VBE.2023.398
VBE.2023.398 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-03-01
1. März 2024Deutsch13 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.398 / KB / sc Art. 30 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führerin gesetzlich vertreten durch B._____ und C.__...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.398 / KB / sc Art. 30
Urteil vom 1. März 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Biehler
Beschwerde- A._____ führerin gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____ diese wiederum vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. Juli 2023)
Sachverhalt
1.
Die 2008 geborene Beschwerdeführerin wurde am 15. März 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen, berufliche Massnahmen und Hilfsmittel) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Im Rahmen der anschliessenden Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 29. November 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Leistungsbegehrens betreffend berufliche Massnahmen in Aussicht. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben vom 16. Januar 2023 Einwände und beantragte, es sei ihr Kostengutsprache für berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines Autismus-Coachings zu erteilen. Mit einem der Beschwerdegegnerin am 15. März 2023 zugestellten Schreiben reichte sie eine Stellungnahme und mit Schreiben vom 12. Juni 2023 eine weitere medizinische Beurteilung ein. Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin erneut Rücksprache mit dem RAD. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 wies sie sodann das Leistungsbegehren ab.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24.07.2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien berufliche Massnahmen im Form eines Autismus-Coachings zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die fachliche Stellungnahme von Frau D._____ (Autismus-Coach) zu übernehmen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine berufliche Massnahme nach Art. 15 und 16 IVG mit Verfügung vom 24. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 36) zu Recht verneint hat.
2.
2.1
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG), welche insbesondere in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG) und erstmaliger beruflicher Ausbildung (Art. 16 IVG) gewährt werden können. Versicherte, die infolge Invalidität Schwierigkeiten bei der Berufswahl haben, haben Anspruch auf Berufsberatung und eine vorbereitende Massnahme zum Eintritt in die Ausbildung (Art. 15 Abs. 1 IVG). Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 Abs. 1 IVG).
2.2
Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 123 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V
343.
E. 3.2.1 S. 346). Zur Annahme einer psychiatrisch begründeten Invalidität braucht es eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398), wobei die fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen muss (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.).
3.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Diese kam in ihrer Aktenbeurteilung vom 17. November 2022 mit Verweis auf die Aktenbeurteilung vom 15. September 2022 (VB 17) zum Ergebnis, dass weder eine psychiatrische Diagnose noch erhebliche funktionelle Einschränkungen ausgewiesen seien, welche die Beschwerdeführerin länger andauernd oder bleibend in der Berufswahl, in der beruflichen Ausbildung oder bei der Berufsausübung einschränkten (vgl. VB 21 S. 2). Sie wies darauf hin, dass eine frühere Abklärung gemäss dem Bericht von Dr. med. F._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, vom 5. Januar 2018 (vgl. VB 7 S. 1 ff.) keine psychiatrische Diagnose ergeben habe (VB 17 S. 4; 19 S. 1). Die Kernsymptome einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) seien im Bericht von Dr. med. F._____ nicht beschrieben worden. Ausserdem sei der Bericht von Dr. med. H._____, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, vom 5. Dezember 2021, in welchem dieser die Diagnose eines Asperger-Syndroms gestellt hatte (vgl. VB 7 S. 1), nicht nachvollziehbar (VB 17 S. 4; 19 S. 1). Es seien keine Befunde (insb. die Testergebnisse des HAWIK-IV) mit- bzw. nachgeliefert worden. Zudem seien keine autismusspezifischen standardisierten Untersuchungsverfahren durchgeführt worden (z.B. ADOS-2 und ADI-R). Die von Dr. med. H._____ beschriebenen Teilleistungsschwächen (Arbeitsgedächtnis und Verarbeitungsgeschwindigkeit) seien typisch für eine ADHS-Symptomatik und hätten zudem bei der Untersuchung durch Dr. med. F._____ nicht festgestellt werden können. Die von Dr. med. H._____ aufgeführten klinischen Symptome seien unspezifisch und es würden im Bericht insbesondere keine qualitativ ASS-typischen repetitiven, stereotypen Verhaltensweisen beschrieben. Ausserdem sei es gemäss Dr. med. H._____ offenbar nicht notwendig, die kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung wegen eines erheblichen Leidensdrucks oder eines ausreichenden Schweregrads einer psychischen Symptomatik weiterzuführen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Januar 2022 nicht mehr bei ihm in Behandlung (VB 20 S. 1). Die RAD-Ärztin wies sodann auf familiäre dysfunktionale Beziehungs- und Kommunikationsmuster hin (VB 17 S. 4) und führte im Weiteren aus, dass in der Schule keine relevanten und erheblichen funktionalen Beeinträchtigungen festgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin zeige ein sehr angepasstes Verhalten im schulischen Rahmen sowie gute schulische Leistungen und ihre kognitive Lernfähigkeit sei durchschnittlich (VB 21 S. 2).
In der Aktenbeurteilung vom 22. Juni 2023 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. E._____ sodann Stellung zum Bericht des Psychotherapeuten Dipl. Psych. G._____ vom 26. Mai 2023, in welchem dieser die Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung nach ICD-10 F84.5 (Schweregrad 1: leichte Störung) gestellt hatte (VB 33 S. 6), und führte insbesondere aus, dass weiterhin keine umfassende und spezialisierte ASS-Abklärung (unter Anwendung von standardisierten Diagnostikverfahren) durchgeführt worden sei. Die klassischen ASS-Kernsymptome in Form von Auffälligkeiten und Defiziten im Bereich der wechselseitigen sozialen Interaktion und Kommunikation über verschiedene Kontexte hinweg und eingeschränkte, repetitive Verhaltensmuster, Interessen oder Aktivitäten einschliesslich eines stereotypen oder repetitiven Gebrauchs von Objekten oder der Sprache seien nicht ausreichend dargestellt und objektiviert worden. Unabhängig von der korrekten Diagnosestellung könnten weiterhin keine längerdauernden bzw. bleibenden funktionellen Einschränkungen ausgewiesen werden, welche im Zusammenhang mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung stehen könnten und sich erheblich auf die Beschulungsfähigkeit auswirken würden. Die RAD-Ärztin kam zum Schluss, dass die dargestellte Symptomatik zum aktuellen Zeitpunkt überwiegend wahrscheinlich im Rahmen der Adoleszenz zu sehen sei und sich praktisch ausschliesslich auf den familiären Rahmen beschränke (VB 35 S. 2 f.).
4.
4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
4.3
Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1
In den Aktenbeurteilungen vom 15. September 2022 und 17. November 2022 wies die RAD-Ärztin Dr. med. E._____ auf die Unvollständigkeit des Berichts von Dr. med. H._____ vom 5. Dezember 2021 hin. Dieser enthält zwar den Hinweis auf eine klinische Untersuchung und detaillierte Erhebung der Vorgeschichte bzw. Anamnese durch Dr. med. H._____ sowie eine Zusammenfassung der Testergebnisse (Social Responsiveness Scale [SRS], CBCL-R und HAWIK-IV) und Erkenntnisse aus der Verhaltensbeobachtung. Die detaillierte Anamneseerhebung und Symptomerfassung im Rahmen der klinischen Untersuchung sowie die vollständigen Testergebnisse fehlen jedoch gänzlich und wurden durch Dr. med. H._____ auch auf Nachfrage hin nicht nachgereicht. Damit ging die RAD-Ärztin zu Recht davon aus, dass versicherungsmedizinisch auf die im Bericht von Dr. med. H._____ vom 5. Dezember 2021 gestellte Diagnose nicht abgestellt werden kann (vgl. VB 21 S. 2). Da auch im Bericht von Dr. med. F._____ vom 5. Januar 2018 kinder- bzw. jugendpsychiatrisch keine Diagnose gestellt wurde, ist bei der Beschwerdeführerin kein IV-relevanter psychiatrischer Gesundheitsschaden ausgewiesen. Daran vermag auch der Bericht von Dipl. Psych. G._____ vom 26. Mai 2023 (VB 33), in welchem dieser eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostizierte, nichts zu ändern, da es sich hierbei nicht um eine fachärztlich gestellte Diagnose handelt. Die Schlussfolgerung der RAD-Ärztin, dass die Diagnose einer ASS bzw. eines Asperger-Syndroms aufgrund der vorhandenen Berichte nicht ausgewiesen sei (vgl. VB 21 S. 2), ist somit nachvollziehbar. Die RAD-Ärztin gelangte in ihrer Aktenbeurteilung vom 22. Juni 2023 sodann mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass unabhängig von der korrekten Diagnosestellung keine auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführenden erheblichen funktionellen Einschränkungen ausgewiesen seien, die sich erheblich auf die Beschulungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten (VB 35 S. 3; vgl. auch VB 17 S. 4; 21 S. 2).
5.2
Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin zudem den Bericht des Psychotherapeuten lic. phil. I._____ vom 23. August 2023 ein, in welchem dieser die Diagnosen einer Autismus-Spektrum-Störung nach ICD-10 F84.5 mit überdurchschnittlichem intellektuellem Potential und gutem Sprachverständnis im Sinne eines Asperger-Syndroms, einer isolierten Lesestörung nach ICD-10 F81.1 und eines IRLEN-Syndroms gestellt hatte (Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 1). Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einen weiteren Bericht des Psychotherapeuten lic. phil. I._____ vom 5. September 2023 (BB 5) sowie einen Bericht von Autismus-Coach D._____ vom 10. September 2023 (BB 4) ein. Bei den eingereichten Berichten handelt es sich jedoch nicht um Beurteilungen von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie, weshalb diese keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. E._____ vom 15. September 2022, 17. November 2022 und 22. Juni 2023 zu begründen vermögen.
5.3
Folglich kann auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. E._____ vom 15. September 2022, 17. November 2022 und 22. Juni 2023 abgestellt werden. Gestützt darauf sind bei der Beschwerdeführerin – unabhängig von der konkreten Diagnosestellung – keine gesundheitlich bedingten funktionellen Einschränkungen festzustellen, die sich erheblich auf ihre Berufswahl oder ihre berufliche Ausbildung auswirkten (vgl. VB 17 S. 4; 21 S. 2; 35 S. 3). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen betreffend den massgebenden, bis zum Verfügungszeitpunkt eingetretenen Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_341/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2), keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat somit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine berufliche Massnahme nach Art. 15 und 16 IVG in Form eines Autismus-Coachings mit Verfügung vom 24. Juli 2023 zu Recht verneint.
6.
Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für den Bericht von Autismus-Coach D._____ vom 10. September 2023 zu übernehmen (Rechtsbegehren Ziff. 4).
Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Bericht von Autismus-Coach D._____ vom 10. September 2023 war zum einen aufgrund der fehlenden Fachkompetenz zur versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung des Gesundheitszustands und allfälliger dadurch bedingter funktioneller Einschränkungen der Beschwerdeführerin und zum anderen angesichts des Umstands, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen, wie dargelegt, zu verneinen ist, nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen. Die Kosten für diesen Bericht sind demnach nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Der Bericht von Autismus-Coach D._____ vom 10. September 2023 war zum einen aufgrund der fehlenden Fachkompetenz zur versicherungsmedizinisch-psychiatrischen Beurteilung des Gesundheitszustands und allfälliger dadurch bedingter funktioneller Einschränkungen der Beschwerdeführerin und zum anderen angesichts des Umstands, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen, wie dargelegt, zu verneinen ist, nicht geeignet, die Entscheidfindung des Gerichts zu beeinflussen. Die Kosten für diesen Bericht sind demnach nicht der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Das Begehren um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für den Bericht von Autismus-Coach D._____ vom 10. September 2023 ist nach dem Dargelegten ebenfalls abzuweisen.
7.3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.4. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Begehren um Kostenübernahme für den Bericht von Autismus-Coach D._____ vom 10. September 2023 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 1. März 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Biehler