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Entscheid

VBE.2023.40

VBE.2023.40 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-05-11

11. Mai 2023Deutsch10 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.40 / jl / fi Art. 44 Urteil vom 11. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Ausgleichskasse Swissmem, Pfingstweidstrasse 102...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.40 / jl / fi Art. 44

Urteil vom 11. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Lang

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Ausgleichskasse Swissmem, Pfingstweidstrasse 102, Postfach, gegnerin 8037 Zürich

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Dem am X September 1953 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2022 per 1. Dezember 2022 die Altersente neu festgesetzt. Da seine Ehefrau auch eine Rentenleistung beanspruchen könne, wurde eine Einkommensteilung (Splitting) während der Ehedauer durchgeführt und die Renten des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten gekürzt (Plafonierung), sodass die Summe der beiden Renten nicht mehr als 150 % des Höchstbetrages der Einzelrente ergebe. Basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 70'266.00, angerechneten Erziehungsgutschriften von 11 Jahren, einer Beitragsdauer von 44 Jahren sowie der Rentenskala 44 wurde dem Beschwerdeführer ein Rentengrundbetrag von monatlich Fr. 2'180.00 zugesprochen, welcher aufgrund der Plafonierung um Fr. 314.00 auf Fr. 1'866.00 gekürzt wurde.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2022 Einsprache und beantragte, ihm sei seine bisher gewährte Altersrente weiterhin zu gewähren bis seine Ehefrau ihre Altersrente tatsächlich in Anspruch nehme; sie werde noch bis Ende 2023 weiterarbeiten. Mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte, seine ungekürzte Altersrente sei ihm weiterhin auszubezahlen, solange seine Ehefrau ihren Rentenanspruch aufschiebe.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Eingabe vom 9. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 3) zu Recht seit 1. Dezember 2022 eine aufgrund der Einkommensteilung und Plafonierung reduzierte Altersrente in der Höhe von Fr. 1'866.00 zugesprochen hat.

2.

Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Beschwerdegegnerin sei nicht zuständig, die Einsprache zu beurteilen, da sie selbst die Verfügung erlassen habe. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht ist nur gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen möglich, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 56 f. ATSG). Das AHVG schliesst die Einsprache vorliegend nicht aus, womit die Beschwerdegegnerin als verfügende Stelle zuständig war, die gegen ihre Verfügung vom 8. November 2022 erhobene Einsprache zu beurteilen.

3.

3.1

Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) sowie bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c).

3.2

Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines Ehepaares maximal 150 % des Höchstbetrages der Altersrente, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Rente zu kürzen wobei der Bundesrat die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer, regelt (Art. 35 Abs. 3 AHVG).

3.3

Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die aufgeschobene Altersrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest (Art. 39 Abs. 2 AHVG).

4.

4.1

4.1.1. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Altersrente des Beschwerdeführers aufgrund des AHV-Anspruchs seiner Ehefrau per 1. Dezember 2022 nach erfolgter Einkommensteilung anstelle von Fr. 2'390.00 neu Fr. 2'180.00 betrage. Summiert mit der Altersrente der Ehefrau ergebe dies Fr. 4'188.00, was über dem Höchstbetrag für Ehepaare von Fr. 3'585.00 liege, weshalb die Altersrente des Beschwerdeführers um Fr. 314.00 plafoniert beziehungsweise gekürzt werden müsse. Die Plafonierung komme gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG zur Anwendung, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente hätten. In Verbindung mit der Wegleitung über die Renten (RWL) Randziffer 6303 unterliege die Rente einer Person, dessen Ehegatte die Rente aufschiebe, während der Aufschubsdauer ebenfalls der Plafonierung (VB 3 S. 2).

4.1.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Ehefrau verzichte durch den Aufschub ihres Rentenanspruchs auf die ihr während dieser Zeit zustehenden Rentenleistungen und zahle zudem noch weiter zusätzlich AHV-Prämien, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass ihm zusätzlich Fr. 524.00 monatlich abgezogen würden (Beschwerde S. 1). Der Höchstbetrag für Ehepaare werde nicht erreicht bzw. ausbezahlt, weshalb die Auszahlung seiner plafonierten, neu berechneten Rente erst ab dem Zeitpunkt zum Tragen kommen solle, ab welchem seine Ehefrau ihre aufgeschobene Altersrente ausbezahlt bekomme (Stellungnahme vom 9. März 2023).

4.2

4.2.1. Die Rentenberechnung sowie die Plafonierung an sich ist zwischen den Parteien unbestritten, streitig ist lediglich der Zeitpunkt, ab welchem die Einkommensteilung sowie die Plafonierung vorgenommen wurden. Anknüpfungspunkt für die Vornahme der Einkommensteilung bildet gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG der Zeitpunkt, an welchem beide Ehegatten rentenberechtigt sind. Anspruch auf eine Altersrente haben gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, wobei der Anspruch am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des Altersjahres folgt, entsteht. Die Ehefrau des Beschwerdeführers vollendete am Y November 2022 ihr 64. Altersjahr, weshalb sie ab dem 1. Dezember 2022 rentenberechtigt ist. Die Einkommensteilung erfolgte damit korrekterweise per 1. Dezember 2022.

4.2.2

In Bezug auf die vorgenommene Plafonierung stützte die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid unter anderem auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Renten der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Juli 2022, welche vorsieht, dass die Rente einer Person, welche selbst rentenberechtigt ist und dessen Ehegatte die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung nach Art. 35 AHVG unterliegt (Rz. 6303).

Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

4.2.3

Aus dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG geht hervor, dass Anknüpfungspunkt für die Plafonierung von Renten eines Ehepaares der Anspruch der Ehegatten auf eine Altersrente als solche darstellt und nicht der tatsächliche Rentenbezug. Anspruch auf eine Altersrente haben gemäss Art. 21 Abs. 1 AHVG Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben sowie Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben (lit. b). Folglich ist der Eintritt des Versicherungsfalles Alter massgebend und nicht etwa der Beginn des Rentenbezugs. Der Rentenanspruch wird bei Erreichen der Altersgrenze auch ausgelöst, wenn die versicherte Person nicht aus dem Erwerbsleben ausscheidet (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1362 N 599). Ist der Ehegatte einer Person, welche die Rente aufschiebt, selber rentenberechtigt, so unterliegt dessen Rente daher bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung nach Art. 35 AHVG (FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 2 zu Art. 39 AHVG).

In Bezug auf die aufgeschobene Altersrente ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass sie um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht wird, womit eine versicherte Person, welche

ihre Altersrente aufschiebt, für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente erhält (Art. 39 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 55ter AHVV). Mit dem Zuschlag werden die nicht bezogenen Renten abgegolten (Botschaft vom 21. Dezember 2006 zur Volksinitiative "für ein flexibles AHV-Alter", BBI 2007 413 Ziff. 2.1. S. 419). Der Zuschlag fällt sodann nicht unter die Plafonierung (RWL Rz. 6339). Die Rentenerhöhung beim Aufschub der Altersrente der Ehefrau gleicht somit die nicht bezogene Rente bis zum Abruf aus, womit auf die gesamte Dauer des Rentenbezugs betrachtet kein finanzieller Vor- oder Nachteil resultiert. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bezüglich der gesamthaft ausgerichteten Rentenleistungen somit einem Ehepaar gleichgestellt, welches von der Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch gemacht und die Altersrente beim Eintritt ins Rentenalter bezogen hat. Es würde deshalb zu einer ungerechtfertigten Besserstellung führen, wenn die Rentenplafonierung vorliegend erst beim effektiven Bezug der Rente und nicht bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der Ehefrau ins Rentenalter angewandt würde (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1747/2016 vom 4. Oktober 2017 E. 4.2; C3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 5.6; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AB.2018.00027 vom 31. Mai 2018 E. 3.3; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 608 2015 133 vom 28. September 2016 E 2.c). Die Ausführung der RWL, dass die Rente einer Person, welche selbst rentenberechtigt ist und dessen Ehegatte die Rente aufschiebt, bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung nach Art. 35 AHVG unterliegt, stellt damit eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen Grundlagen dar, weshalb eine Abweichung davon nicht angezeigt ist.

4.3

Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Einkommensteilung sowie die Plafonierung der Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Dezember 2022 vorgenommen hat. Der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2022 ist folglich nicht zu beanstanden.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. Mai 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin

Kathriner Lang