VBE.2023.38/VBE.2023.49
VBE.2023.38/VBE.2023.49 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-05-25
25. Mai 2023Deutsch9 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.38, VBE.2023.49 / fk / sc Art. 56 Urteil vom 25. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____ führerin 1 vertreten durch lic. iur. Ale...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.38, VBE.2023.49 / fk / sc Art. 56
Urteil vom 25. Mai 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Käslin
Beschwerde- A._____ führerin 1 vertreten durch lic. iur. Alex Beeler, Rechtsanwalt, Pilatusstrasse 30, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerde- Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG führerin 2
Beschwerde- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8010 Zürich gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022)
Sachverhalt
1.
Die 1979 geborene Beschwerdeführerin 1 ist in einem Pensum von 25 % als Köchin angestellt und in einem Pensum von 75 % als selbstständige Landwirtin im eigenen Betrieb tätig, den sie zusammen mit ihrem Ehemann führt. Aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses ist sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 7. Oktober 2020 liess sie dieser mitteilen, dass am 12. Juli 2020 eine Schubkarre, die sie auf dem Miststock entleert habe, zurückgeprallt und gegen einen ihrer Frontzähne gestossen sei, wobei dieser geschädigt worden sei. Mit Verfügung vom 25. August 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung ihres entsprechenden Schreibens vom 15. Januar 2021 – einen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Versicherungsleistungen für die Folgen des fraglichen Unfalls, da dafür kein Versicherungsschutz bei ihr bestehe. Die dagegen erhobenen Einsprachen der Beschwerdeführerin 1 und der Agrisano Krankenkasse AG, bei welcher diese obligatorisch krankenversichert ist, wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 25. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Einspracheentscheid vom 12.12.2022 sei aufzuheben.
2. Die Allianz habe die aus dem Unfallereignis vom 12.7.2020 geschuldeten Leistungen zu erbringen. Sie habe insbesondere die angefallenen Heilkosten zu übernehmen.
3. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Allianz."
Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2023.38 erfasst.
2.2. Am 30. Januar 2023 erhob auch die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022 aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin habe für das Unfallereignis vom 12. Juli 2020 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2023.49 erfasst.
2.3. Mit Vernehmlassungen vom 3. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 bzw. derjenigen der Beschwerdeführerin 2.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März 2023 wurden die Verfahren VBE.2023.38 und VBE.2023.49 vereinigt.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Leistungsverweigerung im Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 aus, es liege ein – nicht bei ihr versicherter – Berufsunfall vor, da sich der Unfall vom 12. Juli 2020 während der Ausübung der Haupterwerbstätigkeit als selbstständige Landwirtin und somit nicht während der Freizeit ereignet habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 21 S. 3 f.). Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen vor, weil sich der Unfall während der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit ereignet habe, sei er praxisgemäss als Nichtberufsunfall zu qualifizieren. Für diesen bestehe aufgrund des Anstellungsverhältnisses der Beschwerdeführerin 1 als Köchin eine Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin (Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 S. 5 f.; Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 S. 4 f.).
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin 1 am 12. Juli 2020 erlittenen Unfall mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 (VB 21) zu Recht verneint hat.
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin 1 am 12. Juli 2020 erlittenen Unfall mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 (VB 21) zu Recht verneint hat.
2.
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 mit einem Beschäftigungsgrad von 25 % bzw. einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8.5 Stunden als Köchin angestellt und in einem Pensum von 75 % als selbstständige Landwirtin im eigenen Betrieb tätig ist (VB 1; 4; 8). Aufgrund des Umstands, dass ihre wöchentliche Arbeitszeit als Köchin über acht Stunden liegt, ist sie bei der Beschwerdegegnerin nicht nur gegen Berufs-, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV). Als selbstständige Landwirtin ist sie nicht obligatorisch gegen Unfälle versichert (vgl. Art. 1a UVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a UVV), und sie hat auch keine freiwillige Unfallversicherung (vgl. Art. 4 Abs. 1 UVG) abgeschlossen (VB 8). Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob es sich beim Unfall vom 12. Juli 2020 um einen (nicht bei der Beschwerdegegnerin versicherten) Berufs- oder um einen Nichtberufsunfall handelt, wobei die Beschwerdegegnerin (nur) in letzterem Fall leistungspflichtig wäre.
3.
3.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die der Versicherte bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG), zustossen. Der gesetzliche Begriff des Berufsunfalls knüpft sachlich an die auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeiten, zeitlich an die Arbeitspausen sowie örtlich an den Aufenthaltsort vor und nach der Arbeit an (THOMAS FLÜCKIGER, in Hürzeler/Kieser, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [UVG], 2018, N. 10 zu Art. 7 UVG). Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer desjenigen Arbeitgebers leistungspflich-tig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist (Art. 99 Abs. 1 UVV).
Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen (Art. 8 Abs. 1 UVG). Bei Nichtberufsunfällen handelt es sich generell um Freizeitunfälle (UELI KIESER/ KASPAR GEHRING/SUSANNE BOLLINGER, Orell Füssli Kommentar KVG/UVG, 2018, N. 1 zu Art. 8 UVG).
3.2. 3.2.1. Aus den Akten geht hervor und es ist unbestritten, dass sich der Unfall vom 12. Juli 2020 ereignete, als die Beschwerdeführerin 1 ihre Berufstätigkeit als selbstständige Landwirtin ausübte. Damit sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Berufsunfalls erfüllt, denn die Definition eines Berufsunfalls nach Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG knüpft einzig an die Berufstätigkeit selbst an, bei deren Ausübung sich der Unfall ereignen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8260/2010 vom 11. Januar 2012 E. 5.1). Es liegt somit unzweifelhaft ein – nicht bei der Beschwerdegegnerin versicherter – Berufsunfall im Sinne von Art. 7 UVG vor.
3.2.2. Was die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte langjährige Praxis, wonach ein während der selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Landwirt bzw. Landwirtin erlittener Unfall durch die Nichtberufsunfallversicherung aus dem Angestelltenverhältnis gedeckt sei, anbelangt, entbehrt diese einer gesetzlichen Grundlage. Dazu ist anzumerken, dass der Gesetzgeber anlässlich der letzten Revision des UVG Fälle wie den vorliegenden bewusst von einer Versicherungsdeckung ausnehmen wollte. Die erste Auflage der 1. UVG-Revision hatte zwar noch vorgesehen, Art. 8 UVG durch einen dritten Absatz zu ergänzen. Dieser sollte sich der Einordnung von Unfällen widmen, die sich bei einer nicht freiwillig versicherten selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit ereignen. Es war beabsichtigt, die Praxis, wonach derartige Unfälle durch die Nichtberufsunfallversicherung übernommen werden, im Gesetz zu verankern. Die Vorlage wurde jedoch in der Frühjahrssession 2011 an den Bundesrat zurückgewiesen. Die Version des UVG, welche dann am 1. Januar 2017 in Kraft trat, enthält nunmehr keine solche Regelung (vgl. Art. 8 UVG; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 30. Mai 2008 BBl 2008 5412, 5425; zum Ganzen THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N. 5 zu Art. 8 UVG). Aus dem Umstand, dass verschiedene Unfallversicherer in derartigen Fällen dennoch – ohne entsprechende Rechtspflicht – Leistungen erbringen, vermögen die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nämliches gilt betreffend das Urteil 8C_859/2012 des Bundesgerichts vom 29. Juli 2013, auf das sich die Beschwerdeführerin 1 beruft (vgl. Beschwerde S. 6 Rz. 14), hatte das Bundesgericht darin doch ausschliesslich darüber zu befinden, ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter das Mindestpensum von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreichte, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein. Hinzuweisen ist auch darauf, dass im Falle, dass die Beschwerdeführerin 1 für ihre selbstständige Tätigkeit als Landwirtin eine freiwillige Versicherung nach Art. 4 Abs. 1 UVG abgeschlossen hätte, der entsprechende Unfallversicherer offensichtlich unter dem Titel "Berufsunfall" Leistungen für den Unfall vom 12. Juli 2020 zu erbringen hätte. Es besteht kein Grund, den fraglichen Unfall als Nichtberufsunfall zu qualifizieren, nur weil die Beschwerdeführerin auf den Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach UVG verzichtet hat. Überdies ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Person, die im Teilzeitpensum selbstständig erwerbstätig ist und daneben noch in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt ist, bei einem Verzicht auf den Abschluss einer freiwilligen Versicherung nach UVG im Falle eines Unfalls bei Ausübung der selbstständigen Tätigkeit besser gestellt sein soll als eine ausschliesslich selbstständig erwerbstätige Person.
3.2.3. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin 1 auf Leistungen für den Unfall vom 12. Juli 2020 folglich zu Recht verneint.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Den Beschwerdeführerinnen stehen nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Mai 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Käslin