VBE.2023.457
VBE.2023.457 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-04-18
18. April 2024Deutsch11 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.457 / sb / ks Art. 51 Urteil vom 18. April 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Daniel Hunkeler, Rechtsanwal...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2023.457 / sb / ks Art. 51
Urteil vom 18. April 2024
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Daniel Hunkeler, Rechtsanwalt, LL.M., Staiger Rechtsanwälte AG, Talacker 41, Postfach, 8027 Zürich
Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Hilfsmittel (Einspracheentscheid vom 28. September 2023)
Sachverhalt
1.
Die 1945 geborene Beschwerdeführerin ersuchte am 14. März 2023 bei der IV-Stelle des Kantons Aargau um Kostenübernahme für die Anschaffung orthopädischer Massschuhe. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin das Kostenübernahmegesuch ab. Die dagegen am 13. September 2023 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 28. September 2023 ebenfalls ab.
2.
2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 28. September 2023 aufzuheben und der Einsprecherin den gesetzlich geschuldeten Kostenbeitrag an orthopädische Massschuhe zuzusprechen.
2.
Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 28. September 2023 aufzuheben und Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuüberweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
In ihrem Einspracheentscheid vom 28. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 136) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, durch orthopädische Massschuhe würden der Beschwerdeführerin "weder eine selbstständige Fortbewegung noch die selbstständige Selbstsorge" ermöglicht. Da demnach kein gesetzlicher Eingliederungszweck erreicht werden könne, sei keine Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe zu gewähren. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die orthopädischen Massschuhe würden der Fortbewegung, der Selbstsorge sowie dem Kontakt mit der Umwelt und damit in mehrfacher Hinsicht einem Eingliederungszweck dienen. Die Beschwerdegegnerin habe daher die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen.
In ihrem Einspracheentscheid vom 28. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 136) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, durch orthopädische Massschuhe würden der Beschwerdeführerin "weder eine selbstständige Fortbewegung noch die selbstständige Selbstsorge" ermöglicht. Da demnach kein gesetzlicher Eingliederungszweck erreicht werden könne, sei keine Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe zu gewähren. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die orthopädischen Massschuhe würden der Fortbewegung, der Selbstsorge sowie dem Kontakt mit der Umwelt und damit in mehrfacher Hinsicht einem Eingliederungszweck dienen. Die Beschwerdegegnerin habe daher die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen.
Damit ist streitig und nachfolgend zur prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2023 zu Recht die Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe verweigert hat.
2.
Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Die verfügungs- respektive einspracheweise Abweisung des Hilfsmittelgesuchs der Beschwerdeführerin fällt vorliegend in die Kompetenz der kantonalen Ausgleichskasse (vgl. nachfolgend E. 3.4.). Sowohl die Verfügung vom 14. Juli 2023 als auch der hier angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2023 wurden offenkundig – und richtigerweise – von der Ausgleichskasse des Kantons Aargau erlassen (vgl. den unter der Grussformel angegebenen Verfasser in VB 136, S. 3, und VB 133, S. 2, sowie die Fusszeile auf der ersten Seite der jeweiligen Entscheide in VB 136, S. 1, und VB 133, S. 1), auch wenn sie irrtümlich den Briefkopf der IV-Stelle des Kantons Aargau tragen (vgl. wiederum VB 136, S. 1, und VB 133, S. 1). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die IV-Stelle die fraglichen Entscheide erlassen hat, wäre zudem im Sinne der Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs ohne Vorteil für die Beschwerdeführerin und mit Blick auf die Aufgabenteilung zwischen Ausgleichskasse und IV-Stelle im Bereich der Hilfsmittel (vgl. nachfolgend E. 3.4.) auf eine Rückweisung zu verzichten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 289/03 vom 17. Februar 2006 E. 2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinne schadet auch nicht, dass die Vernehmlassung vom 7. November 2023 von der IV-Stelle des Kantons Aargau erstattet wurde, welche nach dem nachfolgend in E. 3.4. Dargelegten für die materielle Beurteilung des Hilfsmittelanspruchs (auch) von Altersrentnern zuständig ist. Indes ist das bisher unzutreffend geführte Rubrum anzupassen und die Ausgleichskasse des Kantons Aargau als Beschwerdegegnerin zu erfassen.
3.
3.1. Gemäss Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt, regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG).
3.2. Nach Art. 66ter Abs. 1 AHVV regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren. Dabei gelten die Art. 14bis und 14ter IVV sinngemäss (Art. 66ter Abs. 2 AHVV). Gestützt auf Art. 66ter Abs. 1 AHVV hat das EDI die HVA mit anhangweise aufgeführter Hilfsmittelliste (HVA-Anhang) erlassen.
3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Hilfsmittelliste im HVA-Anhang aufgeführten Leistungen. Die Hilfsmittelliste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 % des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).
3.3.2. Schuhwerk wird in Ziff. 4 HVA-Anhang geregelt. Diese sieht eine Kostenübernahme für orthopädische Mass- und Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten vor, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Kostenübernahme kann einmal pro Kalenderjahr beansprucht werden, wobei ein früherer Ersatz auf ärztliche Begründung hin möglich ist.
3.4. Die Anmeldung für Hilfsmittel der AHV ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist. Die zuständige IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig (Art. 6 HVA).
4.
4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin neben einer symptomatischen Epilepsie mit sekundär generealisierten Anfällen und Erstmanifestation im Juli 2006 seit einem Mediainfarkt bei passagerem Karotis-T-Verschluss links im Juli 2003 an einer schweren residuellen spastischen armbetonten sensomotorischen Hemiparese rechts mit globaler motorisch betonter Aphasie und homonymer Hemianopsie nach rechts leidet (vgl. statt vieler den Bericht von Prof. Dr. med. B._____, Facharzt für Neurologie, Kantonsspital C._____, vom 27. September 2016 in VB 98 f. sowie den Bericht des Kantonsspitals C._____ vom 25. August 2004 in VB 16 und den Bericht der Klinik D._____ vom 20. April 2004 in VB 9). Nachdem die Beschwerdeführerin am 14. März 2023 um Kostenübernahme für die Anschaffung respektive den Ersatz orthopädischer Massschuhe ersucht hatte, befragte die IV-Stelle des Kantons Aargau die Abteilungsleiterin E._____ des Seniorenzentrums F._____. Diese gab an, dass die Beschwerdeführerin "nur kurz be[i] den Transfers stehen" könne und "ansonsten […] komplett auf den Rollstuhl angewiesen" sei. Ohne Fremdhilfe bestehe keine Gehfähigkeit (vgl. die Aktennotiz vom 30. Juni 2023 in VB 132). Gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ergänzte die Abteilungsleiterin mit E-Mail vom 22. Oktober 2023, orthopädische Massschuhe seien "für den jeweiligen Transfer vom Rollstuhl zur Toilette / Bett usw." notwendig. Ohne orthopädische Schuhversorgung würden derartige Transfers aufgrund der Fussstellung der Beschwerdeführerin "sehr erschwert" (Beschwerdebeilage [BB] 5, S. 1). Ähnliches geht auch aus dem von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise verurkundeten Sprechstundenbericht von Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital H._____, vom 13. September 2023 hervor. Gemäss diesem sei die Beschwerdeführerin alleine nicht geh- oder stehfähig. Am Arm ihres Ehegatten habe sie aber im Untersuchungszimmer aufstehen und einige Schritte gehen können. Ohne orthopädische Schuhversorgung wäre die Beschwerdeführerin wegen der ausgeprägten rechtsseitigen Fussfehlstellung weder steh- noch gehfähig, weshalb eine Versorgung mit orthopädischen Massschuhen zum Erhalt der Mobilität unabdingbar sei (BB 3, S. 1). In den Akten findet sich ferner eine ärztliche Verordnung zur Abgabe eines Rollstuhls von Prof. Dr. med. B._____ vom 28. Oktober 2020. Dort wird angegeben, dass die mögliche Gehdistanz 0 m betrage und die Beschwerdeführerin lediglich mit der Assistenz einer Hilfsperson stehfähig sei (VB 111, S. 8). Aus dem – auf telefonischen Angaben des Seniorenzentrums F._____ basierenden – Abklärungsbericht der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 14. Juli 2022 im Zusammenhang mit einem Antrag vom 14. Januar 2022 (VB 118, S. 2; vgl. auch den Fragebogen vom 22. März 2022 in VB 120) um revisionsweise Erhöhung der bisherigen Hilflosenentschädigung mittleren Grades wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geht zudem hervor, dass seit Juli 2021 (zusätzlich) in den Bereichen Aufstehen, Absitzen und Abliegen sowie Essen eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe notwendig sei (VB 127, S. 2), was denn auch zur Zusprache einer Hilflosenentschädigung schweren Grades mit Wirkung ab dem 1. Februar 2022 führte (vgl. die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 20. Juli 2022 in VB 129).
4.2. Mit Blick auf die vorerwähnte Aktenlage ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe weder steh- noch gehfähig ist. Die Beschwerdeführerin gibt denn auch beschwerdeweise mehrfach selbst an, einzig mit Dritthilfe aufstehen, stehen und kurze Distanzen gehen zu
können (vgl. bspw. Beschwerde, Rz. 5 und Rz. 7). Die Beschwerdegegnerin ging vor diesem sachverhaltlichen Hintergrund und mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. insb. das Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6 mit Hinweisen) zu Recht davon aus, dass die in Frage stehende Hilfsmittelversorgung nicht dem Eingliederungszweck der Fortbewegung dient. Aus dem gleichen Grund entfällt auch eine Kostenübernahme für die orthopädischen Massschuhe unter dem Titel der Selbstsorge. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte (allfällige) Stehfähigkeit im Rahmen von Transfers in den Rollstuhl (Beschwerde, Rz. 10) nichts zu ändern (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.4 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4).
4.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die orthopädische Schuhversorgung sei zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt notwendig. Die Bedingung der Notwendigkeit eines Hilfsmittels zur Erreichung dieses Eingliederungszwecks ist rechtsprechungsgemäss dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben, und wenn sie willens sowie fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes den Eingliederungszweck zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 359). Kontaktherstellung mit der Umwelt bedeutet die eigentliche Kommunikation mit den Mitmenschen, unabhängig von der Verständigungsart (MATHIAS LANZ, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialversicherung, Diss. 2016, Rz. 146 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, wie die Versorgung mit orthopädischen Massschuhen der eigentlichen Kommunikation dienen soll. Eine Notwendigkeit einer solchen Versorgung zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt lässt sich damit vor dem Hintergrund der vorerwähnten fehlenden Geh- und Stehfähigkeit ohne Dritthilfe nicht begründen.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass orthopädische Massschuhe zur Fortbewegung, zur Selbstsorge oder zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt nicht notwendig sind beziehungsweise sich damit kein gesetzlich geschützter Eingliederungszweck erreichen lässt. Die Beschwerdegegnerin hat eine diesbezügliche Kostengutsprache mit Einspracheentscheid vom 28. September 2023 daher zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 18. April 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner