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Entscheid

VBE.2023.380

VBE.2023.380 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-12-02

2. Dezember 2025Deutsch17 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.380 / dr / fi Art. 158 Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Vorsitz Oberrichterin Möckli Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2023.380 / dr / fi Art. 158

Urteil vom 2. Dezember 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Vorsitz Oberrichterin Möckli Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Reisinger

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 11. August 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1962 geborene und selbstständig in der Kanalreinigung und im Transport tätige Beschwerdeführer meldete sich am 14. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Abklärungen holte die Beschwerdegegnerin unter anderem die Akten der Taggeldversicherung und die Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. August 2023 ab.

2.

2.1. Am 13. September 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2023 und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 11.08.2023 sei aufzuheben.

2. Es sei der maximal mögliche Abzug von 25 % vom Tabellenlohn zu gewähren.

3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente zuzusprechen.

4. Eventualiter: Es sei der medizinische Sachverhalt in Zusammenhang mit den abzugsrelevanten leidensbedingten Einschränkungen sowie den wirtschaftlichen Abzugsfaktoren angemessen abzuklären, bevor ein neuer Rentenentscheid erlassen wird.

- Unter Kosten und Entschädigungsfolge -"

2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 65) zu Recht abgewiesen hat.

2.

Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705,

BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). Letzteres gilt bei dem am 1. Januar 2022 über 55-jährigen Beschwerdeführer jedenfalls dann, wenn nicht bereits vor dem 1. Januar 2022 ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 3).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. August 2023 (VB 65) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. November 2022. Diese führte aus, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 27. Juli 2020 und auch zukünftig aufgrund der Schulterproblematik links nicht mehr zumutbar. Es werde bereits eine Implantation einer Schulterprothese diskutiert. Eine angepasste Tätigkeit, welche nur aus Büroarbeiten besteht und keine Bewegung des Armes über Schulterhöhe benötigt, sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Auch mit einer Schulterprothese wäre sechs Monate nach der Operation eine sehr leichte Tätigkeit vollschichtig zumutbar (VB 45).

Nachdem der Beschwerdeführer auf Anfrage mitgeteilt hatte, er werde im Februar 2023 an der linken Schulter operiert (vgl. Aktennotiz vom 10. Februar 2023 in VB 53), führte RAD-Ärztin Dr. med. B._____ infolge mündlicher Anfrage am 20. April 2023 aus, es sei trotz regelrechtem Verlauf die zweite postoperative Kontrolle abzuwarten (VB 56). In der Folge nahm der Beschwerdeführer den Konsultationstermin vom 30. Mai 2023 nicht wahr (vgl. die E-Mail vom 5. Juni 2023 in VB 61), weshalb Dr. med. B._____ im Anschluss an die mündliche Anfrage am 24. Juli 2023 ausführte, der Verlauf bis April 2023 sei regelrecht. In der angestammten Tätigkeit bestehe bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei nicht wahrgenommener Verlaufskontrolle sei weiterhin ein erfolgreicher Verlauf anzunehmen. Bei erfolgter Operation am 15. Februar 2023 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von weniger als drei Monaten auszugehen. Spätestens danach sei in angepasster Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar (VB 62).

3.2

Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, seine linke Schulter sei stark beeinträchtigt. Die Beweglichkeit sei massiv eingeschränkt (Beschwerde S. 2) und er habe Schmerzen in der Schulter. Diese Einschränkungen und Schmerzen seien in der Zwischenzeit, insbesondere seit der Operation im Februar 2023, nicht weniger, sondern stärker geworden. So fühle es sich an, als würde er praktisch einhändig arbeiten. Auch in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit sei er 50 % arbeitsunfähig (Beschwerde S. 3).

4.2

Mit Beschwerde vom 13. September 2023 reichte der Beschwerdeführer unter anderem den Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 11. September 2023 (betreffend die Konsultation vom 22. August 2023) ein. Die Mediziner führten darin aus, der Verlauf sei leider unbefriedigend. Der Patient habe weiterhin etwa im gleichen Umfang wie vor dem Eingriff Schmerzen und könne die Schulter im Alltag ungenügend einsetzen. Es liege eine persistierende Pseudoparese und eine stark abgeschwächte Aussenrotationskraft vor. Dabei empfahlen sie die Implantation einer inversen Prothese. Die Arbeitsunfähigkeit betrage bis Ende Jahr 50 % (Beschwerdebeilage [BB] 4). Im Ärztlichen Zeugnis der Praxisklinik C._____ AG vom 7. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer sodann vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die gegenwärtige als auch für eine angepasste (körperlich leichtere) Tätigkeit attestiert, da dieser regelmässig Ruhepausen benötige (BB 5).

5.

Betreffend die mit Beschwerde vom 13. September 2023 eingereichten Unterlagen (BB 3 bis 6) ist zu erwähnen, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen nach dem Sachverhalt zu beurteilen hat, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 130 V 138 E. 2.1 S. 140; 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweisen). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde der (medizinische) Sachverhalt massgebend ist, der am 11. August 2023, dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin (VB 65), vorgelegen hat. Berichte, die sich über diesen Zeitraum aussprechen, sind jedoch – auch wenn sie erst nach dem Verfügungserlass datieren – zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2).

6.

6.1

Die Ausführungen von Dr. med. B._____, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit, welche nur aus Büroarbeiten besteht und keine Bewegung des Armes über Schulterhöhe benötigt, zu 100 % zumutbar sei (VB 45; E. 3.1.), sind nachvollziehbar. So führten auch die Mediziner der Praxisklinik C._____ AG in ihrem Bericht vom 7. Januar 2021 aus, eine Arbeitsfähigkeit sei für Büroarbeiten ohne Bewegung des Armes über Schulterhöhe zu 100 % möglich (VB 16 S. 2, VB 21).

6.2

Auf den mit Beschwerde vom 13. September 2023 eingereichten Arztbericht vom 11. September 2023 kann sodann nicht abgestellt werden. So wird darin ausgeführt, der Patient habe weiterhin etwa im gleichen Umfang Schmerzen wie vor dem Eingriff und er könne die Schulter nur ungenügend einsetzen (BB 4; E. 4.2.). Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals D._____ vom 18. November 2022, welcher vor dem Eingriff datiert, habe der Beschwerdeführer jedoch ausgeführt, dass keine Schmerzen bestünden. Auch habe eine hervorragende Schulterfunktion ohne Schmerzsymptomatik vorgelegen (VB 60 S. 2 f.). Im Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 4. April 2023 wurde sodann ein regelrechter Verlauf nach der Operation im Februar 2023 beschrieben. Der Beschwerdeführer habe über eine Reduktion der Schmerzen bei weiterhin bestehenden Einschränkungen berichtet. Eine inverse Schulterprothese habe dieser weiterhin nicht gewünscht (VB 55 S. 2 f.). Der Befund einer persistierenden Pseudoparese, wie er in der Folge im Bericht vom 11. September 2023 erhoben wurde, wurde weder im Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 4. April 2023 noch in einem anderen Bericht erwähnt. Zwar wurde verschiedentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer könne den linken Arm nicht über Bauchhöhe heben (Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 22. Juni 2021 in VB 43.1 S. 1 f.). Davon ging jedoch auch RAD-Ärztin Dr. med. B._____ aus (VB 45; E. 3.1.). Eine weitergehende Einschränkung des Armes wurde von keinem Mediziner festgestellt. Zur Verlaufskontrolle vom 30. Mai 2023 sei der Beschwerdeführer zudem nicht erschienen (E-Mail der Praxisklinik C._____ AG vom 5. Juni 2023 in VB 61). Der Orthopäde der Praxisklinik C._____ AG attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 11. September 2023 sodann zwar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis Ende Jahr. Dabei bezog er sich jedoch in erster Linie auf die angestammte Tätigkeit als Kanalarbeiter (BB 4; vgl. diesbezüglich dessen Ausführungen bei der Sozialanamnese). Erst im Ärztlichen Zeugnis vom 7. September 2023 dehnte er die Arbeitsunfähigkeit von 50 % auf eine angepasste (körperlich leichtere) Tätigkeit aus. Dies begründet er jedoch nicht weiter. Im Übrigen datiert sowohl der Bericht der Praxisklinik C._____ AG vom 11. September 2023 betreffend die Konsultation vom 22. August 2023 (BB 4) als auch das von diesen ausgestellte Ärztliche Zeugnis vom 7. September 2023 (BB 5) nach dem Verfügungserlass (vgl. E. 5.). Auf die Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.2.) von Dr. med. B._____, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, welche nur aus Büroarbeiten besteht und keine Bewegung des Armes über Schulterhöhe benötigt, zu 100 % arbeitsfähig sei (VB 45; E. 3.1.), kann daher abgestellt werden.

7.

7.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

7.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2019 gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von Fr. 100'000.00. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens des Jahres 2021 stützte sie sich auf die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2020, wobei sie die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie die bis 2021 eingetretene Lohnentwicklung berücksichtigte, was ein Invalideneinkommen von Fr. 65'322.00 ergab. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 34'678.00, was einem (rentenausschliessenden) Invaliditätsrad von 35 % entspricht (Verfügung vom 11. August 2023 in VB 65).

Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellen in seiner Branche im Kompetenzniveau 1 mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % abzustellen. Zudem sei aufgrund seiner fehlenden Berufsausbildung, seiner mangelnden Deutschkenntnisse, seines Alters, seiner Nationalität, seines Beschäftigungsgrads und sinngemäss auch der Tatsache, dass er praktisch einhändig sei, ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % vorzunehmen (Beschwerde S. 3 ff.).

7.3

7.3.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2).

7.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen grundsätzlich zu Recht auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt. Da das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen vorliegend jedoch starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen aufweist, hätte sie dabei jedoch auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abstellen müssen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Auch bei der Berücksichtigung des in den letzten fünf Jahren erzielten Einkommens gemäss Auszug aus dem individuellen Konto sowie der bis 2021 eingetretenen Lohnentwicklung würde jedoch lediglich ein Valideneinkommen von Fr. 104'002.25 resultieren (Auszug aus dem individuellen Konto in VB 14; Fr. 90'000.00 / 103.5 x 106.0 + Fr. 105'000.00 / 104.1 x 106.0 + Fr. 91'668.00 / 104.6 x 106.0 + Fr. 126'939.00 / 105.1 x 106.0 + Fr. 100'000.00 / 106.0 x 106.0).

7.4

7.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICH-MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 104 ff. zu Art. 28a IVG).

7.4.2

Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE-Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, des Jahres 2020 abgestellt (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2) und dem Beschwerdeführer Einkünfte, welche dieser bei Aufnahme einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit erzielen könnte, angerechnet. So hat sich eine versicherte Person unter Umständen im Rahmen der Invaliditätsbemessung jene Einkünfte anrechnen zu lassen, welche sie bei Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit und Aufnahme einer leidensangepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbarerweise verdienen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.5.2). Eine Betriebsaufgabe ist dabei nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1; 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2.1 mit Hinweis).

7.4.3

Was den beantragten Abzug vom Tabellenlohn betrifft, ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer im Rahmen seines Zumutbarkeitsprofils Hilfsarbeitertätigkeiten im untersten Kompetenzniveau in Betracht kommen

(vgl. VB 45; E. 3.1.). Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt jedoch altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht damit vorliegend kein Raum. Dass dem Beschwerdeführer nur leichte Tätigkeiten zumutbar sind (vgl. VB 45; E. 3.1.), ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. VB 45; E. 3.1.), kommt denn auch kein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrades in Betracht. Was sodann das Kriterium der Dienstjahre betrifft, ist zu erwähnen, dass die Bedeutung dieses Merkmals im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb der langen Betriebszugehörigkeit (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto in VB 14, wonach der Beschwerdeführer seit über

20.

Jahren selbstständig ist) vorliegend praxisgemäss keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer kann bei betroffener nicht dominanter Hand sodann noch vollzeitig leichte Tätigkeiten ohne Bewegung des Armes über Schulterhöhe ausführen (VB 45; E. 3.1.). Von faktischer Einarmigkeit ist unter diesen Umständen nicht auszugehen. Davon abgesehen bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und noch leichte Arbeiten verrichten können (vgl. diesbezüglich das Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.3). Den weiteren Akten sind schliesslich keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.2, SVR 2020 IV Nr. 50 S. 171, 9C_663/2019 E. 4, und SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Im Ergebnis ist der durch die Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (rentenausschliessender Invaliditätsgrad) korrekt. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 104'002.25 (vgl. E. 7.3.2. hiervor), einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 65'322.10 (Fr. 5'261.00 x 12 / 40 x 41.7 / 106.8 x 106.0) und einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (VB 45; E. 3.1.) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 38'680.10 und damit ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 37.2 %.

8.

8.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. Dezember 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Reisinger