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Entscheid

VBE.2023.423

VBE.2023.423 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-05-08

8. Mai 2024Deutsch14 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.423, VBE.2023.435 / lc / ss Art. 40 Urteil vom 8. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Cédric Rob...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2023.423, VBE.2023.435 / lc / ss Art. 40

Urteil vom 8. Mai 2024

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Cédric Robin, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügungen vom 31. August und 5. Oktober 2023)

Sachverhalt

1.

Die 2001 geborene, an mehreren Geburtsgebrechen leidende Beschwerdeführerin meldete sich – nachdem ihr von der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit bereits diverse Leistungen, unter anderem im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen auch eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Kauffrau EFZ E-Profil beim Verein B._____ AG, zugesprochen worden waren – am 6. Mai 2019 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Kauffrau EFZ E-Profil im Juni 2021 erfolgreich abgeschlossen hatte, tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen und leistete Kostengutsprache für weitere berufliche Massnahmen im Hinblick auf eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Nach Durchführung zweier Arbeitsversuche und erfolgreicher Eingliederung der Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt, Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2023 ab dem 1. August 2021 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. April 2023 eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente zu; dies unter Festsetzung der betraglichen Höhe der Rentenbetreffnisse für die Zeit ab 1. Oktober 2023 und gleichzeitiger Ankündigung des Erlasses einer weiteren Verfügung betreffend die rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 31. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31.08.2023 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei mit Wirkung ab 01.08.2021 die ihr gesetzlich zustehende Invalidenrente zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2023.423 erfasst.

3.

3.1. Gegen die von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich am 5. Oktober 2023 erlassene Verfügung betreffend die Nachzahlung der für die Zeit vom 1. August 2021 bis 30. September 2023 zugesprochenen Rentenbetreffnisse erhob die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2023 ebenfalls Beschwerde und führte aus, dass sich die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 auch auf diese Verfügung erstrecke.

3.2. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung auch dieser Beschwerde.

3.3. Dieses Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2023.435 erfasst.

4.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Dezember 2023 wurden die Verfahren VBE.2023.423 und VBE.2023.435 vereinigt.

5.

Am 22. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1. Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen aus, die zwei nach dem Abschluss der Berufsausbildung durchgeführten Arbeitsversuche hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin, die nicht als "Frühinvalide" zu qualifizieren sei, seit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs am 1. August 2021 in der Lage sei, im Rahmen eines zumutbaren Pensums von

60.

% eine Leistung von 70 bis 80 % zu erbringen. Bei einer Gegenüberstellung der gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festgesetzten relevanten Vergleichseinkommen ergebe sich für die Zeit ab 1. August 2021 ein Invaliditätsgrad von 55 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe. Mit Antritt einer neuen Stelle im Pensum von 60 % am 1. Januar 2023 sei ein Revisionsgrund eingetreten. Für das Invalideneinkommen sei nun auf den effektiv erzielten Lohn (ohne Abzug einer Soziallohnkomponente) abzustellen, womit ein Invaliditätsgrad von 43 % und ab dem genannten Zeitpunkt dementsprechend ein Anspruch noch auf eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente bestehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 376 S. 4 ff.; Vernehmlassung S. 2).

1.1.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, aufgrund ihrer Frühgeburt sei sie massiv körperlich eingeschränkt und habe auch kognitive Defizite. Die Absolvierung der Ausbildung zur Kauffrau EFZ sei ihr deshalb nur in einem geschützten Rahmen möglich gewesen. Auch nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung könne sie diese Tätigkeit lediglich in einem Teilzeitpensum mit zusätzlichen Leistungseinschränkungen ausüben. Daher sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ab dem 1. August 2021 vom Vorliegen einer Geburts- und Frühinvalidität im Sinne von aArt. 26 Abs. 1 IVV auszugehen und das Valideneinkommen entsprechend anzupassen (Beschwerde Rz. 6 S. 7). Was sodann das Invalideneinkommen ab 1. Januar 2023 anbelange, könne nicht auf den ab diesem Zeitpunkt effektiv erzielten Lohn, der einen Soziallohnanteil in der Höhe von Fr. 846.00 pro Monat (x 13) enthalte (Beschwerde Rz. 12 S. 12), abgestellt werden, sondern dieses sei trotz der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung des Invalideneinkommens (Streichung des aArt. 25 Abs. 1 lit. b IVV und neue Regelung des Art. 26bis Abs. 1 IVV) bzw. auf dem Wege der Auslegung der fraglichen Bestimmung der Verordnung ohne Einbezug der Soziallohnkomponente festzulegen (Beschwerde Rz. 10 S. 9 ff.).

1.2

Somit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 31. August und 5. Oktober 2023 zu Recht rückwirkend ab 1. August 2021 (lediglich) eine halbe Rente und ab Januar 2023 (lediglich) eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen hat (VB 376 S. 4).

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 strittig sind, ist grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).

3.

3.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

3.2

3.2.1. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Zeit ab 1. August 2021 von einer 45%igen Arbeitsfähigkeit (zumutbares Arbeitspensum von 60 %, 75%ige Leistungsfähigkeit) der Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Kauffrau aus (VB 363 S. 2 f.). Bei der Bemessung der Vergleichseinkommen stützte sie sich sowohl betreffend das Valideneinkommen als auch bezüglich des Invalideneinkommens auf den Medianlohn der Tabelle TA17, Frauen (bis 29 Jahre), Bürokräfte und verwandte Berufe, der LSE des Bundesamtes für Statistik (BfS) des Jahres 2020, wobei sie die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie die bis 2021 eingetretene Nominallohnentwicklung von 108.6/107.9 berücksichtigte. Sie ermittelte so ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 64'190.00 und ein Invalideneinkommen von Fr. 28'886.00. Bei einer Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 35'304.00 resultierte so ein Invaliditätsgrad von 55 % (VB 363 S. 3).

3.2.2

Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2021, nachdem sie ihre Berufslehre als Kauffrau EFZ erfolgreich abgeschlossen hatte, in dieser Tätigkeit zu 45 % arbeitsfähig war (75%ige Leistungsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren Arbeitspensums von 60 %; VB 357 S. 2 und 362 S. 4) und der Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, dass sie gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV als Frühinvalide zu qualifizieren sei, weshalb das Valideneinkommen entsprechend anzupassen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 7 S. 7).

3.3

3.3.1. Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung) sind Versicherte, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt keine Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Versicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist der Abschluss einer Berufsausbildung als Erwerb von zureichenden beruflichen Kenntnissen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder eine ordentliche Ausbildung und der versicherten Person in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen. Kann die versicherte Person die in der Anlehre erworbenen zureichenden beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten, spricht dies grundsätzlich gegen eine Frühinvalidität (Urteil des Bundesgerichts 8C_236/2021 vom 8. September 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3.2

Nach Lage der Akten schloss die Beschwerdeführerin, nachdem ihr erstes Lehrverhältnis nach einem Jahr vorzeitig per 31. Juli 2018 aufgelöst worden war (VB 214 und 222), ihre Berufslehre als Kauffrau EFZ am 31. Juli 2021 im geschützten Rahmen erfolgreich (Gesamtnote betriebliches Qualifikationsverfahren [QV]: 5.1, Gesamtnote schulisches QV: 4.8) ab (VB 276 und 283), weshalb sie rechtsprechungsgemäss über zureichende berufliche Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV verfügt (vgl. E. 3.3.1. hiervor). Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin fand sie nach Durchführung zweier Arbeitsversuche eine Festanstellung in einem 60%-Pensum per 1. Januar 2023 (VB 356). Folglich war es ihr möglich, auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Es lassen sich insofern keine Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführerin die mit der erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung offensichtlich erlangten beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" könnte wie eine nichtbehinderte Person mit gleicher Ausbildung, zumal sie trotz ihrer Leistungseinschränkung einen regulären Lohn generiert (vgl. VB 356). Dass es sich bei dieser Festanstellung um einen Nischenarbeitsplatz beziehungsweise einen Arbeitsplatz bei einem wohlwollenden Arbeitgeber handeln mag, ist nicht von entscheidender Bedeutung und stellt überdies keinen Hinweis für das Vorliegen einer Frühinvalidität dar. Denn gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst der ausgeglichene primäre Arbeitsmarkt auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E. 6.1 mit Hinweisen). Insgesamt fällt daher – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV zur Festsetzung des Valideneinkommens ausser Betracht. Dementsprechend besteht auch kein Anlass für eine revisionsweise Anpassung der Rente per 1. Januar 2022 (vgl. Beschwerde Ziff. 7 S. 7; IV-Rundschreiben Nr. 415). An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst bei Vorliegen einer Frühinvalidität kein Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente resultierte (die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Rentenbeginns 20 Jahre alt, weshalb das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV i.V.m. IV-Rundschreiben Nr. 403 auf 70 % des Medianwerts gemäss LSE festzusetzen wäre [Fr. 58'450.00]. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 28'886.00 würde sich die Erwerbseinbusse auf Fr. 29'564.00 pro Jahr belaufen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 51 % ergeben würde (Fr. 29'564.00 x 100 %: Fr. 58'450.00 = 50.579 %; vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.4

3.4.1. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2023 eine Stelle im Pensum von 60 % antrat, stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, weshalb die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin neu ermittelte (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020). Für das Invalideneinkommen stellte sie nun auf das tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielte Jahreseinkommen von Fr. 36'660.00 (Fr. 4'700.00 x 0.6 x 13 [vgl. VB 356 S. 1]) ab. Unter Berücksichtigung der bis 2023 eingetretenen Nominallohnentwicklung setzte sie das Valideneinkommen auf Fr. 64'663.00 fest und ermittelte so eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'003.00 und dementsprechend einen Invaliditätsgrad von 43 % (VB 376 S. 5).

3.4.2

Die Beschwerdeführerin stellt angesichts der Änderung des Invaliditätsgrades um mehr als fünf Prozentpunkte zu Recht nicht in Abrede, dass für die Festsetzung der Höhe ihrer Rente ab 1. Januar 2023 die per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Bestimmungen massgebend sind (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Sie macht indes geltend, dass im Rahmen der Bestimmung des Invalideneinkommens auch nach der per 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage eine Soziallohnkomponente vom effektiv erzielten Lohn abzuziehen sei, weshalb das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen entsprechend zu kürzen sei (Beschwerde S. 7 ff.).

3.4.3

Mit Streichung des bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV wollte der Verordnungsgeber bewirken, dass ein tatsächlich erzieltes Einkommen immer als Invalideneinkommen angerechnet wird, sofern damit die funktionelle Leistungsfähigkeit bestmöglich erwerblich verwertet wird (vgl. den per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 1 IVV). Somit sind "Soziallöhne" – auch unter Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht der versicherten Person (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV] vom 3. November 2021 S. 52) – als Lohnbestandteil des Invalideneinkommens zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen zu Recht als Invalideneinkommen anrechnete.

3.5

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleiche (vgl. VB 108 S. 3) werden von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht weiter gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und sind ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 31. August und 5. Oktober 2023 folglich zu Recht ab dem 1. August 2021 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. April 2023 eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente zugesprochen. Daran vermag auch die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2024, wonach ihr Arbeitsverhältnis "in der Schwebe" stehe, nichts zu ändern, da eine allfällige nach dem Erlass der angefochtenen Verfügungen eingetretene anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (indes gegebenenfalls mittels Revisionsgesuchs bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden könnte; vgl. dazu BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

4.

4.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 8. Mai 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Gössi Comiotto