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Entscheid

VBE.2023.424

VBE.2023.424 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-04-18

18. April 2024Deutsch12 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.424 / sb / ks Art. 48 Urteil vom 18. April 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Michael Meier, Rechtsanwalt, B...

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Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2023.424 / sb / ks Art. 48

Urteil vom 18. April 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Michael Meier, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 15, Postfach, 5600 Lenzburg

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 30. August 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1990 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 28. September 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge berufliche Massnahmen. Mit Vorbescheid vom 13. April 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Massnahmen die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 15. Mai 2023 erhobenen Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 30. August 2023 ihrem Vorbescheid entsprechend.

2.

2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Die Verfügung vom 30.08.2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine 53%ige Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

2.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur psychiatrischen Abklärung an die Invalidenversicherung zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 30. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 160) davon aus, dass der Beschwerdeführer erst nach durchgeführten Eingliederungsmassnamen und mit dem Antritt einer Festanstellung im Juli 2022 sein "Eingliederungspotential ausgeschöpft" habe und ein allfälliger Rentenanspruch daher frühestens zu diesem Zeitpunkt habe entstehen können. Da der Beschwerdeführer mit der im Rahmen der durchgeführten Eingliederungsmassnamen abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung "genügend berufliche Kenntnisse" habe erwerben können, sei im Rahmen des Einkommensvergleichs gestützt auf lohnstatistische Angaben ein Valideneinkommen von Fr. 68'018.00 für eine kaufmännische Tätigkeit anzunehmen. Das Invalideneinkommen sei gestützt auf das tatsächliche Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers mit Fr. 44'160.00 zu bemessen. Bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 35 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 160, S. 1 f.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht hinreichend gewürdigt und insbesondere das Valideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung habe er bei einem Invaliditätsgrad von 53 % Anspruch auf eine Invalidenrente.

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. August 2023 zu Recht verneint hat.

2.

Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 2007 die obligatorische Schulzeit erfolgreich ab. In der Folge trat er im August 2007 zuerst eine Ausbildung zum Elektroinstallateur EFZ und anschliessend im August 2009 zum Detailhandelsfachmann EFZ an, welche jedoch beide – nach Einschätzung von med. pract. B._____, Praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), vom 6. Dezember 2018 (VB 15) aus gesundheitlichen Gründen – abgerochen wurden (vgl. zum Ganzen die Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 28. September 2018 in VB 1, S. 5, den Bericht der damaligen Beiständin des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 in VB 4, den Assessmentbericht der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2018 in VB 18 sowie den Lebenslauf des Beschwerdeführers in VB 139, S. 2). Von August 2018 bis August 2021 absolvierte der Beschwerdeführer im Rahmen von durch die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Anmeldung des Beschwerdeführers vom 28. September 2018 (VB 1) hin gewährten beruflichen Massnamen erfolgreich eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ inklusive Praktikumsjahr (vgl. die Leistungszusprachen der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2019 in VB 28, vom 29. Juli 2020 in VB 50 und vom 29. Januar 2021 VB 61 sowie den Zwischenbericht der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2021 in VB 97). Es folgten weitere berufliche Massnahmen der Beschwerdegegnerin zur Unterstützung der Eingliederung des Beschwerdeführers in den ersten Arbeitsmarkt (vgl. die Leistungszusprachen der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2021 in VB 99, vom 4. Februar 2022 in VB 138 und vom 19. April 2022 in VB 150), bis dieser schliesslich am 25. Juli 2022 eine Festanstellung in einem Pensum von 80 % als Sales Consultant antreten konnte (vgl. den Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2022 in VB 152 sowie den Zwischenbericht der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2023 in VB 153).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer hat sich am 28. September 2018 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. VB 1) und bezog im Rahmen der vorerwähnten beruflichen Massnahmen vom 1. November 2018 bis zum 9. November 2021 durchgehend ein Taggeld der Invalidenversicherung (vgl. die entsprechenden Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2019 in VB 29, vom 30. Juli 2020 in VB 52, vom 20. November 2020 in VB 57, vom 11. Februar 2021 in VB 66 und vom 11. August 2021 in VB 100). Damit konnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens im November 2021 entstehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG; vgl. zur die Entstehung des Invalidenrentenanspruchs aufschiebenden Priorität der Taggeldleistungen ferner MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

4.

Aufl. 2022, N. 31 zu Art. 28 IVG und N. 10 zu Art. 29 IVG mit Hinweisen unter anderem auf BGE 126 V 241 E. 5 S. 243).

3.2. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. August 2023 festhält, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Antritt einer Festanstellung im Juli 2022 sein "Eingliederungspotential ausgeschöpft" habe und ein allfälliger Rentenanspruch daher frühestens zu diesem Zeitpunkt habe entstehen könne (VB 160, S. 1), scheint sie sich (implizit) auf den am 1. Januar 2022 im Zuge der Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1bis IVG zu stützen, wonach eine Invalidenrente nicht zugesprochen werden kann, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Eine (zeitlich umfassende) Leistungsverweigerung einzig unter Verweis auf den seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1bis IVG ist demnach vorliegend bei einem frühestmöglichen Anspruchsbeginn im November 2019 nicht statthaft.

3.2. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. August 2023 festhält, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Antritt einer Festanstellung im Juli 2022 sein "Eingliederungspotential ausgeschöpft" habe und ein allfälliger Rentenanspruch daher frühestens zu diesem Zeitpunkt habe entstehen könne (VB 160, S. 1), scheint sie sich (implizit) auf den am 1. Januar 2022 im Zuge der Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1bis IVG zu stützen, wonach eine Invalidenrente nicht zugesprochen werden kann, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Eine (zeitlich umfassende) Leistungsverweigerung einzig unter Verweis auf den seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1bis IVG ist demnach vorliegend bei einem frühestmöglichen Anspruchsbeginn im November 2019 nicht statthaft.

3.3. Zur Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ist – neben anderen Elementen – im Speziellen dessen Gesundheitszustand massgeben. In medizinischer Hinsicht ist die jüngste ärztliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers jene von

RAD-Ärztin med. pract. B._____ vom 5. Juli 2022. Diese hielt fest, der letzte Bericht der behandelnden Psychotherapeutin datiere vom 23. August 2021 (vgl. VB 106, S. 9 ff.). Es seien daher beim zuletzt behandelnden Psychiater sowie bei der behandelnden Psychotherapeutin aktuelle Berichte einzuholen, damit "ggf. eine abschliessende Beurteilung der Leistungsfähigkeit […] abgegeben werden kann" oder weitere medizinische Abklärungen eingeleitete werden könnten (VB 151, S. 2). Diese Aktenvervollständigung fand in der Folge ebenso wenig statt, wie eine weitere Rücksprache der Beschwerdegegnerin mit dem RAD. Damit fehlt es an zureichenden sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab November 2021, weshalb eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aktuell nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben.

3.4. 3.4.1. Bei diesem Ergebnis ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer macht geltend, das Valideneinkommen sei gestützt auf Art. 26 Abs. 5 und eventualiter Abs. 6 IVV festzusetzen, hätten sich doch die psychischen Einschränkungen erstmals während der Ausbildung zum Elektroinstallateur oder allenfalls schon während der Zeit der obligatorischen Schule in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise negativ ausgewirkt. Diese Bestimmungen traten in ihrer hier massgebenden Fassung – gleich wie Art. 28 Abs. 1bis IVG – erst mit den Änderungen betreffend WEIV am 1. Januar 2022 in Kraft. Für die Zeit davor, d.h. insbesondere zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im November 2019, ist indes aus den bereits dargelegten Gründen die damalige Rechtslage massgebend. Ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 26 aIVV in seiner bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung wegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben (Abs. 1) oder aber eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen (Abs. 2) konnte und damit eine sogenannte Frühinvalidität vorliegt (vgl. hierzu statt vieler SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 1.2 und E. 3.1), geht aus den Akten nicht genügend hervor. Zwar scheint die RAD-Ärztin med. pract. B._____ in ihrer Aktennotiz vom 6. Dezember 2018 (VB 15) von solchen Umständen auszugehen. Ihre Angaben ermöglichen indes mangels entsprechender vertiefter Auseinandersetzung zum einen keine abschliessende Zuordnung des Sachverhalts zu Art. 26 Abs. 1 oder Abs. 2 aIVV. Zum anderen blieb der von med. pract. B._____ angeführte "Kausalzusammenhang" zwischen den Lehrabbrüchen und der "überwiegend wahrscheinlich schon seit längerer Zeit bestehenden psychischen Beeinträchtigung" unbegründet und scheint sich nach Lage der Akten einzig auf einen Bericht der – diesen erst seit April 2017 und damit über sechs Jahre nach den in Frage stehenden Lehrabbrüchen behandelnden – Psychotherapeutin des Beschwerdeführers vom 23. November 2018 (VB 13)

sowie einen Bericht der damaligen Beiständin des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2018 (VB 4) zu stützen. Die Einschätzung der RAD-Ärztin scheint zudem den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in dessen Anmeldung vom 28. September 2018 zu widersprechen, wonach er ab "April 2011" unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten habe (VB 1, S. 6). Angesichts dieser Umstände ist eine vertiefte und einlässlich begründete ärztliche Beurteilung der Frage notwendig, ob und gegebenenfalls wie der Beschwerdeführer bei seiner auf die obligatorische Schulzeit folgenden Ausbildung durch einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden eingeschränkt war.

3.4.2. Angesichts der Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2023 ist in diesem Zusammenhang ferner ergänzend Folgendes anzumerken: Die Anwendung von Art. 26 aIVV fällt nicht bereits deshalb ausser Betracht, weil die versicherte Person sich – auf welchem Wege auch immer – unterdessen zureichende berufliche Kenntnisse aneignen konnte. In einem solchen Falle ist vielmehr zusätzlich zu prüfen, ob diese Kenntnisse wirtschaftlich gleichermassen verwerten werden können, wie dies nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentlichen) Ausbildung möglich ist (vgl. SVR 2022 IV Nr. 47 S. 151, 9C_646/2021 E. 4.2, SVR 2019 IV Nr. 82 S. 272, 9C_233/2018 E. 1.2 und E. 3.1, SVR 2018 IV Nr. 63 S. 202 8C_189/2018 E. 4.1.2; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 8C_335/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 6 und 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 4.3 und E. 5). Das Abstellen auf das Einkommen eines bestimmten Berufs ist im Rahmen von Art. 26 aIVV ferner zwar nicht ausgeschlossen, aber nur beim Vorliegen eindeutiger Anhaltspunkte zulässig, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_723/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3 und 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. August 2023 aufzuheben und die Sache eventualantragsgemäss zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 18. April 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Berner