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Entscheid

VBE.2023.411

VBE.2023.411 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-03-15

15. März 2024Deutsch10 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.411 / dr / ks Art. 23 Urteil vom 15. März 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2023.411 / dr / ks Art. 23

Urteil vom 15. März 2024

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Reisinger

Beschwerde- A._____ führerin

Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheide vom 21. und 31. August 2023)

Sachverhalt

1.

Die 1987 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 20. November 2022 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 22. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung ab 15. November 2022. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab dem 21. November 2022. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 ab.

Die Beschwerdeführerin hatte sich zwischenzeitlich am 15. Februar 2023 von der Arbeitsvermittlung ab- und am 17. Februar 2023 wieder dazu angemeldet und am 20. Februar 2023 Arbeitslosenentschädigung ab 17. Februar 2023 beantragt. Mit Verfügung vom 24. März 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auch ab dem 20. Februar 2023. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. August 2023 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2023 sowie gegen jenen vom 31. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. September 2023 Beschwerde und stellte folgende "Rechtsbegehren" bzw. "Anträge":

"1. Berufung gegen das Urteil des Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau

2. Der Kläger hat seinen Sitz in Y._____, der Versicherungsgesellschaft in Z._____, sodass für diesen Rechtsstreit das Obergericht Aarau sachlich zuständig ist.

3. Den Klägern soll umfassender kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt werden bzw. für den Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten anfallen. Darüber hinaus kann einem Kläger, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, kein Schadensersatz zugesprochen werden (§ 68 BGG).

4. Mit Kosten und Folgen der Entschädigung zu Lasten von RAV

5. 1. Mit Beschluss vom 21.08.2023 und vorangegangenen Beschlüssen wird dieser aufgehoben und die finanzielle Abfindung richtet sich nach der Beitragsdauer.

6. Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, sollen staatliche Steuern und Abgaben erstattet werden

7. Die Verfügung sei neu wie folgt vorzunehmen:

A. Gehaltsabrechnungen aus mehr als 15-Monats-Beitragsbändern zeigen, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, d.h. J.J.J.J. von einer Regierungsbehörde benannt.

B. Der Beamte hätte verpflichtet sein müssen, den gesamten Besteuerungszeitraum einzuhalten, der mehr als 15 Monate beträgt, daher wurde der Besteuerungszeitraum verlängert und die vorgeschriebene Frist eingehalten."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Verfügungen vom 3. Februar und 24. März 2023 und der Einspracheentscheide vom

21. und 31. August 2023.

2.3. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin die folgenden "Anträge":

"1. Die Beschwerde entstand am 20. Februar 2023, nach der Veröffentlichung des Urteils des Vorgängerberichts vom 3. Februar 2023, das erneut und in diesem Fall anhand der festgelegten Fristen beurteilt werden sollte.

2. Die Entscheidung muss auf der Grundlage der folgenden Schlussfolgerungen überprüft werden.

3. Über die Folgen einer Entschädigung entscheidet das Gericht."

Erwägungen

1.

1.1

Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin beantragten Bestätigung der Verfügungen vom 3. Februar und 24. März 2023 ist zu beachten, dass der Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1 S. 340; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1). Insofern fällt eine Überprüfung respektive Bestätigung der Rechtmässigkeit der beiden fraglichen Verfügungen im vorliegenden Verfahren ausser Betracht.

1.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. November 2022 mit Einspracheentscheid vom 21. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 49 ff. [Teil 1]) mit der Begründung, die Mindestbeitragszeit von

zwölf Monaten sei nicht erfüllt und es lägen keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Mit der gleichen Begründung verneinte die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 31. August 2023 (VB 2 ff. [Teil 2]) auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Februar 2023. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen sinngemäss vor, da sie in beiden relevanten Rahmenfristen eine Beitragszeit von 15 Monaten aufweise, sei die Mindestbeitragszeit erfüllt und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. November 2022 bzw. dem 20. Februar 2023 zu bejahen (Beschwerde S. 15).

1.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin in den massgebenden Rahmenfristen für die Beitragszeit vom 21. November 2020 bis 20. November 2022 bzw. vom 20. Februar 2021 bis 19. Februar 2023 jeweils während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, damit die Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt und dementsprechend ab 21. November 2022 bzw. 20. Februar 2023 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

2.2

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche.

2.3

Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zu-

sammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2).

3.

Die Beschwerdeführerin leistete während des vorliegend relevanten Zeitraums vom 21. November 2020 bis 19. Februar 2023 zwischen November 2021 und November 2022 für die C._____ AG, zwischen März 2022 und Dezember 2022 für die D._____ AG und im März und April 2022 für die E._____ AG Arbeitseinsätze in verschiedenen Einsatzbetrieben. Gestützt auf die im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse geleisteten Arbeitseinsätze ermittelte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 21. August 2023 eine Beitragszeit von 5.272 Monaten (VB 49 ff. [Teil 1]) und im Einspracheentscheid vom 31. August 2023 eine solche von

5.785

Monaten für die jeweils massgebenden Rahmenfristen (VB 2 ff. [Teil 2]).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Beitragszeit falsch ermittelt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass (unter anderem) bei Personalverleih-Verhältnissen mit temporärem Einsatz in verschiedenen Einsatzbetrieben der Rahmenvertrag allein kein beitragsrechtlich relevantes Arbeitsverhältnis begründet. Es sind vielmehr nur diejenigen Arbeitseinsätze, die sich aus den einzelnen Einsatzverträgen mit je neuem Arbeitsvertrag ergeben, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Auflage 2019, S. 67; vgl. auch Rz. B150b AVIG-Praxis ALE).

Vorliegend leistete die Beschwerdeführerin für die genannten drei Unternehmen jeweils einzelne Einsätze in verschiedenen Einsatzbetrieben (vgl. den Rahmenvertrag mit der C._____ AG vom 12. Dezember 2022 in VB 186 ff. [Teil 1], wonach einzelne Einsatzverträge abgeschlossen werden; vgl. auch die Allgemeinen Arbeitsbedingungen der D._____ AG in VB 283 ff. [Teil 1]; vgl. zudem die Liste der Einsätze der Beschwerdeführerin für die C._____ AG in VB 196 [Teil 1] und VB 55 [Teil 2], woraus verschiedene Einsatzbetriebe ersichtlich sind; vgl. auch die E-Mail vom 3. August 2023 in VB 57 [Teil 1], wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anstellung bei der D._____ AG für verschiedene Kunden tätig war, und die E-Mail vom 8. August 2023 in VB 56 [Teil 1], wonach die Einsätze an verschiedenen Standorten erfolgten). Das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Dauer der einzelnen Einsätze ist daher rechtmässig. Dass die Beschwerdeführerin innerhalb der beiden Rahmenfristen für die Beitragszeit weitere, von der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gebliebene Einsatzverträge abgeschlossen und gestützt darauf Einsätze geleistet hätte bzw. weiteren beitragspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen wäre, macht sie nicht geltend (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Aufgrund der Akten ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin im Monat April 2022 für die E._____ AG geleisteten Einsätze (vgl. die Lohnabrechnung in VB 253 [Teil 1]) und Einsätze an vier Tagen im Oktober 2021 für die C._____ AG (vgl. die Lohnabrechnung in VB 276 [Teil 1]; vgl. auch die Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 39) bei der Ermittlung der Beitragszeit nicht berücksichtigte. Die Anrechnung dieser Einsätze als Beitragszeit änderte indes angesichts der von der Beschwerdegegnerin – nach Lage der Akten im Übrigen korrekt – ermittelten Beitragszeit von 5.272 bzw. 6.405 Monaten offensichtlich nichts daran, dass die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten per 21. November 2022 bzw. per 20. Februar 2023 nicht erfüllt ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit (vgl. Art. 14 AVIG) vorläge, gibt es in den Akten keine.

4.2. Zusammenfassend weist die Beschwerdeführerin in den beiden massgebenden Rahmenfristen die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geforderte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht auf, und es liegt auch kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. November 2022 und ab dem 20. Februar 2023 demnach zu Recht verneint. Die gegen die Einspracheentscheide vom 21. August 2023 und 31. August 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.2. Zusammenfassend weist die Beschwerdeführerin in den beiden massgebenden Rahmenfristen die für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geforderte Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht auf, und es liegt auch kein Grund für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 21. November 2022 und ab dem 20. Februar 2023 demnach zu Recht verneint. Die gegen die Einspracheentscheide vom 21. August 2023 und 31. August 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 15. März 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Reisinger