VBE.2023.430
VBE.2023.430 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-02-20
20. Februar 2024Deutsch9 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.430 / nb / nl Art. 23 Urteil vom 20. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Amt für Wirtschaft und Arbeit, Ra...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2023.430 / nb / nl Art. 23
Urteil vom 20. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rain 53, 5001 Aarau gegner
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. September 2023)
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Juli 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermittlung und am 2. August 2022 bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (ALE) ab dem 25. Juli 2022 an. Das RAV Q._____ stellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juli 2023 während 38 Tagen in dessen Anspruchsberechtigung ein, da er sich nicht auf eine Stelle bei der Garage B._____ beworben hatte. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 13. September 2023 ab.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 19. November 2023 zur Vernehmlassung und hielt sinngemäss an seinem Antrag fest.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16 ff.) zu Recht während 38 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Zur Schadensminderung muss die versicherte Person grundsätzlich jede zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 AVIG). Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nach Art. 16 AVIG. Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.1 mit Hinweis).
2.2
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist auch dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38; SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19, 8C_491/2014 E. 2). Grundsätzlich ist daher vom Einstellungstatbestand jedes Verhalten erfasst, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850). Die arbeitslose Person hat bei Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber vielmehr klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (SVR 2020 ALV Nr. 14 S. 43, 8C_750/2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit wird nicht vorausgesetzt (SVR 2021 ALV Nr. 5 S. 14, 8C_468/2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst sowohl die Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit als auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1) sowie einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.
3.1
In sachverhaltlicher Hinsicht geht aus den Akten hervor, dass die Garage B._____ mit E-Mail vom 11. Mai 2023 an die zuständige Sachbearbeiterin des RAV mitgeteilt hatte, dass sie den Beschwerdeführer bereits mehrfach erfolgslos telefonisch zu erreichen versucht habe und auch eine Nachricht "auf Band" ohne Reaktion geblieben sei. Die Sachbearbeiterin forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit E-Mail vom 12. Mai 2023 auf, sich auf die entsprechende Stelle zu bewerben, wofür sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Mai 2023 bedankte (VB 72). Die Garage B._____ teilte am 19. Mai 2023 mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei ihr gemeldet habe (VB 68). Mit Eingabe an den Beschwerdegegner vom 6. Juni 2023 teilte die Garage B._____ mit, der Beschwerdeführer habe sich auch nachträglich nicht beworben. Er hätte "per sofort" mit der Arbeit beginnen können. Es habe sich um eine Festanstellung gehandelt, die in der Zwischenzeit anderweitig besetzt worden sei (VB 39 f.).
3.2. Aus den Akten ergibt sich demnach zweifelsfrei, dass sich der Beschwerdeführer (trotz entsprechender Aufforderung) nicht auf die entsprechende Stelle beworben hat, was dieser denn auch gar nicht geltend macht. Auch die erfolglosen Versuche der Kontaktaufnahme seitens der Garage B._____ werden von ihm anerkannt (vgl. Beschwerde). Er bringt jedoch sinngemäss vor, dass es sich dabei um einen Racheakt seitens der Garage B._____ handle. Er sei bereits (anhand der Angaben im Schreiben vom 30. Juni 2023 wohl in der ersten Jahreshälfte 2022 [VB 36]) einmal dort persönlich vorstellig geworden, wobei er "unfreundlich empfangen" worden sei (VB 36) bzw. der Geschäftsführer "brutal unfreundlich, überheblich und sehr arrogant" gewesen sei und von ihm erwartet habe, dabei behilflich zu sein, Kunden überhöhte Reparaturkosten verrechnen zu können (VB 23).
3.2. Aus den Akten ergibt sich demnach zweifelsfrei, dass sich der Beschwerdeführer (trotz entsprechender Aufforderung) nicht auf die entsprechende Stelle beworben hat, was dieser denn auch gar nicht geltend macht. Auch die erfolglosen Versuche der Kontaktaufnahme seitens der Garage B._____ werden von ihm anerkannt (vgl. Beschwerde). Er bringt jedoch sinngemäss vor, dass es sich dabei um einen Racheakt seitens der Garage B._____ handle. Er sei bereits (anhand der Angaben im Schreiben vom 30. Juni 2023 wohl in der ersten Jahreshälfte 2022 [VB 36]) einmal dort persönlich vorstellig geworden, wobei er "unfreundlich empfangen" worden sei (VB 36) bzw. der Geschäftsführer "brutal unfreundlich, überheblich und sehr arrogant" gewesen sei und von ihm erwartet habe, dabei behilflich zu sein, Kunden überhöhte Reparaturkosten verrechnen zu können (VB 23).
3.3. Der Beschwerdeführer belässt es bei seinen emotionalen Ausführungen, ohne entsprechende Belege für seine Anschuldigungen zu präsentieren. Die entsprechenden Behauptungen erscheinen denn auch wenig glaubhaft, denn obwohl er bereits mehrfach von der Garage B._____ (erfolglos) telefonisch kontaktiert und zusätzlich von der zuständigen Sachbearbeiterin des RAV mit E-Mail vom 12. Mai 2023 zur Bewerbung auf die Stelle aufgefordert worden war (VB 72), unterliess er es, zu diesem Zeitpunkt etwaige Vorbehalte gegen den potentiellen Arbeitgeber anzubringen, sondern bedankte sich bei der Sachbearbeiterin für die Bewerbungsaufforderung. Dieser Geschehensablauf spricht dafür, dass es sich bei den Ausführungen des Beschwerdeführers um reine Schutzbehauptungen handelt, wäre doch andernfalls grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass er sich aufgrund der Angabe der Unternehmung an die behaupteten, keinesfalls als alltäglich zu geltenden Erfahrungen erinnern und gegen eine Bewerbung bei dieser unter Angabe der Gründe umgehend opponieren würde. Selbst wenn es in der Vergangenheit indes bereits zu einem Kontakt des Beschwerdeführers und der Garage B._____ gekommen sein sollte, stellte ein (subjektiv empfundener) unfreundlicher Vorgesetzter jedoch ohnehin keinen Unzumutbarkeitsgrund im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG dar. Dem Beschwerdeführer steht es im Rahmen seiner ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (E. 2.1.) nicht frei, eine zumutbare Arbeitsstelle aufgrund von Antipathie oder anderer subjektiver Befindlichkeiten nicht anzutreten.
3.4. Indem der Beschwerdeführer sich nicht auf die freie Stelle bei der Garage B._____ beworben bzw. eine Kontaktaufnahme mit dieser verweigert hat,
verunmöglichte er das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (vgl. E. 2.2.). Der Beschwerdeführer ist daher wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen.
4.
4.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV unter anderem vor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Das Vorliegen eines eine Unterschreitung des vorgesehenen Rahmens rechtfertigenden Grundes (vgl. BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 130 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen) ist nicht ersichtlich.
4.2. Der Beschwerdegegner ging aufgrund des durch das Verhalten des Beschwerdeführers verursachten Scheiterns des Zustandekommens eines Arbeitsvertrages von einem schweren Verschulden aus und sanktionierte ihn im angefochtenen Einspracheentscheid mit 38 Einstelltagen. Dabei stützte sich der Beschwerdegegner auf das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco; vgl. Rz. D79 der AVIG-Praxis ALE Ziff. 2.B), wonach eine erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Einstelltagen sanktioniert werden kann. Die 38 Einstelltage bewegen sich mittig innerhalb dieses Spektrums. Triftige Gründe, welche es rechtfertigen würden, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, sind keine ersichtlich. Die festgelegte Einstellungsdauer ist daher zu bestätigen.
4.3. Zusammengefasst hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 13. September 2023 somit zu Recht während
38 Tagen in dessen Anspruchsberechtigung eingestellt; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 20. Februar 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia