Die von den SMAB-Gutachtern bezifferte Arbeitsfähigkeit von 40 % in einer angepassten Tätigkeit ist indes ohne weiteres nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Dem SMAB-Gutachten ist deshalb aufgrund der Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht die Beweiskraft abzusprechen. Somit kann auf die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von

40.

% in einer angepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2019 (mit Ausnahme vorübergehender Phasen von grösserer Arbeitsunfähigkeit, vgl. E. 3) abgestellt werden.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung ausgehend von der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers sowie in einer angepassten Tätigkeit mittels Prozentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 60 %. Die Anwendung des Prozentvergleichs zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist rechtsprechungsgemäss indes nur dann zulässig, wenn der versicherten Person die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit noch offen steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3 mit Hinweis), was vorliegend nach dem Dargelegten nicht der Fall ist. Der Invaliditätsgrad ist daher per 1. Januar 2020 (nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln.

6.2

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und

26.

IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

6.3

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2).

Vor Eintritt des Gesundheitsschadens arbeitete der Beschwerdeführer in einer Temporäranstellung als Fassadenmonteur (VB 8 S. 2). Das Valideneinkommen ist vor diesem Hintergrund gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung anhand der LSE-Tabellenlöhne festzusetzen (SVR 2019 IV Nr. 28 S. 86, 9C_401/2018 E. 5.2.2). Gemäss LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2020, Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau, Kompetenzniveau 1 (der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten über keine Ausbildung im Bereich Fassadenbau; vgl. VB 88 S. 2; 1 S. 4), resultiert unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. die LSE-Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2004-2022) im Baugewerbe/Bau im Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 71'007.00 (Fr. 5'731.00 x 12 x 41.3 /40).

6.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist – wie im vorliegenden Fall – kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).

Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2020, Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 40 %, Fr. 26'326.00 (Fr. 5'261.00 x 12 x 41.7/40 x 0.4).

6.5

Die Erwerbseinbusse beträgt Fr. 44'681.00 (Fr. 71'007.00 – Fr. 26'326.00) was einem Invaliditätsgrad von gerundet 63 % bzw. einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entspricht (aArt. 28 Abs. 2 IVG).

6.6

Der Beschwerdeführer bringt vor, der per 1. Januar 2022 geltende Art. 26bis Abs. 3 IVV sehe einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn vor, wenn einer versicherten Person nur noch ein 50%-Pensum oder weniger zumutbar sei. Angesichts seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 40 % (angestammt und angepasst) sei ihm daher ein 10%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (Beschwerde S. 7). Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222; 128 V 174). Angesichts des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2020 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ist der per 1. Januar 2022 geltende Art. 26bis Abs. 3 IVV vorliegend nicht einschlägig (vgl. E. 2).

Der Beschwerdeführer kann gemäss den gutachterlichen Einschätzungen zweimal drei Stunden täglich (mit Einhaltung einer längeren Pause) anwesend sein, was einem täglichen Pensum von zumindest über 50 % entspricht. Dieser Umstand führt statistisch gesehen lediglich zu einer geringfügigen Lohneinbusse (vgl. die LSE-Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad Stellung und Geschlecht des Jahres 2020). Die von den Gutachtern attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit ist nebst dem eingeschränkten Pensum auf kognitive Leistungsdefizite zurückzuführen (VB 157 S. 9). Somit sind die leidensbedingten Einschränkungen bereits in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mitberücksichtigt, weshalb sie zu keinem zusätzlichen Abzug führen können (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Weitere lohnsenkende Faktoren bestehen vorliegend nicht. Mit Blick auf den Aufenthaltsstauts des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer, jedoch mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentralwert verdienen (Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3; vgl. die LSE-Tabelle T12_b, Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, des Jahres 2020). Das Alter des Beschwerdeführers wirkt sich statistisch gesehen ebenfalls nicht lohnmindernd aus (vgl. die Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht des Jahres 2020).

Nach einer Würdigung der Gesamtumstände (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) wäre allenfalls ein geringfügiger Abzug vom Tabellenlohn angezeigt. Selbst bei Gewährung eines – vorliegend nach dem oben Ausgeführten nicht in Frage kommenden – 15%igen Abzugs vom Tabellenlohn würde indes nach wie vor ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultieren (vgl. aArt. 28 Abs. 2 IVG). Das Invalideneinkommen beliefe sich in diesem Fall nämlich auf Fr. 22'377.00 (Fr. 26'326.00 x 0.85), die Erwerbseinbusse auf Fr. 48'630.00 (Fr. 71'007.00 - Fr. 22'377.00) und der Invaliditätsgrad auf gerundet 68 % (Fr. 48'630.00/Fr. 71'007.00).

7.

7.1

Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2023 im Ergebnis zu Recht ab dem 1. Januar 2020 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. Februar 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber

Kathriner Meier