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Entscheid

VBE.2023.390

VBE.2023.390 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-02-12

12. Februar 2024Deutsch13 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.390 / lc / fi Art. 15 Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2023.390 / lc / fi Art. 15

Urteil vom 12. Februar 2024

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt, Markusstrasse 10, 8006 Zürich

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. September 2023)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1971 geborene und zuletzt als Lagermitarbeiterin sowie im Bereich Gebäudeunterhalt tätige Beschwerdeführerin meldete sich am 22. April 2002 aufgrund verschiedener Beschwerden zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Zusprache einer ganzen Rente ab dem 1. Februar 2002 mit Verfügung vom 7. Februar 2003 stellte die Beschwerdegegnerin nach revisionsweiser Überprüfung den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar 2009 wieder ein (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2010 vom 4. August 2010). Nach Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 16. März 2011 und hierauf erfolgter polydisziplinärer Begutachtung durch das ZIMB (Gutachten vom 19. Juni 2012) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 ab dem 1. März 2011 eine halbe Rente zu (IV-Grad: 50 %).

1.2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin um Erhöhung der Rente aufgrund eines verschlechterten psychischen Gesundheitszustandes ersuchen, wobei kurz darauf zusätzlich Brustkrebs bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin in der Folge neuerlich polydisziplinär begutachten (SMAB Gutachten vom 11. Januar 2023) und sprach ihr nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 24. Juli 2023 eine vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 befristete ganze Rente zu. Seit dem 1. März 2021 besteht wieder ein Anspruch auf eine halbe Rente.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens bis zum Ablauf der aktuellen beruflichen Massnahmen eine ganze Rente zu entrichten.

2.

Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Verfahren zu sistieren, bis die aktuellen beruflichen Massnahmen abgeschlossen sind.

3.

Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei vom Gericht aus eine neue polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, worauf neu zu entscheiden sei.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Berichte ins Recht.

2.2. Mit Eingabe vom 27. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine von der Beschwerdegegnerin am 14. September 2023 pendente lite erlassene Verfügung (Anpassung der Auszahlungsbeträge aufgrund Plafonierung) zu den Akten und erklärte diese als mitangefochten.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Unbestritten und mangels anderslautender Hinweise nicht weiter zu prüfen sind das Vorliegen eines Revisionsgrundes sowie die Zusprache einer ganzen Rente bis am 28. Februar 2021 (vgl. Begründung zur Verfügung vom 24. Juli 2023 [Vernehmlassungsbeilage {VB} 259 S. 4 f.]).

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend sind Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig, weshalb für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).

3.

3.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Anspruchsbeurteilung auf das SMAB Gutachten vom 11. Januar 2023 (VB 228). Demnach liegen bei der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (VB 228.1 S. 6 f.):

3.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Anspruchsbeurteilung auf das SMAB Gutachten vom 11. Januar 2023 (VB 228). Demnach liegen bei der Beschwerdeführerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (VB 228.1 S. 6 f.):

1.

Schubförmige remittierende Multiple Sklerose (Erstdiagnose 2003, sensibles Hemisyndrom links, chronisches Fatigue Syndrom, Dekonditionierung)

2.

Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1), zurzeit mittelschwer ausgeprägt

3.

Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F20.2)

4.

Tumorbedingte Fatigue (Cancer Related Fatigue Syndrome CRFS).

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen unter anderem ein Mammakarzinom links in kompletter Remission sowie eine Psoriasis-Arthritis vor.

3.2. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie jeder angepassten Tätigkeit betrage 50 %. Das Arbeitsplatzprofil schliesse schwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie erhöhter Flexibilität aus. Weiter seien komplexe Tätigkeiten wie Überwachungs- und Steuerungsaktivitäten, ständige Bildschirmarbeit, Chauffeurberufe, Tätigkeiten an exponierten Stellen oder mit hohen Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, die Stresstoleranz, den Umgang bei sozialen Interaktionen sowie das selbständige Planen und Strukturieren ebenso wenig geeignet wie Arbeit unter Zeitdruck (VB 228.1 S. 9).

3.3. In Zusammenschau der sich präsentierenden Beschwerdeführerin, der ausführlichen Aktenlage sowie des neuropsychologischen Gutachtens bleibe die hinreichende Frage nach einer ausgeprägten Verdeutlichungstendenz seitens der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Fatigue/Chronic-Fatigue-Symptomatik bestehen (VB 228.1 S. 7). So hätten keine validen neuropsychologischen Befunde erhoben werden können. Beide eingesetzten Performanzvalidierungsverfahren seien deutlich auffällig ausgefallen, was auf eine negative Antwortverzerrung hinweise. Die erhobenen Minderleistungen seien weder im Rahmen einer Multiplen Sklerose noch einer psychiatrischen Erkrankung erklärbar und entsprächen teilweise einer Person mit einer fortgeschrittenen demenziellen Erkrankung (VB 228.7 S. 5 f.). Der Anteil der durch die stattgehabte Tumorbehandlung begründeten Fatiguesymptomatik werde aus onkologischer Sicht eher als gering eingeschätzt (VB 228.1 S. 7). Aufgrund der führenden psychiatrischen Einschränkung von 50 % durch Depression und Zwangsstörung sei die Fatigue durch die Multiple Sklerose und die onkologische Erkrankung in der Gesamtbeurteilung aufgrund der deutlich geringeren Einschränkung bereits eingeschlossen (VB 228.1 S. 8).

4.

4.1. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten (sowie den Anforderungen in Art. 72bis IVV für bi- und polydisziplinäre Gutachten entsprechenden) Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

Das SMAB Gutachten vom 11. Januar 2023 erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen an ein Gutachten, weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

4.2. Die Beschwerdeführerin bringt gegen das SMAB Gutachten jedoch vor, die durchgeführten beruflichen Massnahmen hätten gezeigt, dass die gutachterlich festgehaltene Arbeitsfähigkeit nicht umsetzbar sei. Der entsprechende Bericht sei zu edieren. Weiter würden die mit Beilage 4 zur Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen, so etwa die Krankschreibung im Bericht des Neurozentrums B._____ vom 23. August 2023, die Unmöglichkeit der Realisierung der gutachterlichen Arbeitsfähigkeit und eine Verschlechterung der medizinischen Situation seit der Begutachtung aufzeigen. Schliesslich sei unter Verweis auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 20. Mai 2020 i.S. X._____ gegen die SVA Zürich der onkologischen Verschlimmerung der Fatigue um 10 % nicht Rechnung getragen worden (Beschwerde S. 3 f.).

4.3. 4.3.1. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen (Beschwerdebeilage 4) geht weder eine Auseinandersetzung mit der gutachterlichen Beurteilung noch sonst eine Diagnose oder ein objektivierbares Beschwerdebild hervor, woraus Zweifel am SMAB Gutachten entstehen würden. Vielmehr werden die bereits bekannten Diagnosen wiederholt und verschiedene Therapieoptionen diskutiert. Die einzig im Bericht des Neurozentrums B._____ vom 23. August 2023 festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 100 % für 10 Tage wegen Hitze (nachdem sich die Beschwerdeführerin offenbar darüber beschwert hatte, dass sie bei der Eingliederung mit Behinderten arbeiten müsse und es so heiss sei), vermag ebenfalls keine gegenüber der SMAB-Beurteilung massgebliche Verschlechterung zu begründen.

4.3.2. Hinsichtlich der durchgeführten Integrationsmassnahmen ist darauf hinzuweisen, dass den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen bezüglich der Beurteilung der Arbeitsund Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt, da diese in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Abschlussbericht Integration vom 3. Oktober 2023 habe die Beschwerdeführerin das Aufbautraining lediglich zwei Tage besucht (VB 255), wobei gemäss E-Mail des Bereichsleiters Arbeitsmarktintegration, C._____ AG, vom 20. September 2023 keinerlei messbare Arbeitsleistung ersichtlich gewesen sei (VB 251). Aufgrund dessen sowie der gutachterlich festgehaltenen Verdeutlichungstendenzen seitens der Beschwerdeführerin sind von der Einholung eines zusätzlichen Berichtes über die durchgeführten beruflichen Massnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung hierauf zu verzichten ist. Der Abbruch des Aufbautrainings nach zwei Tagen sowie eine vollständig fehlende Arbeitsleistung in dieser Zeit vermag keine Zweifel an der gutachterlich bestimmten Arbeitsfähigkeit begründen, ansonsten in jedem Fall eine versicherte Person durch Abbruch oder subjektive Leistungsschmälerung weitere Abklärungen erzwingen könnte.

4.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann mit Verweis auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich (IV.2019.00240) vom 20. Mai 2020 etwas zu ihren Gunsten ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. In genanntem Entscheid ging es im Wesentlichen darum, dass die Beurteilung im onkologischen Teilgutachten (100 % AUF) zugunsten der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, 0 % AUF) unbeachtet geblieben waren. Mangels entsprechender onkologischer Zusatzausbildung des RAD sowie aufgrund relevanter Abweichungen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gestützt auf die bei der versicherten Person bestehenden Fatigue zwischen psychiatrischem und onkologischem Teilgutachten erachtete das Gericht den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weil weder die Beurteilung des RAD noch des Psychiaters die onkologische Einschätzung ersetzen könnten. Im vorliegenden Fall besteht aber Konsens zwischen den verschiedenen Gutachtern und sie hielten explizit fest, dass die tumorbedingte Fatigue eher als gering eingeschätzt werde, wobei der onkologische Gutachter von einer Einschränkung von 10 % ausging (VB 228.1 S. 7; 228.6 S. 10). Eine einfache Addition von verschiedenen Teilarbeitsunfähigkeiten ist aber nicht angezeigt, denn die Gutachter hielten ausdrücklich fest, die Fatigue bzw. die onkologische Erkrankung sei in der Gesamtbeurteilung einer Einschränkung von 50 % bereits enthalten (VB 228.1 S. 8). Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend liegen keine Hinweise dafür vor, dass von der gutachterlichen Einschätzung der kombinierten Teilarbeitsunfähigkeiten abzuweichen ist, womit auf die 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit abzustellen ist.

5.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, eine Rentenreduktion ohne gleichzeitige berufliche Massnahmen sei gesetzeswidrig, so kann ihr nicht gefolgt werden. Einzig bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, bei denen eine mindestens fünfzehnjährige Bezugsdauer vorliegt oder die mindestens 55 Jahre alt sind, sind praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise") anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019 E. 3.2.2).

Die 1971 geborene Beschwerdegegnerin bezieht nicht durchgehend seit mindestens 15 Jahren eine Rente und ist auch noch nicht 55 Jahre alt (Rentenaufhebung im Jahr 2009, Rentenzusprache erst wieder ab März 2011 [VB 60 S. 12; 115]). Zudem war sie bis auf die kurze Zeit des Bezugs einer ganzen Rente von September 2020 bis Februar 2021 durchgehend

50 % arbeitsfähig. Die gleichwohl bestehende langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt ist folglich auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen, was einen Anspruch auf berufliche Massnahme vor Rentenaufhebung aus-

schliesst und weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung verweisen durfte.

6.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss die fehlende Vornahme eines Einkommensvergleichs rügt, so ist festzuhalten, dass gemäss SMAB Gutachten die Arbeitsfähigkeit auch in angestammter Tätigkeit 50 % beträgt, wodurch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Prozentvergleich grundsätzlich als zulässig zu erachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 27. September 2017 E. 6.5 und 8C_860/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.3). Weil aber Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind und nicht die Erwerbseinbusse in einer effektiv ausgeübten Tätigkeit zu bestimmen ist, ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrades ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7).

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht konkret zum leidensbedingten Abzug, sondern hält mit Einwand vom 13. Februar 2023 lediglich fest, aufgrund des eingeschränkten Arbeitsplatzprofils werde sie Mühe haben, eine Stelle zu finden (VB 234).

Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % würde erst einem leidensbedingten Abzug von mindestens 20 % eine Anspruchsrelevanz zukommen. Ein derartig hoher Abzug ist unter dem anzuwendenden Recht jedoch den aussergewöhnlich schweren Fällen vorbehalten (z.B. Verlust einer Extremität oder ähnliches), wobei die Einschränkungen der Beschwerdeführerin diesen Schweregrad nicht erfüllen. Zwar trifft es zu, dass die Einschränkungen gemäss Gutachter mannigfaltig sind, jedoch sei zumindest die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ohne relevante zusätzliche Einschränkungen, auf welche ein potentieller Arbeitgeber in grösserem Umfange Rücksicht nehmen müsste. Auf eine abschliessende Prüfung des leidensbedingten Abzugs kann folglich verzichtet werden, da selbst bei Gewährung eines Abzugs von 15 % weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehen würde (IV-Grad: 58 % [100-0.5*0.85/100]).

7.

Zusammenfassend verfangen die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene(n) Verfügung(en) nicht, weshalb die Herabsetzung des Rentenanspruchs per 1. März 2021 zu Recht erfolgte und die Beschwerde vom 12. September 2023 bzw. vom 27. September 2023 abzuweisen ist.

8.

8.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

8.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. Februar 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Gössi Comiotto