VBE.2023.458
VBE.2023.458 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-03-12
12. März 2024Deutsch16 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.458 / lm / ks Art. 36 Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mary Beschwerde- A._____ führerin gesetzlich vertreten durch...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2023.458 / lm / ks Art. 36
Urteil vom 12. März 2024
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mary
Beschwerde- A._____ führerin gesetzlich vertreten durch B._____ vertreten durch Andrea Mengis Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 27. September 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Die am 17. März 2012 geborene Beschwerdeführerin leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen und wurde von ihrer Mutter erstmals am 13. April 2012 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (medizinische Massnahmen) angemeldet. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für diverse medizinische Massnahmen.
1.2. Am 1. März 2017 meldete die Mutter der Beschwerdeführerin diese sodann bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. September 2017 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3. Am 16. November 2021 erfolgte eine weitere Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung, nunmehr aufgrund einer Autismus-Spektrum-Störung und einer Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung. Die Beschwerdegegnerin führte unter anderem eine Abklärung an Ort und Stelle zur Ermittlung der Hilflosigkeit und des Betreuungsaufwandes durch (Bericht vom 22. September 2022). In der Folge stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2022 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. März 2021 in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Abklärungsperson verfügte sie am 27. September 2023 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades ab dem 1. November 2020 bis zum 31. Juli 2022 und eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 27. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
27.09.2023 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 01.11.2020 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 127) zu Recht ab dem 1. November 2020 eine bis 31. Juli 2022 befristete Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit mittleren Grades sowie ab 1. August 2022 eine bis 31. Juli 2023 befristete Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen hat.
2.
Die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine solche aufgrund eines zu geringen Hilfebedarfs verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf einer erheblichen Änderung des Grads der Hilflosigkeit (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu beeinflussen (Art. 87 Abs. 1 lit. b IVV; vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 130 V 343 S. 350; 133 V 108 E. 5.2 S. 111).
Massgebender Vergleichszeitpunkt (vgl. diesbezüglich vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) bildet vorliegend die Verfügung vom 19. September 2017 (VB 67). Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin jedenfalls insofern in neuanmeldungsrechtlich relevanter Weise verändert hat, als bei der Beschwerdeführerin nunmehr eine Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F84.5) sowie eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung diagnostiziert wurden (vgl. VB 72 S. 1 ff.; 80 S. 20 ff.).
3.
3.1
Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt gemäss Art. 9 ATSG eine
Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.
3.2
Es gilt zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c; sog. "Sonderfall"), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässigen und erheblichen Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) angewiesen ist (lit. e). Wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer (Art. 37 Abs. 2 IVV).
Bei Minderjährigen ist gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern auch bei voller Gesundheit eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit besteht.
Zur Beurteilung der Hilflosigkeit sind praxisgemäss (vgl. BGE 121 V 88 E. 3a S. 90 mit Hinweis) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Ausziehen - Aufstehen, Absitzen, Abliegen - Essen - Körperpflege - Verrichtung der Notdurft - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme
Für das Vorliegen der Hilflosigkeit in einer Lebensverrichtung, welche mehrere Teilfunktionen umfasst, genügt dabei, dass die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).
Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder nur teilweise selbst ausführen kann (Rz. 2015 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH; gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Mai 2022]). Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (BGE 107 V 145 E. 3c S. 149; 105 V 52 E. 4a S. 56; Rz. 2016 KSH). Indirekte Hilfe muss eine gewisse Intensität umfassen, eine einfache Anordnung oder ein einfacher Hinweis reichen nicht aus (Rz. 2014, 2017 KSH). Die Aufforderung muss immer wieder wiederholt werden, die Handlung muss während der Ausführung überwacht werden und im Bedarfsfall muss eingegriffen werden (Rz. 2017 KSH). Die Dritthilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person eine Teilfunktion einer Lebensverrichtung (bspw. "Waschen" bei der Lebensverrichtung "Körperpflege") nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder aufgrund des psychischen Zustands nicht vornehmen würde (BGE 105 V 52 E. 4a S. 56; 106 V 153 E. 2 S. 159). Die geleistete Dritthilfe muss sodann regelmässig sein. Die Dritthilfe gilt als regelmässig, wenn die versicherte Person sie täglich benötigt oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich nötig haben kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3; 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2; 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Rz. 2010 f. KSH).
4.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung primär auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 22. September 2022 (VB 95), die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 3. Mai 2023 (VB 123) sowie auf den daraufhin ergänzten Abklärungsbericht vom 3. Mai 2023 (VB 124). Die Abklärungsperson ging davon aus, seit März 2018 bestehe im Bereich "Körperpflege", seit August 2018 zudem in den Bereichen "An-/Auskleiden" und "Verrichten der Notdurft" und seit März 2020 überdies in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Fortbewegung" ein Mehraufwand (VB 123 S. 5; 124 S. 2 ff.). Der Mehraufwand für die alltägliche Lebensverrichtung in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und "Verrichten der Notdurft" sei bis April 2022 ausgewiesen, im Bereich "Körperpflege" sei der Mehraufwand bis April 2023 ausgewiesen. Der Mehraufwand im Bereich "Fortbewegung" bestehe jedoch fort (VB 123 S. 5; 124 S. 2 f., 5 f.).
5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Verweis unter anderem auf BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 und BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; vgl. auch SVR 2019 IV Nr. 4 S. 10, 8C_741/2017 E. 5.1, und Urteil des Bundesgerichts 8C_509/2019 vom 8. November 2019 E. 5.4).
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, der Abklärungsbericht und die ergänzende Stellungnahme seien mangelhaft (Beschwerde S. 5 f.). Insbesondere sei ausgewiesen, dass die Einschränkungen in den alltäglichen Lebensbereichen "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Verrichten der Notdurft" und "Körperpflege" auch nach dem April 2022, resp. April 2023, fortbestünden. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin seit dem 1. November 2020 unbefristet Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (Beschwerde S. 7 ff.).
6.2
6.2.1. Dem Abklärungsbericht ist bezüglich "Ankleiden/Auskleiden" zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Eintritt in ein Internat im April 2022 (vgl. VB 88 S. 2) selber an- und ausziehe und dies im Internat nie ein Thema gewesen sei (VB 124 S. 2). Einzig in einem im Rahmen der Beschwerde eingereichten Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin, welches von einer Betreuungsperson des Internats am 25. Oktober 2023 ergänzt und unterzeichnet wurde, wird dargetan, die Beschwerdeführerin müsse täglich auf witterungsbeständige Kleidung aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen werden, wann sie ihre Kleidung (abgesehen von Unterhosen) wechseln soll (Beschwerdebeilage [BB] 3; vgl. Beschwerde S. 7). Hilflosigkeit im Rahmen der allgemeinen Lebensverrichtung "Ankleiden/Auskleiden" liegt unter anderem vor, wenn sich die versicherte Person zwar selber ankleiden, sich aufgrund kognitiver Probleme jedoch nicht witterungsentsprechend kleiden kann (Rz. 2026 KSH). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind den Akten keine Anhaltspunkte betreffend kognitive Einschränkungen zu entnehmen, die dazu führen könnten, dass sie sich nicht der Witterung entsprechend ankleiden könnte. Die alleinige Aufforderung, die Kleidung zu wechseln, reicht nicht aus, um erhebliche Dritthilfe im Bereich "Ankleiden/Auskleiden" zu begründen (vgl. E. 3.2.). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Bereich "Ankleiden/Auskleiden" nur bis zum Eintritt der Beschwerdeführerin ins Internat im April 2022 bejaht hat.
6.2.2
Bezüglich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person nicht ohne Dritthilfe aufstehen, sich hinsetzen oder hinlegen kann. Es liegt keine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person alleine die Position wechseln kann (Rz. 2030 KSH). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin körperlich nicht in der Lage wäre aufzustehen, sich hinzusetzen oder hinzulegen. Die Abklärungsperson führte ferner aus, die Beschwerdeführerin könne Positionswechsel selber vornehmen (VB 124 S. 3). In ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2023 ging die Abklärungsperson davon aus, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt ins Internat jeden Abend rund 20 Mal habe "ins Bett gebracht" werden müssen und es jeweils bis zu drei Stunden gebraucht habe, bis sie geschlafen habe. Es sei ihr nun das Medikament Abilify verordnet worden, weshalb sie besser einschlafen könne (VB 123 S. 2). Im Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2023 wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin beim ins Bett gehen auf feste Rituale (mit Gutnachtgeschichten und Hörspiel) angewiesen sei, was von der Betreuungsperson des Internats bestätigt wurde (BB 3; Beschwerde S. 8). Es ist mindestens bis zum achten Lebensjahr altersentsprechend, dass ein Kind beim Zubettgehen mehr Zeit mit ihrer Betreuungsperson benötigt (beispielsweise mit Hörspielen). Einschlafrituale begründen gemäss KSH auch ab dem achten Lebensjahr keine Hilflosigkeit, es sei denn, ihr Ausmass übersteigt deutlich die Norm und dies ist ärztlich dokumentiert, wobei das Vorlesen von Gutnachtgeschichten alleine nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.8; Rz. 2035 5/22 KSH). Den Akten kann diesbezüglich nicht entnommen werden, dass ein Ausmass vorliegt, welches die Norm deutlich übersteigen würde, insbesondere liegt keine entsprechende ärztliche Dokumentation vor. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie benötige Hilfe beim morgendlichen Aufstehen "wenn auch nicht täglich, so doch mehrmals pro Woche" (Beschwerde S. 9), ist darauf hinzuweisen, dass Dritthilfe täglich nötig sein muss, um Hilflosigkeit zu begründen und Unterstützung in der Form von Aufforderungen alleine dem Erheblichkeitserfordernis nicht genügt (vgl. E. 3.2.). Es ist somit nachvollziehbar, dass die Abklärungsperson eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen ab Heimeintritt im April 2022 verneint hat.
6.2.3
Aus dem Abklärungsbericht ist sodann betreffend "Verrichten der Notdurft" ersichtlich, dass die Unterhose der Beschwerdeführerin "regelmässig" verschmutzt sei. Dies bewege sich gemäss Aussagen des Teamleiters der Wohngruppe des Internats jedoch noch im normalen Rahmen und es bestünden auch keine entsprechenden Geruchsemissionen. Da keine Entzündung im Afterbereich bestünde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Gesässreinigung selber erledigen könne (VB 124 S. 6). In Übereinstimmung mit dem Abklärungsbericht sowie dem Schreiben vom 25. Oktober 2023 erwähnte der Teamleiter der Wohngruppe bereits in seinem Bericht vom 15. August 2022, dass die Beschwerdeführerin sich "zeitweilig" einnässe und einkote, dies jedoch gegenüber den Betreuungspersonen nur selten äussere und daher ihre Kleidung wechsle und die verschmutze Wäsche verstecke (VB 94 S. 2). Damit eine Hilflosigkeit angenommen werden kann, muss regelmässig erhebliche Dritthilfe geleistet werden, d.h. täglich (vgl. E. 3.2.). Aufgrund der Einschätzung der Abklärungsperson sowie der Betreuungspersonen des Internats kann davon indes (ab Eintritt ins Internat im April 2022) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit: BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 126 V 353 E. 5b S. 360).
6.2.4
Weiter wird im Abklärungsbericht betreffend "Körperpflege" festgehalten, die Beschwerdeführerin führe die Morgen- und Abendtoilette sowie die Zahnreinigung (wenn sie gleichzeitig mit ihren Kolleginnen beginne) selber aus, bei letzterer müsse jedoch eine Kontrolle durchgeführt werden (VB 124 S. 5). Der Stellungnahme zum Abklärungsbericht vom 3. Mai 2023 ist diesbezüglich sodann zu entnehmen, dass der Teamleiter der Wohngruppe und die Betreuungsperson der Abklärungsperson am 23. März bzw. 25. April 2023 telefonisch mitgeteilt hatten, die Beschwerdeführerin würde selbstständig duschen, man müsse sie lediglich dazu auffordern (manchmal auch ein zweites oder drittes Mal). Sie hätte auch schon ohne Aufforderung geduscht. Gemäss dem Teamleiter der Wohngruppe würde sie sich auch in adäquater Weise selbstständig kämmen und die Haare waschen und benötige keine Dritthilfe vor Ort (VB 123 S. 3). Diese Feststellungen stimmen weitgehend überein mit dem aktenkundigen Bericht des Teamleiters vom 15. August 2022, welchem zu entnehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin oft gelinge, sich zum Duschen und Zähneputzen den anderen Kindern anzuschliessen (VB 94 S. 2). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stützte sich die Abklärungsperson diesbezüglich somit nicht einzig auf die Telefonate mit den Betreuungspersonen ab (vgl. Beschwerde S. 9). Die Einschätzung der Abklärungsperson, wonach ab Mai 2023 in der Lebensverrichtung "Körperpflege" keine erhebliche Dritthilfe mehr erforderlich ist, ist somit gesamthaft nicht zu beanstanden.
6.3
Gesamthaft sind in den Einschätzungen der Abklärungsperson keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen festzustellen, wenn diese zum Schluss kommt, dass die Beschwerdeführerin seit dem Eintritt ins Internat am 24. April 2022 bei den alltäglichen Lebensverrichtungen "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/ Abliegen" und "Verrichten der Notdurft" nicht auf erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und bezüglich "Körperpflege" nur bis im April 2023 auf erhebliche Dritthilfe angewiesen gewesen sei. Somit ist nicht in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen (vgl. E. 5.) und es kann vollumfänglich auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 3. Mai 2023 sowie auf den ergänzten Abklärungsbericht vom selben Datum abgestellt werden.
7.
7.1
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. September 2023 zu Recht ab dem 1. November 2020 eine bis 31. Juli 2022 befristete Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades sowie ab dem 1. August 2022 eine bis 31. Juli 2023 befristete Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
7.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. März 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier