VBE.2023.426
VBE.2023.426 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-04-08
8. April 2024Deutsch12 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.426 / KB / sc Art. 48 Urteil vom 8. April 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstr...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2023.426 / KB / sc Art. 48
Urteil vom 8. April 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Biehler
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 1. September 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war als Bohrarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 23. März 2018 wurde der Beschwerdeführer bei einem Berufsunfall mit der Bohrmaschine im Gesicht verletzt (Nasenbeinfraktur, Mittelgesichtsfrakturen). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen aus. Einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung lehnte die Beschwerdegegnerin nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 19. Januar 2022 ab. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 nicht ein.
1.2. Am 5. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Zusprache einer Integritätsentschädigung. Nach weiteren medizinischen Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 3. Januar 2023 abermals ab. Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2023 wurde die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. September 2023 und die Zusprache einer Integritätsentschädigung.
2.2. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ein.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung mit Einspracheentscheid vom 1. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 196) zu Recht verneint hat.
2.
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254).
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen (BGE 144 V 245 E. 6.1 S. 254).
3.
3.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2022 vom 30. Mai 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).
3.2. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen). Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der Suva und deshalb für das Gericht nicht verbindlich (RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 167 mit Hinweis RKUV 1989 Nr. U 71 S. 222 f. E. 3b und BGE 124 V
209 E. 4a/cc S. 211). Soweit sie aber lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167 mit Hinweis auf unter anderem auf BGE 124 V 209 E. 4a/cc S. 211, 124 V 29 E. 1c S. 32 und 113 V 218 E. 2b S. 219). Ist ein Integritätsschaden weder in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs 3 zur UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167 mit Hinweis auf BGE 113 V 218 E. 3 S. 219). Integritätsschäden, die gemäss der hiervor erwähnten Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3 des Anhangs 3 zur UVV; BGE 116 V 156 E. 3b S. 157).
3.3. Nach Anhang 3 zur UVV entspricht eine sehr schwere Entstellung im Gesicht einer Integritätsentschädigung von 50 %. Nach der Suva-Tabelle 18 ("Integritätsschaden bei Schädigung der Haut") reicht der Integritätsschaden bei Hautnarben nach tieferen Verbrennungen je nach Schweregrad und Ausdehnung von 5 % bis 50 % (schwere Entstellung im Gesicht). Dabei werden Narben an Gesicht und Händen deutlich höher bemessen als Narben an bedeckten Körperpartien (lit. b).
4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres Versicherungsmediziners Dr. med. B._____, Facharzt für Arbeitsmedizin und Oto-Rhino-Laryngologie. Dieser hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 11. Oktober 2022 insbesondere fest, dass keine grossen, entstellenden Hautnarben vorlägen (VB 163). In seiner Aktenbeurteilung vom 28. Dezember 2022 führte er sodann aus, dass gemäss dem zusätzlich eingeholten Bericht von Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 1. Dezember 2022 (VB 170) eine leichte Deviation der Nasenachse nach rechts und endonasal eine leichte Septumdeviation nach links in Area 3 sowie eine leichte inferiore Muschelhyperplasie vorlägen. Die leichte Deviation der Nasenachse nach rechts könne er nach Durchsicht der neu vorliegenden Gesichtsfotos (vgl. VB 175–179) bestätigen.
Gemäss dem präoperativen Bericht des Universitätsspitals D._____ vom 13. September 2018 (vgl. VB 24) habe das Nasenbein damals gerade gestanden mit einer Rechtsdeviation des unteren Teils des Nasenrückens. In seiner Beurteilung kam Dr. med. B._____ zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nach erfolgreicher Septorhinoplastik nicht erfüllt seien. Das postoperative Resultat sei "recht schön" mit einer diskreten Deviation nach rechts. Die vom Beschwerdeführer behauptete Schiefnase sei derart gering, dass die Indikation zu einer erneuten operativen Korrektur nicht gegeben sei. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Nasenatmungsbehinderung werde durch eine Nasenmuschelhyperplasie verursacht, was jedoch keine Folge des Unfalls sei (VB 181 S. 1 f.; vgl. auch VB 122; 163).
5.
5.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; 142 V 58 E. 5.1 S. 65; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
5.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
6.
6.1. Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ vom 11. Oktober 2022 und 28. Dezember 2022 erfolgten in Kenntnis der Akten, welche auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen beruhen und ein vollständiges Bild betreffend den relevanten medizinischen Sachverhalt ergeben (VB 163;
181 S. 1) sowie unter Einbezug der vorliegenden Fotodokumentation (VB 175–179) und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (VB 163; 181 S. 1). Zunächst bestehen an der Feststellung in der Aktenbeurteilung vom 11. Oktober 2022, dass keine grossen, entstellenden Hautnarben vorlägen, keine Zweifel. Der Bericht von Prof. Dr. med. C._____ und Assistenzarzt Dr. med. E._____ vom 1. Dezember 2022 weist lediglich auf einen postoperativ veränderten Hautstatus mit Narbenbildung am linken Nasenflügel hin (vgl. VB 170 S. 1). Ausserdem war bereits im Jahr 2019 eine Narbenkorrektur am linken Nasenflügel erfolgt (vgl. VB 62). Des Weiteren gelangte Dr. med. B._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 28. Dezember 2022 gestützt auf den Bericht von Prof. Dr. med. C._____ und Assistenzarzt Dr. med. E._____ vom 1. Dezember 2022 (VB 170) samt Fotodokumentation (VB 175–179) zur überzeugend begründeten Schlussfolgerung, dass aufgrund der leichten Deviation der Nasenachse nach rechts und einer leichten Deviation des Nasenseptums nach links keine erhebliche Schädigung der Nase vorliege, welche einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen würde; divergierende ärztliche Beurteilungen finden sich in den medizinischen Akten nicht. Auch die Einschätzung von Dr. med. B._____, wonach die Nasenatmungsbehinderung keine Unfallfolge darstelle, ist nachvollziehbar. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Eine derartige "post hoc, ergo propter hoc"-Argumentation ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330 und 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.).
6.2. Zusammenfassend kann auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Aktenbeurteilungen des Versicherungsmediziners Dr. med. B._____ vom 11. Oktober 2022 und 28. Dezember 2022 abgestellt werden. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der Skalenwerte gemäss Anhang 3 zur UVV und der Suva-Tabelle 18 ist beim Beschwerdeführer aufgrund der Geringfügigkeit der Deviation der Nasenachse und des Nasenseptums sowie der Hautnarbe am linken Nasenflügel keine Entstellung im Gesicht festzustellen, welche einem Integritätsschaden von mindestens 5 % entspricht (vgl. E. 3). Ausserdem sind die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behaupteten Schmerzen an der Nase nicht durch objektive Befunde erklärbar. Aufgrund des medizinischen Befunds lässt sich somit keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität – und damit keine seit der als Referenzzeitpunkt heranzuziehenden Verfügung vom 19. Januar 2022 neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands im Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge (vgl. BGE 144 V 245 E. 6.2 S. 254) – feststellen (vgl. E. 2). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. April 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Biehler