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Entscheid

VBE.2023.446

VBE.2023.446 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-05-02

2. Mai 2024Deutsch14 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.446 / ss / ks Art. 62 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch seine Mutter B._____ dies...

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Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2023.446 / ss / ks Art. 62

Urteil vom 2. Mai 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler

Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch seine Mutter B._____ diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Beatrice Gurzeler, Rechtsanwältin, Worbstrasse 225, 3073 Gümligen

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 15. September 2023)

Sachverhalt

1.

Der im Februar 2011 geborenen Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter bzw. einer für die Familie tätigen psychosozialen Beraterin am 14. November 2021 zusammen mit seinem Zwillingsbruder (vgl. Verfahren VBE.2024.223) unter Angabe des Geburtsgebrechens Ziffer 405 (Autismus-Spektrum-Störungen [ASS]) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige angemeldet. Es folgten Abklärungen in medizinischer Hinsicht, im Rahmen welcher die Beschwerdegegnerin insbesondere Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt und ein vom Familiengericht C._____ in Auftrag gegebenes jugendforensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Kliniken D._____ (Gutachten vom 1. November 2021) beizog. Am 25. November 2022 erfolgte eine auf den Akten und verschiedenen Telefonaten basierende Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Betreuungsaufwand durch den Aussendienst der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurde ein Anspruch auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen rechtskräftig verneint, da keine Geburtsgebrechen ausgewiesen seien. Nach negativem Vorbescheid hinsichtlich der Hilflosenentschädigung hat die Beschwerdegegnerin den Aussendienst und den RAD aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers um erneute Stellungnahme gebeten. Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme des Aussendienstes hat die Beschwerdegegnerin mittels Verfügungen vom 15. September 2023 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige verneint.

2.

2.1. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2023 (gemeinsam mit seinem Bruder; vgl. Verfahren VBE.2024.223) fristgerecht Beschwerde und beantragten Folgendes:

"1. Die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei der Sachverhalt zu neuer Abklärung an die SVA zurückzuweisen – unter Kostenfolge –"

2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung vom 15. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 48) zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung verneint hat.

2.

2.1

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG gilt als hilflos auch eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Minderjährige die lediglich letztere Voraussetzung erfüllen, haben jedoch keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Art. 42bis Abs. 5 IVG).

2.2

Es gilt zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. e). Die Anforderungen an eine mittelschwere oder schwere Hilflosigkeit sind entsprechend höher (Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV).

Bei Minderjährigen ist gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht.

3.

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer keiner bzw. zumindest keiner erheblichen, über verbale Hinweise und Erinnerungen hinausgehenden (vgl. Rz. 2014; 2016 des Kreisschreibens

über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024) Dritthilfe für die alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) bedarf (VB 13 i.V.m. 10; 20; 30; 47 S. 2). Dies wurde letztlich durch die Leiterin des Heims E._____ in Q._____, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt zwischen September 2022 und Juni 2023 lebte (VB 29.1 S. 32 bzw. 46 S. 4 und 9), telefonisch bestätigt (VB 47 S. 3). Beschwerdeweise wird denn auch zu Recht kein Bedarf an Dritthilfe für die alltäglichen Lebensverrichtungen geltend gemacht. Selbes gilt für die jeweilige Notwendigkeit einer besonders aufwendigen Pflege, einer erheblichen Dritthilfe zur Pflege sozialer Kontakte oder einer lebenspraktischen Begleitung (vgl. E. 2.2. hiervor). Strittig ist und zu klären bleibt, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung nach Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV zusteht (vgl. Beschwerde S. 2).

4.

4.1

Eine dauernde persönliche Überwachung ist eine Hilfeleistung, die infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist, jedoch nicht bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden hat. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (ZAK 1989 S. 174 E. 3b, 1980 S. 68 E. 4b). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität aufweisen (Rz. 2075 f. KSH). Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (Rz. 2077 KSH). Erforderlich ist zudem, dass die Überwachung über eine längere Zeitdauer – im Gegensatz zu «vorübergehend», wie z.B. infolge einer interkurrenten Krankheit – notwendig ist (Rz. 2078 KSH).

4.2

Grundsätzlich unerheblich ist die Umgebung, in der sich die versicherte Person aufhält. Für die Bemessung der Hilflosigkeit darf es keinen Unterschied machen, ob die versicherte Person in der Familie, privat oder in einem Pflegeheim lebt (Rz. 2079 KSH). Für die Annahme einer Überwachungsbedürftigkeit genügt es nicht, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter derer generellen Aufsicht steht. Bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor (ZAK 1986 S. 484, 1970 S. 301), es sei denn, die versicherte Person wurde bereits zuvor überwacht und ihre gesundheitliche Situation ist gleichgeblieben oder es werden besondere Überwachungsmassnahmen für sie getroffen (Rz. 2080 KSH).

4.3

Diese Regeln gelten laut Rz. 2083 KSH sinngemäss auch für Minderjährige. Dabei ist vor allem dem Vergleich mit dem Verhalten eines gesunden, gleichaltrigen Kindes besondere Aufmerksamkeit zu schenken (BGE 137 V 424 E. 2.3.2 S. 430 und E. 3.3.3.2 S. 431 f.; vgl. Art. 37 Abs. 4 IVV). Normalerweise wird die dauernde Überwachung vor dem vollendeten sechsten Altersjahr nicht anerkannt, da davon ausgegangen wird, dass bis zu diesem Alter auch gesunde Kinder der Überwachung bedürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2018 vom 25. Januar 2019 E. 5.3, Ausnahmen vgl. Anhang 2 KSH).

5.

5.1

Mit Blick auf die medizinischen Akten ist vorweg festzustellen, dass die genaue Diagnose beim Beschwerdeführer bis zuletzt unklar ist. Insbesondere hinsichtlich des allfälligen Vorliegens einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) gehen die Meinungen der beteiligten Fachmediziner auseinander. Während die Diagnose einer ASS im sich auf ausführliche Anamnese und Untersuchungen stützenden Gutachten der Psychiatrischen Kliniken D._____ vom 1. November 2022 mit fundierter Begründung verneint wurde (VB 29.1 S. 113 f.), wurde sie von den behandelnden Kinderpsychiatern (VB 4 S. 1; 39 S. 3 ff.) und der behandelnden Psychotherapeutin (VB 36 S. 3 ff.) unter anderem gestützt auf weitere durchgeführte Testungen entschieden bejaht. Entsprechend äusserte die am 3. Juli 2023 erneut um Stellungnahme gebetene RAD-Ärztin Dr. med. F._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, welche das Vorliegen einer ASS vormals verneint hatte (VB 22 S. 2 ff.), in ihrer in Zusammenhang mit der Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen eingeholten Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 zwar nach wie vor Zweifel am Vorliegen der entsprechenden Diagnose, erachtete letztlich aber eine eigene klinische Untersuchung des Beschwerdeführers als notwendig, "um sich ein eigenes direktes Bild machen zu können" (VB 50 S. 2 f.; vgl. VB 53).

Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann vorliegend jedoch die genaue Diagnose bzw. eine finale Beurteilung, ob beim Beschwerdeführer eine ASS vorliegt oder nicht, für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung bzw. die letztlich zu beantwortende Frage der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung (vgl. E. 3 hiervor) offenbleiben.

5.2

5.2.1. Gestützt auf die – zumindest insoweit übereinstimmenden – medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, aufgrund dessen eine Hilflosenentschädigung beantragt wurde, unabhängig von der letztlich zu stellenden medizinischen Diagnose mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu erklären ist (vgl. E. 2.1. hiervor). Anhand der Aktenlage ist dieses Verhalten ausführlich dokumentiert. So ist insgesamt erstellt, dass der Beschwerdeführer (wie auch sein Bruder) gewisse Verhaltensauffälligkeiten zeigt und Wutausbrüche, Streit, verbale Beleidigungen, Raufereien und Sachbeschädigungen vorkommen. Insbesondere werden durch die Kindsmutter, den Bruder, ehemalige Betreuungspersonen, die Schulen bzw. Lehrpersonen des Beschwerdeführers, und letztlich gar vereinzelt durch diesen selbst gewisse entsprechende Ereignisse beschrieben (etwa VB 4 S. 3; 29.1 S. 26, 53 f., 56, 67, 69 f., 85 ff.; 39 S. 12 ff.). Es kann jedoch aufgrund dieser einzelnen Vorfälle nicht ohne Weiteres auf eine latente vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für sich selbst oder Dritte (oder deren Eigentum) geschlossen werden, welche eine dauernde persönliche Überwachung erforderlich machen würde.

So wies etwa die Leiterin des Heims E._____, in welchem der Beschwerdeführer und sein Bruder zuletzt lebten (vgl. E. 3. hiervor), in ihrem Verlaufsbericht vom 26. Juni 2023 zwar auf diverse Verhaltensauffälligkeiten der beiden hin, hielt aber anfänglich klar fest, dass beide grundsätzlich positiv erlebt worden seien. Sie seien im Heim E._____ gut angekommen und in ihren Gruppen meistens gut führbar gewesen, hätten sich an Abmachungen gehalten und einen altersentsprechenden Eindruck gemacht (VB 42 S. 2). Dasselbe Gesamtbild geht aus der E-Mail der Betreuerin des Heims G._____ an die Kindsmutter vom 7. November 2022 hervor. Darin schilderte die Betreuerin der Kindsmutter zwei Vorfälle vom 17. Oktober 2022 und 1. November 2022, in welchen die Situation mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder jeweils eskaliert sei (VB 39 S. 20 f.). Gleichzeitig liegt einerseits aber kein Bericht hinsichtlich der dazwischenliegenden 14 Tage vor, was darauf schliessen lässt, dass es in dieser Zeit zu keinen bzw. zumindest keinen grösseren Vorkommnissen gekommen ist. Andererseits hielt die Betreuerin in ihrer E-Mail zum Abschluss fest: "Zum gestrigen Donnerstag gebe ich dir gerne auch noch ein Feedback. Die beiden hatten keine Probleme miteinander und mit uns. Wir haben zusammen gelacht, Musik gehört, sie hatten es in ihrer Jungsgruppe lustig, wie es eigendlich meistens ist[.] ich war froh und dankbar, einen tollen Donnerstag mit den beiden erlebt zu haben" (VB 39 S. 21; Hervorhebung durch das Gericht). Auch den Berichten des (ehemaligen) Klassenlehrers des Beschwerdeführers ist ein positives Gesamtbild zu entnehmen. So wurde etwa festgehalten, dieser sei gut in der Klasse integriert und pflege einen guten Umgang mit den Mitschülern. Er teste regelmässig die Grenzen aus, überschreite sie aber nie und folge den Anweisungen der Lehrpersonen (VB 13 und 43 S. 1). Die darin erwähnten "kleine[n] Streitereien" mit den Mitschülern, welche vorkämen, lassen weder aufgrund ihres Ausmasses noch ihrer Häufigkeit eine dauernde persönliche Überwachung als erforderlich erscheinen. Selbes gilt für das in den Berichten als "angespannt" beschriebene Verhältnis zu seinem Bruder.

5.2.2

Diese fehlende Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde nicht zuletzt auch von der Leiterin des Heims E._____ explizit bestätigt (VB 47 S. 3). Dies, obwohl sie in ihrem Verlaufsbericht durchaus auf diverse Schwierigkeiten im Umgang mit dem Beschwerdeführer und seinem Bruder hinwies (VB 42 S. 2). Sie wird zudem durch die Tatsache gestützt, dass der Beschwerdeführer über Jahre die Regelschule besuchte, wo keine zusätzliche pädagogische Fachkraft unterstützend mitwirkte, sowie dadurch, dass er den Schulweg zwischen Q._____ und R._____ stets selbstständig zurückgelegt hat (VB 20 und 30 je S. 1). Die fehlende Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung ergibt sich angesichts des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Heim E._____ in Q._____ (September 2022 bis Juni 2023; vgl. E. 3 hiervor) sowie im Heim H._____ (seit Juni 2023; vgl. VB 46 S. 4 und 9) denn auch aus Rz. 2080 KSH, sind doch hinsichtlich beider Internate keine besonderen, für den Beschwerdeführer getroffenen Überwachungsmassnahmen bekannt (vgl. E. 4.2. hiervor sowie VB 42 S. 2; 47 S. 3).

5.2.3

Der durch das Verhalten des Beschwerdeführers und seines Bruders begründeten Problematik kann zudem durch eine räumliche Trennung der beiden nachweislich effektiv entgegengewirkt werden (vgl. etwa VB 29.1 S. 14, 51, 85; 30 S. 1; 42 S. 2; 46 S. 4). Eine solche ist sowohl der Kindsmutter wie auch den weiteren betreuenden Personen, insbesondere jenen im Heim H._____, durchaus zumutbar, wird sie doch bereits seit längerem entsprechend umgesetzt (vgl. VB 29.1 S. 6 und 51; 30 S. 1; 46 S. 4).

Es kann demnach unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten nicht allein gelassen werden könnte und ständig eine Drittperson anwesend sein müsste (vgl. E. 4.1. hiervor). Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung ist nicht gegeben.

Es kann demnach unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verhaltensauffälligkeiten nicht allein gelassen werden könnte und ständig eine Drittperson anwesend sein müsste (vgl. E. 4.1. hiervor). Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung ist nicht gegeben.

5.3. Aus der Tatsache, dass der Aussendienst der Beschwerdegegnerin seine Beurteilung gestützt auf die Akten und durchgeführte Telefonate und nicht gestützt auf eine Abklärung vor Ort abgegeben hat (Beschwerde, S. 2), kann der Beschwerdeführer letztlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. So liegt die Entscheidung, ob die Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen ist bzw. darauf im Einzelfall verzichtet werden kann, im Ermessen der IV-Stelle (Rz. 8011 KSH). Angesichts der vorliegenden Aktenlage mit ausführlichen Beschreibungen des Verhaltens des Beschwerdeführers durch diverse involvierte Personen und die schliesslich pflichtgemäss durchgeführte Rücksprache mit der zuletzt zuständigen Heimleitung und deren klaren, mit der Ansicht des Aussendienstes übereinstimmenden Beurteilung (VB 47 S. 3; vgl. Rz. 8012 KSH), ist nicht ersichtlich, wie eine Abklärung vor Ort einen Mehrwert erbracht hätte, womit der Entscheid der Beschwerdegegnerin, darauf zu verzichten, nicht zu beanstanden ist.

6.

Zusammenfassend ergibt sich für den Beschwerdeführer weder aufgrund einer notwendigen, dauernden persönlichen Überwachung (E. 5. hiervor) noch einer anderen Grundlage (E. 3. hiervor) ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige. Die entsprechende Beurteilung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 15. September 2023 ist nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. Mai 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Siegenthaler