VBE.2023.401
VBE.2023.401 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-01-30
30. Januar 2024Deutsch8 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.401 / jl / sc Art. 10 Urteil vom 30. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertre...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.401 / jl / sc Art. 10
Urteil vom 30. Januar 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Lang
Beschwerde- A._____ führer 1
Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch C._____
Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Beiträge (2 Einspracheentscheide vom 8. August 2023)
Sachverhalt
1.
Die 1957 geborene Beschwerdeführerin 2 meldete sich am 14. Juli 2022 als Nichterwerbstätige bei der Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin 2 sowie dem mit der Beschwerdeführerin 2 verheirateten, 1959 geborenen Beschwerdeführer 1 am 4. August 2022 je mit, sie seien seit 1. Januar 2017 als Nichterwerbstätige bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen. Mit Verfügungen vom 8. September 2022 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Beschwerdeführenden je auf Fr. 1'055.60 für die Jahre 2017 bis 2019 und je auf Fr. 1'086.80 für das Jahr 2020 fest, auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 550'000.00 (Reinvermögen plus kapitalisiertes Renteneinkommen halbiert und Ergebnis gerundet). Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2022 Einsprache. Mit Einspracheentscheiden vom 8. August 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprachen ab.
2.
2.1. Gegen die Einspracheentscheide erhoben die Beschwerdeführenden am 18. August 2023 bzw. 14. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellten folgenden Antrag:
"Widerruf der Verfügung der SVA Aargau und Neuberechnung der Beiträge für die fragliche Zeit als Beitrag an die AHV. (Unter Kostenfolge für die Verwaltung)."
2.2. Mit Vernehmlassungen vom 16. November 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und verwies auf die Einspracheentscheide vom 8. August 2023.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheiden vom 8. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 76 ff.; II 64 f.) zu Recht von den Beschwerdeführerenden je Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 1'055.60 für die Jahre 2017 bis 2019 und von Fr. 1'086.80 für das Jahr 2020 erhoben hat.
2.
Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Das Vermögen einschliesslich des mit
20.
multiplizierten jährlichen Rentenbetrages ist auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden (Abs. 3). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4 Satz 1).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Einspracheentscheiden übereinstimmend aus, das massgebende Vermögen sei anhand der kantonalen Veranlagung der kantonalen Steuerbehörden ermittelt worden. In Bezug auf das massgebende Renteneinkommen führte sie aus, die Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige der Jahre 2017 bis 2020 basiere auf der jährlichen Suva-Invalidenrente des Beschwerdeführers 1. Dieses Renteneinkommen sei ihr durch das zuständige Steueramt gemeldet worden und entspreche der von den Beschwerdeführenden eingereichten Verfügung der Suva. Da es sich bei der "Suva-Rente" nicht um eine Leistung der eidgenössischen IV handle, sei sie nicht aus der Beitragsberechnung für Nichterwerbstätige ausgeschlossen (VB I 64 f.; II 76 ff.).
Demgegenüber führen die Beschwerdeführenden aus, das AHV-Gesetz und die Verordnung dazu würden die IV-Renten explizit ausschliessen. Bei den von Art. 28 Abs. 1 AHVV ausgenommenen Renteneinkommen könne es nicht massgebend sein, von welcher Einrichtung diese ausgerichtet würden. Sollten die Invalidenrenten der Invalidenversicherung sowie die "IV-Renten aufgrund eines SUVA- Entscheides" nicht gleichbehandelt werden, entstünde eine Ungleichbehandlung.
3.2
Dass dem Beschwerdeführer 1 eine Invalidenrente des Unfallversicherers ausgerichtet wird sowie deren Höhe, wird von den Parteien sodann nicht bestritten und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden (vgl. VB I 47 ff.; 70 ff.). Streitig ist lediglich, ob die vom Unfallversicherer ausgerichtete Invalidenrente zum massgebenden Renteneinkommen, welches bei der Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen berücksichtigt wird, gehört oder nicht (vgl. Art. 28 Abs. 1 AHVV).
3.3
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der Rente gemäss Art. 28 AHVV im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls entgingen oft bedeutende Leistungen, die in unterschiedlicher Höhe und unregelmässig ausbezahlt würden, der Beitragspflicht, weil es sich weder um eine Rente im strengeren Sinne noch um massgebenden Lohn handeln würde. Entscheidend sei nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufwiesen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen würden, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handle, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen würden (BGE 125 V 230 E. 3.b S. 234; 120 V 163 E. 4.a S. 167). Art. 28 Abs. 1 AHVV sieht explizit vor, dass die Renten nach den Art. 36 und 39 IVG nicht zum massgebenden Renteneinkommen gehören. Art. 36 IVG regelt den Bezügerkreis sowie die Berechnung der ordentlichen Rente, Art. 39 IVG den Bezügerkreis der ausserordentlichen Renten. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die Freistellung der IV-Renten von der Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen beruht auf der Überlegung, wonach es eine Selbstfinanzierung der Versicherung zu vermeiden gilt: Der IV-Rentenbezüger soll nicht durch Beiträge auf seinem kapitalisierten Renteneinkommen zur Finanzierung der laufenden Rente herangezogen werden. Dieser Gesichtspunkt allein rechtfertigt eine abweichende Behandlung gegenüber Nichterwerbstätigen, welche von irgendeinem schweizerischen oder ausländischen Versicherungsträger eine Rente für gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit (Invalidität) beziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., 2020, Rz. 40 zu Art. 10 AHVG).
3.4. Bei der dem Beschwerdeführer 1 ausgerichteten Invalidenrente handelt es sich unbestrittenermassen um Einkommensbestandteile, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (vgl. E. 3.3.), weshalb sie Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV darstellt. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer 1 eine Invalidenrente gemäss Art. 18 UVG ausgerichtet, was von einer Rente gemäss Art. 36 und Art. 39 IVG zu unterscheiden ist. Die Rente wird vom Unfallversicherer und nicht von der Beschwerdegegnerin ausgerichtet. Demnach liegt vorliegend keine in Art. 28 Abs. 1 AHVV vorgesehene Ausnahme vom Renteneinkommen vor. Die Beschwerdegegnerin hat die vom Unfallversicherer an den Beschwerdeführer 2 ausgerichtete Invalidenrente folglich zu Recht in die Beitragsbemessung miteinbezogen und den mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (vgl. Art. 28 Abs. 2 AHVV). Die von ihr für die Beschwerdeführenden je berechneten Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 1'055.60 für die Jahre 2017 bis 2019 und Fr. 1'086.80 für das Jahr 2020 sind nicht zu beanstanden.
3.4. Bei der dem Beschwerdeführer 1 ausgerichteten Invalidenrente handelt es sich unbestrittenermassen um Einkommensbestandteile, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (vgl. E. 3.3.), weshalb sie Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AHVV darstellt. Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer 1 eine Invalidenrente gemäss Art. 18 UVG ausgerichtet, was von einer Rente gemäss Art. 36 und Art. 39 IVG zu unterscheiden ist. Die Rente wird vom Unfallversicherer und nicht von der Beschwerdegegnerin ausgerichtet. Demnach liegt vorliegend keine in Art. 28 Abs. 1 AHVV vorgesehene Ausnahme vom Renteneinkommen vor. Die Beschwerdegegnerin hat die vom Unfallversicherer an den Beschwerdeführer 2 ausgerichtete Invalidenrente folglich zu Recht in die Beitragsbemessung miteinbezogen und den mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (vgl. Art. 28 Abs. 2 AHVV). Die von ihr für die Beschwerdeführenden je berechneten Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 1'055.60 für die Jahre 2017 bis 2019 und Fr. 1'086.80 für das Jahr 2020 sind nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden abzuweisen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Den Beschwerdeführenden steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 30. Januar 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Lang