Lexipedia

Entscheid

VBE.2023.442

VBE.2023.442 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-05-27

27. Mai 2024Deutsch26 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.442 / lf / sc Art. 68 Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Rechtsanwalt Dario von Nied...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.442 / lf / sc Art. 68

Urteil vom 27. Mai 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Rechtsanwalt Dario von Niederhäusern, c/o CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Länggassstrasse 35/37, Postfach, 3001 Bern

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, c/o Allianz Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. September 2023)

Sachverhalt

1.

Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 9. Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begutachten (Gutachten der SMAB AG, Bern [SMAB], vom 22. Februar 2022). Nach Rücksprachen mit dem RAD, der Vornahme einer Abklärung an Ort und Stelle betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich, durchgeführtem Vorbescheidverfahren und dem Einholen einer ergänzenden Stellungnahme des Abklärungsdienstes sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2023 eine befristete Viertelsrente vom 1. August 2021 bis am 30. April 2022 zu.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 14. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 14.09.2023 sei aufzuheben.

2. A._____ sei eine Rente von 100% vom 01.08.2021 bis zum 30.04.2022 zu entrichten. Ab dem 01.05.2022 sei eine unbefristete Rente von mindestens 40% zu entrichten.

3. Eventualiter seien weitere Abklärungen in Bezug auf die Einschränkungen von A._____ im Haushalt vorzunehmen.

4. Subeventualiter sei das Dossier an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Vornahme von weiteren Abklärungen betreffend der Einschränkungen von A._____ im Haushalt.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. November 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 verzichtete diese auf das Einreichen einer Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 ist demnach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage und für Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 ist demnach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage und für Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).

3.

3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 97) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrisch-neuropsychologische SMAB-Gutachten vom 22. Februar 2022. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 67.1 S. 16):

"- Hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2) - Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode - Mit mittelschwerer neuropsychologischer Störung"

Im SMAB-Gutachten wurde zudem festgehalten, ab dem 3. August 2020 bis zum Begutachtungszeitpunkt am 21. Januar 2022 (VB 67.1 S. 3) habe in angestammter und angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem Begutachtungszeitpunkt am 21. Januar 2022 (VB 67.1 S. 3) bestehe bei einer möglichen täglichen Präsenz von viereinhalb Stunden bezogen auf ein 100 % Pensum in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 35 % und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (VB 67.1 S. 19 f.).

3.2. Das SMAB-Gutachten vom 22. Februar 2022 (VB 67.1) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (zum Beweiswert von Gutachten: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a f. S. 352 f.). Dass die Beschwerdegegnerin auf das SMAB-Gutachten abstellte, wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zudem ausweislich der Akten zu Recht nicht beanstandet (vgl. Beschwerde S. 4), womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

4.

4.1. Im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist vorab die Statusfrage zu klären. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 14. September 2023 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 40 % erwerbstätig und zu 60 % im Haushalt tätig wäre (VB 97 S. 4 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).

4.2. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2; 130 V 393 E. 3.3; 125 V 146 E. 2c S. 150, je mit Hinweisen).

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 08. August 2023 mit Hinweis). Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).

4.3. Im telefonischen Erstgespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2021 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen heute im Umfang von 40 % erwerbstätig wäre und bisher wegen der Kinder in einem Teilzeitpensum tätig gewesen sei (VB 6 S. 2). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt gab die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2021 an, dass sie, wenn sie gesund wäre, keine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben würde (VB 19 S. 3). Sie sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 40 % erwerbstätig gewesen. Sie habe das Pensum in der Schwangerschaft im Jahr 2012 reduziert wegen der Kinderbetreuung, einer Angststörung, Panikattacken und Zwängen (VB 19 S. 2).

Gemäss Bericht vom 13. Juni 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 1. Juni 2022 gab die Beschwerdeführerin – nach der Trennung von ihrem Ehemann im März 2022 - anlässlich der Abklärung sodann an, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Die Kinder seien schon älter und würden während ihrer Erwerbstätigkeit von der Schwiegermutter betreut. Diese sei AHV-Rentnerin und habe Zeit für ihre Grosskinder. Auf die Angaben im Fragebogen Haushalt angesprochen, wonach sie auch bei Gesundheit nicht arbeiten würde, habe die Beschwerdeführerin gesagt, sie habe einfach etwas geschrieben, damit es erledigt sei (VB 73 S. 3). Die Abklärungsperson ging in ihrem Bericht vom 13. Juni 2022 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2023 dennoch von einem Status von

40 % Erwerbs- und 60 % Haushaltsbereich aus (VB 73 S. 5; 93 S. 1) und hielt zur Festlegung und Begründung der Bemessungsmethode fest, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der Eingliederungsberaterin angegeben, im Gesundheitsfall weiterhin in einem Pensum von 40 % erwerbstätig zu sein. Dieses Pensum habe sie auch die letzten Jahre bis zur Kündigung durch den Arbeitgeber im Juli 2019 geleistet. Die Kinder seien nun zehn Jahre alt. Hätte sie ihr Pensum erhöhen wollen, hätte sie dies bereits im Laufe der Einschulung der Zwillinge umsetzen können. Eine ausgewiesene Gesundheitsverschlechterung lasse sich den Akten ab Kündigungszeitpunkt entnehmen und die Arbeitsunfähigkeit sei ab August 2020 ausgewiesen (VB 73 S. 3; 93 S. 1).

Hinsichtlich des beruflichen und privaten Werdegangs der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten, dass diese seit Mai 1999 verheiratet ist (VB 1 S. 2) und ihr Ehemann in einem 100%-Pensum als Monteur arbeitet (VB 6 S. 2; 19 S. 4). Sie haben gemeinsam Zwillinge, die am tt.mm. 2012 geboren wurden (VB 1 S. 3; 18). Seit 2012 wohnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in einer viereinhalb Zimmer-Wohnung (VB 19 S. 4), aus welcher der Ehemann nach erfolgter Trennung per 16. März (VB 72 S. 3) bzw. per 1. April 2022 (VB 73 S. 1, 3) auszog. Ausweislich der Akten verfügt die Beschwerdeführerin über keine Berufsausbildung. Sie reiste als 12-Jährige aus Q._____ in die Schweiz ein und arbeitete nach Beendigung der Schule in unterschiedlichen Firmen, bis sie schliesslich im Jahr 2010 bei der B._____ AG als Kommissioniererin angestellt wurde (VB 16 S. 2 ff.; 67.1 S. 7 f.; 67.4 S. 2). Gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2010 startete die Beschwerdeführerin die Stelle bei der B._____ AG im Juni 2010 in einem 100-%-Pensum (VB 78 S. 13) und reduzierte dieses gemäss eigenen Angaben in der Folge aus gesundheitlichen Gründen schrittweise auf 40 % (VB 67.1 S. 8, 17). Dies lässt sich auch den jährlichen Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK) entnehmen (VB 16 S. 4). Ausweislich des IK-Auszuges war die Beschwerdeführerin seit August 2002, ausser in den Zeiträumen von August 2004 bis Mai 2006 und Januar bis Juni 2010, in denen sie Arbeitslosenentschädigung bezog, erwerbstätig; dies auch nach der Geburt ihrer Zwillinge im Jahr 2012 (VB 16 S. 3 f.).

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Begutachtung an, sie habe wegen psychischen Problemen nie zu 100 % gearbeitet und habe viele Absenzen gehabt (VB 67.3 S. 3, 5). Der gutachterlichen Einschätzung ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Kindheit unter einer Angststörung leide. Bereits früh seien eine Panikstörung sowie eine hypochondrische Störung diagnostiziert worden (2006). Im weiteren Verlauf sei ausserdem eine Zwangsstörung hinzugetreten. Komorbid habe sich eine rezidivierende depressive Störung entwickelt. Durch eine langjährige psychotherapeutische Behandlung habe phasenweise zwar eine Stabilisierung des Zustandes erreicht werden können, wobei es jüngst zu einer gewissen Verschlechterung gekommen sei (VB 67.1 S. 18 f.).

Hinsichtlich der Betreuungssituation der Zwillinge ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin der hauptbetreuende Elternteil ist und die Kinder seit der Trennung im März 2022 jeweils einen Tag unter der Woche und jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater verbringen (VB 72; 73 S. 1, 5; Beschwerde S. 7, 11). Gegenüber der Krankentaggeldversicherung hatte die Beschwerdeführerin im Juni 2021, als es um eine Behandlung in einer Tagesklinik ging, angegeben, dass sie niemanden habe, der auf ihre Kinder schauen würde (VB 41 S. 10), und sie nicht möchte, dass ihre Kinder von fremden Menschen betreut würden (VB 41 S. 6). Gegenüber der Arbeitslosenversicherung hatte die Beschwerdeführerin jedoch ausweislich der Verfügung vom 5. August 2021 angegeben, dass sie, wenn sie gesund wäre, in einem 40%-Pensum arbeiten würde und ihre Kinder seit dem 1. Mai 2021 jeweils am Mittwoch und Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr von ihrer Schwiegermutter betreut würden (VB 52 S. 2). Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 1. Juni 2022 gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Kinder, wenn sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, während dieser Erwerbstätigkeit von der Schwiegermutter betreut würden (VB 73 S. 3).

4.4. Zu berücksichtigen ist, dass die anlässlich des telefonischen Erstgesprächs und die im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gemachten Aussagen gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" stark zu gewichten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Angesichts der Tatsache, dass es der seit Kindheit gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführerin schwerfallen dürfte, sich ein Leben bei voller Gesundheit vorzustellen (vgl. Beschwerde S. 5 f.), kann jedoch nicht unbesehen auf diese "Aussagen der ersten Stunde" abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 4.2.2 und 8C_247/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3, je mit Hinweisen). Es kann jedoch trotzdem nicht ausgeschlossen werden, dass die anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 1. Juni 2022 getätigte Aussage einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (VB 73 S. 3) der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin (VB 31) von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Zudem ist zu beachten, dass trotz medizinisch-theoretischer Arbeitsfähigkeit von 40 % (vgl. E. 3.1. hiervor) keine Anstrengungen der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, eine Tätigkeit in diesem Umfang aufzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 7.1). Aufgrund der gesamten Umstände (vgl. E. 4.3. hiervor) ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).

Ebensowenig ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall lediglich zu 40 % erwerbstätig wäre. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 f.) ist nämlich nicht ausser Acht zu lassen, dass die Beschwerdeführerin gemäss fachärztlicher Einschätzung bereits seit ihrer Kindheit unter psychischen Beschwerden leidet (VB 67.1 S. 18 f.), und überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass dies eine Auswirkung auf das jeweils geleistete Pensum der Beschwerdeführerin hatte bzw. deswegen eine Reduktion des Pensums vorgenommen wurde. Trotz der bereits seit Kindheit bestehenden psychischen Beschwerden war die Beschwerdeführerin seit August 2002 ausser in den Zeiträumen von August 2004 bis Mai 2006 und Januar bis Juni 2010, in denen sie Arbeitslosenentschädigung bezog, erwerbstätig; dies auch nach der Geburt ihrer Zwillinge im Jahr 2012 und teilweise auch in höheren Pensen (VB 16 S. 3 f.). Es ist im Rahmen einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände (vgl. E. 4.3. hiervor) bezüglich der Statusfrage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 9 E. 9.5 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall spätestens ab August 2021, als die Zwillinge in die 4. Klasse (VB 73 S. 3) kamen und die Trennung von ihrem Ehemann bereits absehbar war (VB 67.1 S. 8; 67.3 S. 3), in einem 50%Pensum erwerbstätig gewesen wäre und sich im Umfang von 50 % dem Haushaltsbereich und der Kinderbetreuung gewidmet hätte (vgl. zum Umfang der Erwerbstätigkeit getrennt lebender Eltern von minderjährigen Kindern BGE 144 III 481 E. 4.7.6; siehe auch Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts K._____ vom 31. März 2022 [VB 72 S. 5]). Die Kinderbetreuung wäre denn auch ausweislich der Akten im Rahmen eines 50-%Pensums durch die Schwiegermutter und den Ehemann sichergestellt gewesen (VB 73 S. 3, 5). Dass sie im Gesundheitsfall in einem höheren Pensum erwerbstätig wäre, ist jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und 50%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfalle auszugehen ist. Die Invaliditätsgradbemessung anhand der gemischten Methode ist daher entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 8) nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Betreffend die Einschränkung im Aufgabenbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 (VB 97) auf den Bericht vom 13. Juni 2022 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 1. Juni 2022 (VB 73) sowie die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 11. Mai 2023 (VB 93). Die Abklärungsperson hielt gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die medizinischen Akten fest, im Haushalt bestehe seit August 2020 eine behinderungsbedingte Einschränkung von 10.5 % (VB 73 S. 6).

5.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, gleich wie im SMAB-Gutachten zeitlich zu unterscheiden zwischen der Zeit vor und nach der Begutachtung. Es sei davon auszugehen, dass die Einschränkungen im Haushalt von August 2020 bis Januar 2022 auch 100 % betragen hätten (vgl. Beschwerde S. 8 f.). Der Abklärungsbericht sei in jeder Hinsicht mangelhaft und werde ganzheitlich beanstandet. Eine nicht medizinisch ausgebildete Person sei gar nicht geeignet, bei psychischen Beschwerden die Haushaltsituation zu beurteilen (vgl.

Beschwerde S. 9 f.). Die krasse Differenz zwischen einer angeblichen Einschränkung von 10.5 % im Haushalt gegenüber einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auch in optimal angepasster Tätigkeit sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Abklärungsbericht es verpasst habe, die tatsächlichen Einschränkungen im Haushalt zu erfassen und korrekt abzubilden. Zudem fehle die Fremdhilfe im Haushalt im heutigen Zustand fast vollständig, weshalb die Einschränkungen im Haushalt heute erheblich höher seien als noch im Abklärungsbericht attestiert (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Daher seien weitere Abklärungen angezeigt (vgl. Beschwerde S. 12).

5.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3).

5.4. Der Abklärungsbericht vom 13. Juni 2022 (VB 73) wurde von einer hierfür qualifizierten Person, unter Berücksichtigung der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, in Kenntnis der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt. Die Abklärungsperson begründete ihre Abklärungsergebnisse und Schlussfolgerungen angemessen detailliert und plausibel, wobei keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben bestehen. Sie führte detailliert und nachvollziehbar aus, worin die Einschränkungen bestünden, wie diese zu berücksichtigen seien und inwiefern diese teilweise durch die zumutbare Mitarbeit der Kinder und des getrenntlebenden Ehemannes kompensiert oder inwieweit gewisse Aufgaben von der Beschwerdeführerin etappenweise erledigt werden könnten.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine nicht medizinisch ausgebildete Person sei gar nicht geeignet, bei psychischen Beschwerden die Haushaltsituation zu beurteilen (vgl. Beschwerde S. 9 f.), ist darauf

hinzuweisen, dass ein Bericht über eine Abklärung an Ort und Stelle grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage darstellt, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 242 f. zu Art. 28a IVG mit weiteren Hinweisen). Eine dem Abklärungsbericht widersprechende fachärztliche, begründete Einschätzung der Einschränkung im Haushaltsbereich aus psychiatrischer Sicht lässt sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Bezüglich der Einschätzungen der behandelnden Psychologin Dipl.-psych. C._____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 21. November 2022 und 11. April 2023 (VB 81 S. 5 f.; 90 S. 3 ff.; vgl. Beschwerde S. 9 f.) ist nämlich festzuhalten, dass diese über keine fachärztliche Kompetenz verfügt (vgl. zur Relevanz eines Facharzttitels Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2019 vom 19. Mai 2020 E. 3.3.2). Der RAD-Arzt med. pract. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, hielt zudem in seiner Aktenbeurteilung vom 4. Mai 2023 fest, die Ausführungen der Psychologin zu den Einschränkungen im Haushalt seien nicht geeignet, die Ergebnisse der Abklärung an Ort und Stelle vom 1. Juni 2022 wesentlich in Frage zu stellen. Allgemein könne aus versicherungsmedizinischer Sicht darauf hingewiesen werden, dass im Haushalt von einer freien Einteilbarkeit der Arbeit und der Pausen auszugehen sei, weshalb sich die gestellten Diagnosen in der Haushaltstätigkeit geringer auswirken dürften als bei einer regelmässigen, von aussen getakteten Berufstätigkeit (VB 92 S. 2). Im Bericht vom 11. Mai 2023 führte die Abklärungsperson sodann ergänzend aus, die Einschränkungen im Haushalt seien vor Ort detailliert aufgenommen worden. Es handle sich um einen sehr gepflegten Haushalt. Wie der Rechtsvertreter erwähne, erhalte die Beschwerdeführerin keine Fremdhilfe im Haushalt. Sie meistere diesen selbstständig, wobei es zumutbar sei, Arbeiten in Etappen oder an gesundheitlich besseren Tagen auszuführen, sie könne diese selbst einteilen. Am Abklärungsbericht vom 13. Juni 2022 könne festgehalten werden (VB 93 S. 2). Die Einschätzung von Dipl.psych. C._____ vermag damit keine Zweifel am Abklärungsbericht vom 13. Juni 2022 zu begründen.

Dass die Einschätzung der Einschränkungen im Erwerb und im Haushalt weit auseinanderliegen (vgl. Beschwerde S. 8 ff.), ist sodann nicht ungewöhnlich. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wirkt sich oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledigung der Hausarbeiten aus als auf die

Teilerwerbstätigkeit, so dass im Aufgabenbereich häufig ein tieferer Invaliditätsgrad als im erwerblichen Bereich resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.5 mit Hinweisen). Im Abklärungsbericht wurde sodann die gutachterliche Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit von August 2020 bis zur Begutachtung berücksichtigt (VB 73 S. 1). Es wurde jedoch in Würdigung der gesamten Umstände trotzdem auch retrospektiv lediglich von einer Einschränkung von 10.5 % im Haushalt ausgegangen (VB 73 S. 6). Dies stimmt sodann auch mit den echtzeitlich gemachten Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 22. Februar 2021 überein, wonach zu diesem Zeitpunkt keine grossen Einschränkungen im Haushalt bestanden hätten (VB 19 S. 6 f.).

Praxisgemäss ist sodann vom Grundsatz auszugehen, dass einer leistungsansprechenden Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.3). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mehr in der früher gemeinsamen Wohnung wohnt, sondern sie getrennt leben, war bereits im Zeitpunkt der Abklärung an Ort und Stelle vom 1. Juni 2022 der Fall und wurde entsprechend von der Abklärungsperson berücksichtigt. Eine Mithilfe des Ehemanns, welcher nach wie vor in der Nähe der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder lebt (VB 73 S. 1), ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht, insbesondere wenn es um die Betreuung der Kinder geht, jedoch weiterhin zu berücksichtigen, denn die zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). Da eine gesundheitliche Verschlechterung seit der Abklärung an Ort und Stelle zudem medizinisch nicht ausgewiesen ist und die umfangreichen sowie detaillierten Angaben gemäss Abklärungsbericht mit dem Gesundheitszustand gemäss Gutachten und den eigenen Äusserungen der Beschwerdeführerin übereinstimmen, vermag die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern es seit der Abklärung zu einer massgebenden Veränderung der behinderungsbedingten Einschränkung im Haushalt gekommen sein soll (vgl. Beschwerde S. 10 f.) oder der Abklärungsbericht klar feststellbare Fehleinschätzungen enthalte.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt der Abklärungsbericht vom 13. Juni 2022 somit sämtliche der genannten Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidgrundlage. Ein Eingriff in das Ermessen der fachlich kompetenten und näher am konkreten Sachverhalt stehenden Abklärungsperson ist damit vorliegend nicht angezeigt (vgl. E. 5.3. hiervor). Es ist somit von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 10.5 % seit August 2020 auszugehen (VB 73 S. 6). Damit sind die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum massgeblichen tatsächlichen Sachverhalt nicht zu beanstanden, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 12) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).

6.

Gestützt auf die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung unter Annahme einer 50%igen Erwerbs- und 50%igen Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall (vgl. E. 4.4. hiervor) ergibt sich damit Nachfolgendes:

Per August 2021 (frühestmöglicher Rentenbeginn: Anmeldung vom 9. Februar 2021, VB 1; Beginn Wartejahr August 2020, VB 67.1 S. 19; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) resultiert bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 50 % (50 % x 100 % [vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit, VB 67.1 S. 19 f.]) und einem Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 5.25 % (50 % x 10.5 % [vgl. E. 5.4. hiervor]) ein Invaliditätsgrad von 55 % (50 % + 5.25 %, gerundet 55 %).

Per Januar 2022 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, vgl. E. 3.1. hiervor) ergibt sich für den Einkommensvergleich ausgehend vom Einkommen als Lagermitarbeiterin in einem 40%-Pensum im Jahr 2021 gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (VB 27 S. 5; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.5.2), hochgerechnet auf ein 100%-Pensum und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2022, ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 63'667.75 (Fr. 1'939.00 x 13 [VB 27 S. 5] x 100/40 [hochgerechnet auf 100%-Pensum] x 107.7/106.6 [indexiert auf das Jahr 2022; BfS, T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2022, Ziff. 77-82 "sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten", 2021 = 106.6, 2022 = 107.7]). Da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.1. hiervor) nicht vollumfänglich ausschöpft, ergibt sich gestützt auf den massgebenden LSE-Tabellenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f. mit Hinweis) unter Berücksichtigung der statistischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2022 sowie eines 10%igen Abzugs vom statistischen Wert (aufgrund der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von

40 % in angepasster Tätigkeit [VB 67.1 S. 20] gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen und vorliegend für den Zeitraum ab Januar 2022 aufgrund der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Fassung; vgl. E. 2. hiervor) ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 19'525.10 (Fr. 4'276.00 [BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 109.4/107.9 [indexiert auf das Jahr 2022; BfS, T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2022, Total, 2020 = 107.9, 2022 = 109.4] x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Total, 2022 = 41.7 h] x 12 x 0.4 [vgl. E. 3.1. hiervor] x 0.9 = Fr. 19'525.10). Für den Zeitraum ab Januar 2022 resultiert damit bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 63'667.75 und des Invalideneinkommens von Fr. 19'525.10 eine prozentuale Einschränkung von 69.33 % ([Fr. 63'667.75 - Fr. 19'525.10] / Fr. 63'667.75 x 100) im Erwerbsbereich. Bei anteilsmässiger Gewichtung der Einschränkung ergibt sich per Januar 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 34.67 % (50 % x 69.33 %) im Erwerbsbereich und einem Invaliditätsgrad von 5.25 % (50 % x 10.5 % [vgl. E. 5.4. hiervor]) im Haushaltsbereich gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 40 % (34.67 % +

5.25 %, gerundet 40 %).

Insgesamt ist damit ab dem 1. August 2021 bei einem IV-Grad von 55 % von einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. E. 2 hiervor) und unter Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV bei einem IV-Grad von 40 % per Januar 2022 ab dem 1. Mai 2022 vom Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente gemäss Art. 28b Abs. 4 IVG (in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung; vgl. E. 2 hiervor) auszugehen.

7.

7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 14. September 2023 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 2021 bis am 30. April 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2022 Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente hat.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. September 2023 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 2021 bis am 30. April 2022 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2022 Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente hat.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 27. Mai 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker