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Entscheid

VBE.2023.403

VBE.2023.403 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2023-04-22

22. April 2023Deutsch10 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.403 / mg / ks Art. 35 Urteil vom 22. April 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit d...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2023.403 / mg / ks Art. 35

Urteil vom 22. April 2024

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1992 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 17. Oktober 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 24. Oktober 2022 Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Oktober 2022. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. November 2022. Die dagegen erhobene Einsprache hiess der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 teilweise gut, hob die Verfügung vom 12. Mai 2023 auf, anerkannte die Vermittlungsfähigkeit (und damit die Anspruchsberechtigung) in der Periode vom 24. Oktober 2022 bis 5. Juni 2023, verneinte jedoch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 6. bis 30. Juni 2023. Mit Schreiben vom 25. Juni 2023 hatte sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich per 30. Juni 2023 beim Beschwerdegegner von der Arbeitsvermittlung abgemeldet.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2023 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum von 6. bis 30. Juni 2023.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

In seinem Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 48) ging der Beschwerdegegner im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer viermal wegen Arbeitsunfähigkeit nicht an vorgesehenen Standortbestimmungskursen teilgenommen habe, was er mit Arztzeugnissen habe belegen können. Zudem habe seine behandelnde Psychologin in einem Schreiben vom 14. April 2023 ausgeführt, dass eine Arbeitsmassnahme in einer Institution für den Beschwerdeführer nicht geeignet sei und seine berufliche Ausbildung und Eingliederung gefährde (vgl. VB 125). In einem weiteren Schreiben vom 6. Juni 2023 habe die behandelnde Psychologin ausgeführt, dass sie aus psychotherapeutischer Sicht eine Arbeitsmassnahme als sinnvoll erachte (vgl. VB 64). Der Beschwerdegegner kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen entschuldigt sei, nicht an den vier Standortbestimmungskursen teilgenommen zu haben. Allerdings sei der Beschwerdeführer ab dem 6. bis zur Abmeldung per 30. Juni 2023 nicht mehr vermittlungsfähig gewesen, da er weiterhin grundsätzlich nicht bereit gewesen sei, an einem Programm für vorübergehende Beschäftigung teilzunehmen, obwohl er ab dem 6. Juni 2023 keine entschuldbaren Gründe mehr dafür gehabt habe. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass er im Zeitraum vom 24. Oktober 2022 bis 5. Juni 2023 als vermittlungsfähig eingestuft worden sei, hingegen nicht mehr ab dem 6. Juni 2023. Zudem sei ihm im Rahmen des Beratungstermins vom 12. April 2023 mitgeteilt worden, dass bis zum Erlass des Einspracheentscheids keine Zusammenarbeit stattfinden werde.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. Juni bis zum 30. Juni 2023 mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 (VB 24) zu Recht verneint hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f.; 133 V 524 E.

4.1 S. 525). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3, je mit Hinweis).

4.1 S. 525). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3, je mit Hinweis).

2.2. Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 AVIG) und eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen. Sie hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

2.3. Die Verletzung von Kontrollvorschriften führt in der Regel nicht zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, sondern zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung (BARBARA KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl., Zürich 2023, S. 115). Verletzt eine versicherte Person die Kontrollvorschriften (z.B. erscheint sie grundlos nicht zum vereinbarten Beratungs- und Kontrolltermin), können gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG Einstelltage verfügt werden. Ebenfalls lässt wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen. Namentlich ist bereits bei der zweiten Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit oder der zweiten Nichtteilnahme an einer zumutbaren arbeitsmarktlichen Massnahme die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen. Die einmal verneinte Vermittlungsbereitschaft ist erst wieder zu bejahen, wenn das gesamte Verhalten der betroffenen Person sich insgesamt geändert und nicht bereits dann, wenn sie sich zur Teilnahme an einer einzelnen Massnahme bereit erklärt hat (zum Ganzen Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2280; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 273; vgl. auch BARBARA KUPFER BU-CHER, a.a.O., S. 115).

2.4. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2019 vom 11. Februar 2020 E. 3.2).

3.

3.1. Der Beschwerdegegner stützte sich in seinem Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 betreffend die fehlende Vermittlungsfähigkeit auf Äusserungen des Beschwerdeführers, welche im prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 26. Mai 2023 festgehalten wurden, sowie zumindest implizit auf die Aktennotiz vom 25. April 2023, welche die Haltung des Beschwerdeführers gegenüber arbeitsmarktlichen Massnahmen zeige (VB 48 ff.). Gemäss Aktennotiz vom 25. April 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Sachbearbeiter des Beschwerdegegners telefonisch mit, er sei nicht bereit, "in eine Werkstatt / ins B._____" zu gehen. Man wolle ihn dort platzieren (VB 112). Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 26. Mai 2023 kann entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer von der für ihn zuständigen Beraterin des RAV mitgeteilt wurde, es sei ein hängender Fall, alles Weitere werde geklärt und besprochen, wenn der Fall entschieden sei. Ein Termin werde auch erst dann versendet, ebenso werde erst dann über weitere arbeitsmarktliche Massnahmen gesprochen. Der Beschwerdeführer habe der Beraterin entgegnet, dass sie sich dies sparen könne, er müsse mit seiner Berufserfahrung gar nichts machen, schon gar nicht ein Programm (VB III S. 3).

3.2. Aus dem prozessorientierten Beratungsprotokoll vom 26. Mai 2023 sowie aus der Aktennotiz vom 25. April 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer gegenüber zwei Mitarbeitern des Beschwerdegegners eine ablehnende Haltung bezüglich allfälliger arbeitsmarktlicher Massnahmen zum Ausdruck brachte. Die Annahme einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft setzt voraus, dass wiederholt Weisungen der Durchführungsorgane nicht befolgt wurden (vgl. E. 2.3. hiervor). Allein aus den vom Beschwerdegegner protokollierten ablehnenden Äusserungen kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer hätte Weisungen nicht befolgt bzw. der Beschwerdeführer habe arbeitsmarktliche Massnahmen ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten. Zwar hat der Beschwerdeführer vor dem vorliegend streitigen Zeitraum an vier Standortbestimmungskursen nicht teilgenommen (VB 132; 139; 142; 147), es ist jedoch unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch ärztliche Atteste jeweils entschuldigt war (vgl. VB 113-116). In der Folge wurden ausweislich der Akten bis 30. Juni 2023 keine weiteren arbeitsmarktlichen Massnahmen verfügt. Es ist somit nicht ersichtlich, dass wiederholt Weisungen der Durchführungsorgane nicht befolgt worden wären.

Im Übrigen verhält sich der Beschwerdegegner widersprüchlich, wenn er (bzw. seine für den Beschwerdeführer zuständige RAV-Beraterin) am 26. Mai 2023 den Beschwerdeführer darüber orientierte, dass bis zum Einspracheentscheid, welcher daraufhin am 17. Juli 2023 erfolgte, keine arbeitsmarktlichen Massnahmen ausgesprochen würden (vgl. VB III S. 3), dem Beschwerdeführer jedoch vorwirft, im Zeitraum vom 6. bis 30. Juni 2023 nicht bereit gewesen zu sein, an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner aufgrund der beiden Schreiben der behandelnden Psychologin lic. phil. C._____ vom 14. April (VB 125) und vom 6. Juni 2023 (VB 64) offenbar davon ausging, dass es dem Beschwerdeführer bis zum 6. Juni 2023 nicht zumutbar gewesen sei, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen (VB 48 S. 7). Die protokollierten Aussagen, welche die fehlende Vermittlungsfähigkeit belegen sollen, stammen jedoch aus der Zeit vor dem 6. Juni 2023. Dass der Beschwerdeführer auch nach dem 6. Juni 2023 ohne entschuldbaren Grund nicht bereit gewesen wäre, an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, ergibt sich daraus nicht.

Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer wiederholt Weisungen nicht befolgt hat. Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Umstände steht somit nicht fest, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 6. und 30. Juni 2023 nicht vermittlungsfähig war, weshalb die Vermittlungsfähigkeit zwischen dem 6. und 30. Juni 2023 zu Unrecht verneint wurde.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 6. bis 30. Juni 2023 als vermittlungsfähig gilt.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

4.3. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihm betriebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Parteientschädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134).

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2023 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 6. bis 30. Juni 2023 als vermittlungsfähig gilt.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. April 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Güntert