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Entscheid

VBE.2023.425

VBE.2023.425 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-02-22

22. Februar 2024Deutsch8 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.425 / KB / sc Art. 24 Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Daniel Altermat...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.425 / KB / sc Art. 24

Urteil vom 22. Februar 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Biehler

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach, 4143 Dornach

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. August 2023)

Sachverhalt

1.

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin ist als Hundecoiffeuse bzw. Tierpflegerin tätig. Am 12. Januar 2022 meldete sie sich insbesondere unter Hinweis auf Kopfschmerzen infolge einer Thrombose in der Nasennebenhöhle bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Rente an. Im Rahmen der anschliessenden Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. August 2023 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung vom 25.08.2023 aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. November 2023 wurde die J._____ im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Auf Antrag der Beigeladenen vom 11. Dezember 2023 wurde diese mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Februar 2024 aus dem Verfahren entlassen.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 46) zu Recht verneint hat.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen des RAD. In der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), vom 4. Januar 2023 verwies dieser auf folgende Diagnosen gemäss den Berichten der Klinik für Neurologie des Kantonsspitals C._____ vom 7. Januar 2022 (VB 18 S. 3 ff.) und vom 3. Oktober 2022 (VB 28 S. 3 ff; 29 S. 1):

"Vd. a. Spannungskopfschmerzen bei chronischer Sinusvenenthrombose i. R. Diagnose 2, ED 29.05.2020

APC-Resistenz bei heterozygoter Faktor V Leiden Mutation, ED 21.07.2020"

Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe keine organische Ursache für die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen gefunden werden können, weshalb von den behandelnden Ärzten die Verdachtsdiagnose der Spannungskopfschmerzen genannt werde. Eine längerdauernde oder anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der aktuell vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie auch jede vergleichbare, ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit ohne erhebliche Einschränkungen ausüben (VB 29 S. 1 f.).

2.2

In der Aktenbeurteilung vom 25. Mai 2023 führte RAD-Arzt Prof. Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie, aus, dass sich ausweislich der bildgebenden Diagnostik von Januar 2023 (vgl. Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Neurologie, und von Dr. med. F._____, Fachärztin für Radiologie, vom 14. Januar 2023 [VB 38 S. 4 f.]) keine Veränderung intrakraniell eingestellt habe. Es ergebe sich nach wie vor kein Hinweis auf eine venöse Stauung, die geeignet sein könnte, die von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen zu erklären. Im Bericht von Dr. med. G._____, Facharzt für Ophthalmologie, vom 21. Februar 2023 (VB 38 S. 6 f.) habe dieser eine vermehrte Schlängelung (Tortuositas) der Netzhautvenen beschrieben, jedoch keine Blutungen, gestaute Gefässe oder Ödeme. Eine vermehrte Schlängelung der Netzhautvenen belege jedoch für sich genommen und ohne weitere Symptome bzw. Befunde keinen retinalen venösen Rückstau. Unter Würdigung der genannten Berichte sowie auch des Berichts der Hausärztin der Beschwerdeführerin Dr. med. H._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Februar 2023 (VB 35 S. 2 f.) kam der RAD-Arzt Prof. Dr. med. D._____ zum Schluss, dass sich aus diesen keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergäben. Insbesondere belegten diese keine venöse Abflussstörung intrakraniell, die geeignet sein könnte, die geklagte Schmerzsymptomatik zu erklären. An der RAD-Aktenbeurteilung vom 4. Januar 2023 sei festzuhalten (vgl. VB 45 S. 2 f.).

3.

3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

3.3

Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.

Im Bericht von Dr. med. G._____ vom 21. Februar 2023 (VB 38 S. 6 f.) stellte dieser u.a. die Diagnose einer persistierenden venösen Stauung mit Tortuositas der retinalen venösen Gefässe. In seiner Aktenbeurteilung vom 25. Mai 2023 widersprach RAD-Arzt Prof. Dr. med. D._____ dieser Diagnose, da mangels weiterer Symptome bzw. Befunde lediglich aufgrund einer vermehrten Schlängelung der Netzhautvenen nicht auf einen retinalen venösen Rückstau geschlossen werden dürfe (VB 45 S. 3). Damit liegen zwei unterschiedliche fachärztliche Beurteilungen zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin vor. Aufgrund der fachärztlich diagnostizierten persistierenden venösen Stauung mit Tortuositas der retinalen venösen Gefässe hätten somit weitere ophthalmologische Abklärungen erfolgen müssen, insbesondere auch im Hinblick auf eine allfällige daraus resultierende (teilweise) Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit. Hinzu kommt, dass der Bericht von Dr. med. I._____ vom 2. Mai 2023 (VB 43 S. 2 ff.) dem RAD-Arzt Prof. Dr. med. D._____ zum Zeitpunkt seiner Aktenbeurteilung vom 25. Mai 2023 offensichtlich nicht vorlag (vgl. VB 45 S. 2 f.). Die RAD-Aktenbeurteilung erfolgte damit ohne Kenntnis der – nicht mehr als Verdachtsdiagnose – gestellten Diagnose von chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei ausgeprägter Dysbalance der Nackenmuskulatur mit Erstmanifestation im Rahmen der Sinusvenenthrombose im Jahr 2020 (VB 43 S. 2, 4). Die Aktenbeurteilung vom 25. Mai 2023 beruhte entsprechend auch auf einer unvollständigen Aktenlage (vgl. E. 3.1). Es bestehen somit Zweifel an den RAD-Aktenbeurteilungen vom 4. Januar 2023 und 25. Mai 2023, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts erweist sich unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als unvollständig. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss daran wird sie über einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden haben.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 25. August 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V

215.

E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. August 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. Februar 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Biehler