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Entscheid

VBE.2023.439

VBE.2023.439 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-02-13

13. Februar 2024Deutsch10 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.439 / lm / nl Art. 19 Urteil vom 13. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mary Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Domi...

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Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.439 / lm / nl Art. 19

Urteil vom 13. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mary

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Dominik Frey, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 2. Oktober 2023)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1986 geborene Beschwerdeführerin war nicht erwerbstätig, als sie sich am 2. Juli 2021 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin diverse Abklärungen und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle betreffend eine allfällige Einschränkung im Haushalt (Bericht vom 5. Dezember 2022). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen bzw. – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 82 % – eine ganze Rente zuzusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin nahm die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs vor (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG). Sie stellte in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Bericht vom 5. Dezember 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle fest, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung ihrer Haushaltstätigkeiten zu 10 % eingeschränkt sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24). Entsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 10 % und verneinte daher einen Rentenanspruch (VB 32). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie wäre im Gesundheitsfall zu

80.

% erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig, weshalb die Beschwerdegegnerin die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 16 ATSG) hätte vornehmen

müssen. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig und zu 10 % im Haushalt eingeschränkt. Der Invaliditätsgrad betrage daher 82 % (Beschwerde S. 8).

1.2

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 (VB 32) zu Recht verneinte.

2.

2.1

Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Art. 24septies Abs. 1 IVV). Die versicherte Person gilt als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von hundert Prozent oder mehr entspricht (Art. 24septies Abs. 2 lit. a IVV). Als nicht erwerbstätig im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG gilt sie, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (Art. 24septies Abs. 2 lit. b IVV). Wenn die versicherte Person im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht, liegt Teilerwerbstätigkeit vor (Art. 24septies Abs. 2 lit. c IVV i.V.m. Art. 28a Abs. 3 IVG).

Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Urteil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V

353.

E. 5b S. 360; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 549 f.).

Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext

eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).

2.2

Die Beschwerdeführerin gab sowohl im Fragebogen über Haushalt und Erwerbstätigkeit vom 1. August 2021 als auch während der Abklärung an Ort und Stelle vom 2. Dezember 2022 an, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Pensum von 80 – 100 % tätig wäre (VB 15 und 24). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Serbien die Grundschule besucht hat und im Jahr 2009 im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist ist (VB 2 S. 3). In den Jahren 2010, 2016 und 2018 ist sie Mutter einer Tochter und zwei Söhnen geworden (VB 24 S. 3). Eine Ausbildung habe die Beschwerdeführerin nicht absolviert (VB 24 S. 3; 2 S. 3).

2.3

2.3.1. Bezüglich Unterstützung bei der Kinderbetreuung gibt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren an, die Schwiegermutter hätte ihr aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht behilflich sein können (Beschwerde S. 6). Den Akten kann hingegen an mehreren Stellen entnommen werden, dass die Schwiegereltern die Beschwerdeführerin bei Haushaltsführung und Kinderbetreuung unterstützen (VB 14 S. 2; 15 S. 2, 5 f.; 24 S. 2, 4, 6). Zur Begründung ihrer Angabe, im Gesundheitsfall 80 – 100 % erwerbstätig zu sein, gab die Beschwerdeführerin an, die Kinder könnten von der Schwiegermutter betreut werden (VB 24 S. 2). Weiter ergeht aus den Akten, dass auch der Ehemann unabhängig von seiner eigenen Erwerbstätigkeit Aufgaben im Haushalt übernimmt und sich zeitweise um die Kinder kümmert (VB 15 S. 5 f. und VB 24 S. 4 f.). Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Aussagen weder vor noch nach ihrer Einreise in die Schweiz je eine Erwerbstätigkeit gesucht (VB 24 S. 3).

2.3.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, insbesondere auch aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen (Beschwerde S. 7). Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, nachdem er im Jahr 2016 einen Unfall erlitten habe (Beschwerde S. 7), wieder temporär arbeitstätig ist und dabei gemäss Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'800.00 erzielt (vgl. VB 24 S. 2).

2.3.3

Die Beschwerdeführerin gab sowohl beim telefonischen Erstgespräch, im Formular für die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 2. Juli 2021, als auch im Fragebogen über Haushalt und Erwerbstätigkeit vom 1. August

2021 an, sie verfüge über keine Deutschkenntnisse (VB 2 S. 3; 14 S. 2 f.,

15.

S. 6). Zudem war sie bei der Abklärung an Ort und Stelle vom 2. Dezember 2022 sowie während den medizinischen Behandlungen zur sprachlichen Verständigung auf ihren Ehemann bzw. auf medizinisches Personal als Übersetzer angewiesen (vgl. VB 11 S. 2, 7; 24 S. 1; 4 S. 2; vgl. auch VB 18 S. 5). Den Akten kann nebst den mit der Beschwerde eingereichten, vom Dezember 2014 und vom Juni 2015 datierenden Kursbestätigungen nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seither weitere Deutschkurse im Hinblick auf eine allfällige Erwerbstätigkeit besucht hätte. Schliesslich ist ein Protokoll betreffend ein telefonisches Erstgespräch vom 30. Juli 2021 aktenkundig, gemäss welchem die Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen Eingliederungsberaterin angegeben hat, sie fühle sich subjektiv nicht in der Lage zu arbeiten. Zudem seien Eingliederungsmassnahmen "kein Thema", da sie sich das Arbeiten subjektiv nicht zutraue (VB 14 S. 2).

2.3.4

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 und 2010 (nach der Einreise in die Schweiz und vor der Geburt ihrer Kinder) keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Auch nach dem Eintritt ihrer 2010 geborenen Tochter in den Kindergarten und vor der Geburt ihres Sohnes im Jahr 2016 übte sie keine Erwerbstätigkeit aus. Sie hat denn auch nach eigenen Angaben weder vor noch nach ihrer Einreise in die Schweiz je eine Erwerbstätigkeit gesucht, obwohl sie sowohl durch ihre Schwiegereltern als auch durch den Ehemann im Haushalt und in der Kinderbetreuung unterstützt wird und die Kinderbetreuung im Falle einer Erwerbstätigkeit gemäss Angaben der Beschwerdeführerin selbst durch die Schwiegermutter sichergestellt wäre (E. 2.3.1. hiervor). Gestützt auf die Aktenlage verfügt sie auch nach fünfzehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz über keine bzw. geringe Deutschkenntnisse (wobei letztmals im Jahr 2015 ein Deutschkurs "Deutsch für Familienfrauen" mit der Sprachstufe A2 absolviert wurde) und sie gab zudem an, sich subjektiv keine Arbeit zuzutrauen (E. 2.3.3. hiervor). Seit ihrer Einreise in die Schweiz leben die Beschwerdeführerin und ihre Familie somit vom Einkommen ihres Ehemannes. Dass sich dieses, wie in der Beschwerde geltend gemacht (S. 7), erheblich verringert hätte, ergibt sich aus den Akten nicht und es werden auch keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass allein die finanzielle Motivation, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht ausreichend ist, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Ausüben einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu begründen (vgl. E. 2.1). Somit ist nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu

100.

% im Haushaltsbereich tätig wäre.

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in erwerblicher Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht vom 5. Dezember 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle (VB 24). Die zuständige Abklärungsperson ermittelte darin eine Einschränkung von 10 % im Haushaltsbereich (VB 24). Diese Einschätzung wird von der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (Rügeprinzip, vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.). Vielmehr geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ebenfalls von einer 10%igen Einschränkung im Haushaltsbereich aus. Der Abklärungsbericht ist nachvollziehbar und es sind keine Fehleinschätzungen festzustellen (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.2 mit Hinweisen). Auf den Bericht kann daher vollumfänglich abgestellt werden.

4.

Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 10 % nicht zu beanstanden. Ein Invaliditätsgrad von unter

40.

% begründet keinen Rentenanspruch (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 zu Recht verneint.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. 9 ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 13. Februar 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Meier