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Entscheid

VBE.2023.385

VBE.2023.385 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-03-01

1. März 2024Deutsch16 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.385 / jl / sc Art. 34 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führerin gesetzlich vertreten durch B._____ diese unent...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.385 / jl / sc Art. 34

Urteil vom 1. März 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führerin gesetzlich vertreten durch B._____ diese unentgeltlich vertreten durch Cédric Robin, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 11. Juli 2023)

Sachverhalt

1.

1.1. Die am 22. Juni 2012 geborene Beschwerdeführerin leidet an diversen Geburtsgebrechen (Ziff. 274 [angeborene Stenose und Atresie des Magens, des Darms, des Rectums und des Anus], Ziff. 342 [Hypodysplasien, Dysplasien und Fehlbildungen der Nieren], Ziff. 345 [angeborene Ureterfehlbildungen wie Abgangs- und Mündungsstenosen, Atresien, Mündungs-Ektopien, Ureterozelen und Megaureter, sofern daraus keine therapiebedürftige [endoskopisch oder chirurgisch] obstruktive Harnabflussstörung resultiert] und Ziff. 446 des Anhangs zur GgV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung [angeborene Schallempfindungsstörung mit einem Hörverlust im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz sowie angeborene Taubheit]), weswegen ihr im Laufe der Zeit verschiedene Leistungen (Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung und medizinische Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen wurden.

1.2. Nachdem die Beschwerdeführerin am 16. August 2013 eine Hilflosenentschädigung beantragt hatte, führte die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen, insbesondere auch eine solche an Ort und Stelle, durch und sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 19. März 2014 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen leichter Hilflosigkeit für die Zeit vom 1. August 2013 bis 1. Februar 2016 zu. Im Rahmen des jeweils von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bestätigte die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 2016 den unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige wegen leichter Hilflosigkeit beziehungsweise erhöhte diese am 26. September 2019 per 1. November 2018 auf eine Entschädigung für Minderjährige wegen Hilflosigkeit mittleren Grades.

Im Rahmen des im Juli 2022 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens bezüglich der Hilflosenentschädigung führte die Beschwerdegegnerin erneut medizinische Abklärungen durch, holte einen Schulbericht ein und führte am 4. Januar 2023 wiederum eine entsprechende Abklärung vor Ort durch. Mit Vorbescheid vom 9. März 2023 stellte sie der Beschwerdeführerin in der Folge die Reduktion der Hilflosenentschädigung auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht. Nach erfolgtem Einwand holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme der zuständigen Abklärungsperson ein und setzte die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades daraufhin mit Verfügung vom 11. Juli 2023 auf Ende August 2023 auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades herab.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.07.2023 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter Cédric Robin, Advokat, Olten, ernannt.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf eine solche wegen leichter Hilflosigkeit damit, dass sich aus dem Abklärungsbericht sowie der Stellungnahme des Abklärungsdienstes ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in den Bereichen "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" auf regelmässige, nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen sei. Im Bereich "An/Auskleiden" sei die Dritthilfe hingegen inzwischen altersgemäss. In den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Essen" sei die Dritthilfe weiterhin altersgemäss, womit noch eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliege. Der invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage 33 Minuten pro Tag, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages weiterhin nicht erfüllt seien (Vernehmlassungsbeilage [VB] 242). Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei auch im Bereich "An-/Auskleiden"

weiterhin auf nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen, womit unverändert eine Hilflosigkeit mittleren Grades vorliege.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2023 (VB 242) zu Recht per Ende August 2023 von einer solchen für eine Hilflosigkeit mittleren auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades herabsetzte.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juli 2023 (VB 242) zu Recht per Ende August 2023 von einer solchen für eine Hilflosigkeit mittleren auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades herabsetzte.

2.

2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das gesamte Rentenrevisionsrecht sinngemäss auf die Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 42 IVG anwendbar (MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30 IVG; Rz. 9001 des Kreisschreibens über die Hilflosigkeit in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung [KSH]; Stand vom 1. Juli 2023). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG) ist aufgrund des Umstands, dass bei der Beurteilung der Hilflosigkeit bzw. des Betreuungsbedarfs von Minderjährigen der Hilfsbzw. Betreuungsbedarf der versicherten Person mit dem entsprechenden Bedarf nicht behinderter Minderjähriger gleichen Alters zu vergleichen ist (vgl. E. 2.2.4.) und die Beschwerdeführerin, als ihr Anspruch letztmals geprüft wurde, jünger war, sowie aufgrund der Verbesserung der gesundheitlichen Situation (vgl. VB 212 S. 21 f.; 225 S. 1; Beschwerde S. 5) zu Recht unbestritten.

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV).

2.2.2. Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:

- Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege

- Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme

Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche mehrere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

2.2.3. Mittelschwere Hilflosigkeit liegt nach Art. 37 Abs. 2 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in mindestens vier – alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a; BGE 121 V 88 E. 3b S. 90 mit Hinweis), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. c). Als leichte Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 angewiesen ist (lit. e).

2.2.4. Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht.

3.

3.1. Aus dem Arztbericht vom 27. Juli 2022 von Dr. med. C._____, Facharzt für Urologie, sowie Assistenzärztin D._____ geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine posteriore Kloakenfehlbildung, ein Verdacht auf eine syndromale Erkrankung, eine Schwerhörigkeit beidseits (Hörgeräteversorgung beidseits) sowie eine multizystische dysplastische Niere links bestünden (VB 221 S. 1). Sie sei auf intermittierendes Katheterisieren angewiesen, welches über das Mitrofanoff Stoma durchgeführt werde. Psychische oder kognitiv-intellektuelle Einschränkungen seien nicht ersichtlich (VB 221 S. 2).

3.2. Im Bericht vom 16. Januar 2023 ging die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse ihrer am 4. Januar 2023 durchgeführten Abklärung vor Ort davon aus, die Beschwerdeführerin sei in den Bereichen "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung", weil das "Management der Blasen-/Stuhlentleerung" weiterhin durch Drittpersonen übernommen und kontrolliert werden müsse und weil sie katheterisiert werden müsse bzw. weil sie beim Entlanggehen und Überqueren von verkehrsreichen Strassen und ausserhalb des Wohnquartieres aufgrund der Hörproblematik Begleitung benötige, auf eine regelmässige Dritthilfe angewiesen (VB 225 S. 3 ff.). Im Bereich "An- und Auskleiden" sei kein Bedarf an Dritthilfe mehr ausgewiesen, da die Beschwerdeführerin sich mittlerweile selbstständig an- und ausziehen könne. Sie lege sich ihre Kleider selber witterungsangepasst bereit, wobei die Mutter gelegentlich die Kleiderwahl kontrolliere, was als altersentsprechende Hilfe zu würdigen sei. Die Hörgeräte setze sie selber ein und könne sie nun auch selber ein- und ausschalten (VB 225 S. 1 f.). Im Bereich "Körperpflege" sei ebenfalls keine Dritthilfe mehr ausgewiesen, da die Beschwerdeführerin die Verrichtungen der Körperhygiene mittlerweile weitgehend selbstständig vornehmen könne. Die Hilfe beim Entknoten der Haare sowie die Hilfe bei der Rasur der Körperbehaarung könnten nicht berücksichtigt werden (VB 225 S. 3). Der Mehraufwand für die Intensivpflege betrage für die alltäglichen Lebensverrichtungen 19 Minuten und für die Behandlungspflege sowie für Arzt und Therapiebegleitung je zwei Minuten, was insgesamt 23 Minuten ergebe (VB 225 S. 7).

3.3. Mit Einwand vom 19. April 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei zusätzlich in den Bereichen "An- und Auskleiden" sowie "Körperpflege" auf Dritthilfe angewiesen (VB 238 S. 1). Dies begründete sie damit, dass ihre Mutter ihr weiterhin jeden Tag die Kleider bereitlegen müsse, da sie Dritthilfe bei der Kleiderwahl und Kontrolle, ob die Kleider korrekt angezogen seien, benötige. Sie könne sich nicht witterungsbedingt korrekt kleiden, würde sich entweder zu warm anziehen oder sich zu leicht bekleiden, offene Knöpfe nicht bemerken sowie Oberteile verkehrt anziehen. Die Unterhosen und Unterhemden würde sie nicht regelmässig wechseln, obwohl sie aufgrund einer Hormonüberproduktion stark schwitze. Auch die Körperpflege könne sie nicht altersgemäss allein ausführen, da sie mehrmals täglich Urin und Stuhl verliere, wobei letzterer trotz Einlagen auslaufen könne und ihr dann auch an den Beinen klebe, weshalb ihre Mutter sie jeden Tag, wenn sie von der Schule nach Hause komme, abdusche, um Entzündungen vorzubeugen. Zudem trage ihre Mutter zwei Mal täglich im Gesässbereich eine Hautschutzsalbe und drei bis vier Mal pro Woche eine Oxyplastinsalbe sowie Stomahesivepulver auf. Auch beim Haarewaschen, beim Zähneputzen (Aufforderung und Nachkontrolle) sowie beim Rasieren des nicht altersgemässen Haarwuchses unter den Achseln und im Intimbereich benötige sie Hilfe (VB 238 S. 2).

3.4. In Bezug auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom 19. April 2023 hielt die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 fest, betreffend die Beurteilung des Hilfsbedarfs im Bereich "Körperpflege" bei der Zahnreinigung, beim Ausspülen von Shampoo aus den Haaren und bei der Rasur/Epilation sowie im Bereich "An- und Auskleiden" sei am Abklärungsbericht festzuhalten. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Schulbericht des E._____ ein 10-jähriges intelligentes und ehrgeiziges Mädchen sei. Kognitive Beeinträchtigungen sowie solche der Motorik/Feinmotorik seien keine bekannt, weshalb eine über die altersentsprechende Hilfeleistung hinausgehende Dritthilfe in den genannten Bereichen nicht ausgewiesen sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe vor Ort angegeben, dass Kontrollen bezüglich witterungsangepasster Kleider und eines korrekten Sitzes der Kleidung gelegentlich erforderlich seien. Gelegentliche Hilfeleistungen bewirkten jedoch keine Hilflosigkeit; dass die Kleiderwahl eines 10-jähigen Kindes oft/gelegentlich einer elterlichen Korrektur bedürfe, sei als altersentsprechende Dritthilfe zu werten. Der tägliche Wechsel der Unterwäsche sei im Rahmen der Hilflosenentschädigung nicht zu beurteilen. Hingegen sei im Zusammenhang mit den Schwierigkeiten bei den Ausscheidungen nachvollziehbar, dass auf eine sorgfältige Körperhygiene/Intimpflege geachtet werden müsse, weshalb die tägliche Intimpflege durch die Mutter als regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Bereich Körperpflege anrechenbar sei. Somit sei der Bereich "Körperpflege" weiterhin erfüllt und mit einer täglichen Intimpflege von ca. 10 Minuten an den zeitlichen Mehraufwand für die Intensivpflege anzurechnen (VB 240).

4.

Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V

61 E. 6.1.1). Auf einen voll beweiskräftigen Abklärungsbericht ist zu erkennen, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Person, regelmässig der Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbeständlichen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 468 E. 11.1.1; 130 V 62 E. 6.2).

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auskunft ihrer Mutter während der Abklärung vor Ort am 4. April 2023 sei missverstanden worden; tatsächlich müsse diese ihr weiterhin jeden Tag die Kleider bereitlegen und kontrollieren, ob sie korrekt angezogen sei. Zudem sei der tägliche Wechsel der Unterwäsche aufgrund der gesundheitlichen Problematik zwingend notwendig und werde von ihr nicht selbstständig vorgenommen (Beschwerde S. 4). Aufgrund dessen sei sie auch im Bereich "An-/Auskleiden" auf regelmässige nicht altersgemässe (indirekte) Dritthilfe angewiesen (Beschwerde S. 5).

5.2. Der gestützt auf die am 4. Januar 2023 an Ort und Stelle gewonnenen Erkenntnisse verfasste Abklärungsbericht vom 16. Januar 2023 wurde durch eine dafür qualifizierte Person erstellt. Die Abklärung erfolgte in Anwesenheit sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin und deren Mutter sowie in Kenntnis und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Angaben der Leiterin des pädaudiologischen Dienstes des "E._____", in dem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Hörbeeinträchtigung seit August 2016 die Primarschule und den Tageshort besucht (vgl. Bericht vom 29. August 2022 [VB 220]). Die Angaben im Bericht sowie in der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 erscheinen hinreichend detailliert und sind nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht vom 16. Januar 2023 sowie die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 1. Mai 2023 genügen somit prinzipiell den genannten rechtsprechungsgemässen Vorgaben (vgl. E. 4.), womit ihnen grundsätzlich Beweiswert zukommt. Umstritten ist denn auch ausschliesslich der Bedarf der Beschwerdeführerin an Dritthilfe im Bereich "An- und Auskleiden". Die Abklärungsperson begründete im Abklärungsbericht vom 16. Januar 2023 gestützt auf die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, welche mit deren Angaben im Fragebogen betreffend Revision der Hilflosenentschädigung IV und AHV (vgl. VB 216) übereinstimmen, nachvollziehbar, weshalb keine über die altersentsprechende Hilfe hinausgehende Dritthilfe vorliege (VB 225 S. 1 f.). In der Stellungnahme vom 1. Mai 2023 setzte sie sich sodann ausführlich mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinander und begründete unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen sowie der Schulberichte des E._____ vom 29. August 2022 (VB 220) und vom 13. April 2023 (VB 235) schlüssig, weshalb betreffend die Beurteilung des Hilfsbedarfs im Bereich "An- und Auskleiden" am Abklärungsbericht festgehalten werden könne (VB 240 S. 2). Der Abklärungsbericht enthält nach dem Gesagten keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen (vgl. E. 4.). Den medizinischen Unterlagen, den Schulberichten des E._____ sowie den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nichts zu entnehmen, was Zweifel an der Einschätzung der Abklärungsperson begründen würde.

5.3. Zusammenfassend erweisen sich der Abklärungsbericht vom 16. Januar 2023 sowie die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 1. Mai 2023 als beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist. In antizipierter Beweiswürdigung rechtfertigen sich keine weiteren Abklärungen, da davon keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" auf regelmässige und nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen ist und ein invalidenbedingter Mehraufwand von

33 Minuten pro Tag besteht. Damit liegt eine leichte Hilflosigkeit vor (vgl. E. 2.2.3.). Die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige auf eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades per 1. September 2023 (vgl. Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) erweist sich folglich als rechtens.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken

6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'200.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Cédric Robin, Advokat, Olten, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'200.00 auszurichten.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 1. März 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Lang