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Entscheid

VBE.2023.478

VBE.2023.478 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-05-08

8. Mai 2024Deutsch10 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.478 / dl / ks Art. 64 Urteil vom 8. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Loch Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rec...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2023.478 / dl / ks Art. 64

Urteil vom 8. Mai 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber i.V. Loch

Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 16. Oktober 2023)

Sachverhalt

1.

Die 1973 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 27. November 2018 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2018) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen, führte eine Abklärung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich durch und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 8. Juli 2022 der Beschwerdeführerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Aufgrund der dagegen erhobenen Einwände veranlasste die Beschwerdegegnerin nach erneuter Konsultation ihres RAD eine neuropsychologische sowie eine bidisziplinäre (neurologische und psychiatrische) Begutachtung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Verfügung vom 16.10.2023 sei aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine rheumatologische Begutachtung im Einigungsverfahren anzuordnen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie und Psychiatrie) anzuordnen.

4. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin ein [sic] Invalidenrente zuzusprechen.

Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem stellte die Beschwerdeführerin folgenden Antrag:

" 1. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Vertreter einzusetzen."

2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. November 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter wurde MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 29. November 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 114) zu Recht abgewiesen hat.

2.

In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das neuropsychologische Gutachten von Neuropsychologin M.Sc. B._____ vom 30. Mai 2023 (VB 109 S. 4 ff.) sowie das bidisziplinäre (neurologische und psychiatrische) Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und PD Dr. med. D._____, Facharzt für Neurologie (Gutachten vom 4. Juli 2023; VB 111.1-111.3). Im neuropsychologischen Gutachten wurden keine Diagnosen gestellt (VB 109 S. 19). Im bidisziplinären Gutachten der Dres. med. C._____ und D._____ wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 111.3 S. 30 f.):

"Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

Keine

Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Leichte Schmerzstörung mit maximal leichtgradigen psychischen Auswirkungen auf die Schlafqualität

2.

Zustand nach Anpassungsstörung im Jahr 2019 aufgrund von Streitigkeiten bezüglich des Sorgerechts mit dem Ex-Mann

Neurologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Zustand nach spinaler Ischämie auf Höhe BWK5/6 im Jahre 1990 (ICD10, G95.18)

(…)

Neurologische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.

Spannungskopfschmerz mit Manifestation ein- bis zweimal pro Monat (ICD-10, G44.2)".

Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. med. C._____ im entsprechenden Teilgutachten fest, es lägen keine adäquate Behandlung vor und auch nur eine

leichtgradige psychiatrische Symptomatik. Zudem würden auch erhebliche Aggravationstendenzen bestehen, sodass nicht mit ausreichender Validität von psychiatrisch bedingten funktionellen Einschränkungen ausgegangen werden könne. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte könne die Beschwerdeführerin im vollen Pensum und mit uneingeschränkter Leistungsfähigkeit tätig sein. Zudem hätten sich in der neuropsychologischen Untersuchung keinerlei Hinweise auf neuropsychologische Erkrankungen gezeigt, die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit haben könnten. Der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei als konstant zu betrachten. Auch im Jahr 2019 habe die Anpassungsstörung ausschliesslich aufgrund von psychosozialen Faktoren bestanden und sei somit versicherungsmedizinisch ausser Acht zu lassen (VB 111.2 S. 28 f.). Aus neurologischer Sicht hielt PD Dr. med. D._____ in seinem Teilgutachten auf die Frage nach dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum in der angestammten Tätigkeit fest, es würden weder in der Tätigkeit als Kauffrau noch in derjenigen als Tantra-Masseurin zeitliche Einschränkungen bestehen. Eine leichtgradige Leistungsminderung bestehe in beiden Tätigkeiten aufgrund der Notwendigkeit des häufigen Aufsuchens einer Toilette und des schlechten Nachtschlafes. Medizinisch-theoretisch sei diese Leistungsminderung auf 20 % festzusetzen. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit bezogen auf ein 100%iges Pensum zu 80 % arbeitsfähig. Diese Angaben würden seit der IV-Anmeldung im Dezember 2018 gelten (VB 111.1 S. 20 f.). Interdisziplinär bestehe daher insgesamt sowohl in angestammter Tätigkeit als auch in angepasster Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit der IV-Anmeldung im Dezember 2018 (VB 111.3 S. 32 f.).

3.

3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

4.

Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der neurologische Gutachter PD Dr. med. D._____ habe in seinem Gutachten festgehalten, dass eine arbeitsrelevante Einschränkung der Rumpf- und Beckenmuskulatur vorliege, welche durch einen Rheumatologen mit physikalmedizinischer Expertise überprüft werden müsse. Im Weiteren würden sich in den Akten keine rheumatologischen Berichte finden. Die Beschwerdegegnerin hätte daher eine rheumatologische Begutachtung in Auftrag geben müssen (Beschwerde S. 8 f.).

4.2

PD Dr. med. D._____ führte in seinem neurologischen Teilgutachten aus, dass aufgrund der bestehenden Pollakisurie bei spinaler Störung eine Einschränkung dahingehend bestehe, dass die Toilettenzeiten während einer möglichen Arbeitszeit sicherlich erhöht seien. Zudem trage das häufige Aufwachen aufgrund des Harndrangs zu einer schlechten Schlafqualität bei, sodass davon auszugehen sei, dass eine gewisse durch den schlechten Schlaf bedingte Müdigkeit über den Tag bestehe, was eine leichte Leistungsminderung bedinge. Seit der Anmeldung bestehe jedoch kein sicherer Hinweis für ein fokal-neurologisches Defizit oder für eine durch eine Nervenschädigung bedingte Symptomatik mit wesentlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die in den Jahren 2018 bis 2020 bestehenden brennenden Missempfindungen und Dysästhesien im Thorakalbereich und an den unteren Extremitäten seien somatisch-neurologisch nicht erklärbar (VB 111.1 S. 16 f.). Anders verhalte es sich jedoch mit den von der Beschwerdeführerin berichteten Schmerzen im lumbosakralen Übergang und den Schmerzen im Brustwirbelkörperbereich und zwischen den Schulterblättern. Diese Symptomatik könne zwar durch eine direkte Nervenschädigung nicht erklärt werden, es sei jedoch insgesamt davon auszugehen, dass durch die geschilderte Symptomatik und durch die in der klinischen Untersuchung gesehene Einschränkung der Rumpf- und Beckenmuskulatur es wahrscheinlich im Verlauf zu einer biomechanischen Überlastung und dadurch zu myofaszialen und muskuloskelettalen Schmerzen gekommen sei, die durchaus arbeitsrelevant seien. Da es sich hierbei jedoch nicht um ein primär neurologisches Leiden, sondern um eine Folgesymptomatik aufgrund der neurologischen Erkrankung (spinale Schädigung bei Ischämie im Thorakalbereich) handle, müsse diese nicht primär neurologisch, sondern im weitesten Sinn durch einen muskuloskelettalen Spezialisten (präferenziell durch einen Rheumatologen mit physikalmedizinischer Expertise) evaluiert werden (VB 111.1 S. 17). Zudem wies PD Dr. med. D._____ darauf hin, dass auf die im Vordergrund stehenden myofaszialen und muskuloskelettalen Symptome bislang nicht eingegangen worden sei und diese auch nicht in den medizinischen Akten dokumentiert seien (VB 111.1 S. 18).

Der neurologische Gutachter kam in seiner Begutachtung folglich zum Schluss, dass myofasziale und muskuloskelettale Symptome bestünden, aufgrund deren eine rheumatologische Abklärung erforderlich sei. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2023 (VB 114) in medizinischer Hinsicht auf das neuropsychologische Gutachten vom 30. Mai 2023 sowie auf das bidisziplinäre (neurologische und psychiatrische) Gutachten vom 4. Juli 2023 (VB 111.1-111.3) ab, ohne die von dem neurologischen Gutachter aus nachvollziehbaren Gründen noch für erforderlich erachtete rheumatologische Abklärung veranlasst zu haben. Ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin auch aufgrund von in den rheumatologischen Fachbereich fallenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist bzw. war, lässt sich daher nicht beurteilen.

4.3

Entsprechend erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt mit dem neuropsychologischen Gutachten vom 30. Mai 2023 und dem bidisziplinären Gutachten vom 4. Juli 2023 im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; KIESER, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Da vorliegend eine bisher noch ungeklärte Frage abzuklären ist, rechtfertigt es sich, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin treffe (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen.

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 8. Mai 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Roth Loch