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Entscheid

VBE.2023.480

VBE.2023.480 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-04-25

25. April 2024Deutsch21 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.480 / KB / sc Art. 58 Urteil vom 25. April 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch seine Mutter [.....

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Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.480 / KB / sc Art. 58

Urteil vom 25. April 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Biehler

Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch seine Mutter [...] diese wiederum vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, c/o indemnis, Rain 63, 5000 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 11. Oktober 2023)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 2015 geborene Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter aufgrund eines frühkindlichen Autismus (Autismus-Spektrum-Störung; GgV-EDI Anhang, Ziff. 405) am 18. Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Hilflosenentschädigung) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2019 ab 1. Dezember 2017 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. Juni 2018 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu.

1.2. Nach Eingang eines Gesuchs des Beschwerdeführers um zusätzliche Gewährung eines Intensivpflegezuschlags vom 28. Oktober 2020 aktualisierte die Beschwerdegegnerin die Akten und holte einen Abklärungsbericht betreffend die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand bezüglich des Beschwerdeführers ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin Rückfragen an die ehemalige Klassenlehrperson (Heilpädagogin) des Beschwerdeführers sowie an die Abklärungsperson. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erhöhung der Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und um Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags ab und bestätigte den unveränderten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.227 vom 3. September 2021 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

1.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getätigt hatte (u.a. Einholung einer Stellungnahme der Abklärungsperson, telefonische Auskunft der ehemaligen Klassenlehrperson), gewährte sie dem Beschwerdeführer nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. Juni 2022 weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und lehnte das Gesuch um Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 1. Juni 2021 erneut ab. Mit Verfügung vom 12. September 2022 erhöhte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades mit Wirkung ab 1. Juni 2021 auf eine solche für eine Hilflosigkeit schweren Grades und sprach dem Beschwerdeführer ab dem nämlichen Zeitpunkt einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsmehraufwand von vier Stunden zu (VB 197). Das Versicherungsgericht hiess die gegen die Verfügung vom 27. Juni 2022 erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2022.309 vom 30. Dezember 2022 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

1.4. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine schriftliche Stellungnahme der ehemaligen Klassenlehrperson sowie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens bestätigte sie mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 einen unveränderten Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ohne Intensivpflegezuschlag und lehnte das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung und Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags dementsprechend ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 11. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 bis am 31. März 2022 einen Intensivpflegezuschlag auszurichten.

2. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache eines Intensivpflegezuschlags für den Zeitraum vom 2. Juni 2021 bis 31. März 2022 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag für diesen Zeitraum war nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 257). Demzufolge fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.

1.2. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 (VB 257) zu Recht verneint hat. Dabei ist die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im Tagesdurchschnitt infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung einer zusätzlichen Betreuung von mindestens vier Stunden und damit einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV bedurfte.

1.2. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 (VB 257) zu Recht verneint hat. Dabei ist die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im Tagesdurchschnitt infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung einer zusätzlichen Betreuung von mindestens vier Stunden und damit einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV bedurfte.

2.

2.1. Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG (Art. 42ter Abs. 3 IVG).

Eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, kann diese nach Art. 39 Abs. 3 Satz 1 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 IVV als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.

2.2. Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der

Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Eine Überwachungsbedürftigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet, wobei die Gefahrenlage und das damit verbundene erhöhte Überwachungsbedürfnis trotz getroffener Schadenminderungsmassnahmen (Laufgitter, Babyphone, Sicherungen an Steckdosen, Fenstern, Türen, Herdplatten usw.) weiterbestehen muss, oder wenn die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweist, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters übersteigt (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2021 [KSIH], Rz. 8078; Kreisschreiben über Hilflosigkeit, Stand 1. Januar 2024 [KSH], Rz. 5024). Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert werden. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten Eins-zu-eins-Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (KSIH Rz. 8079; KSH Rz. 5025).

3.

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 122 V 157 E. 1a S. 158). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ist dies aufgrund von Beweislosigkeit nicht möglich, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

4. Aufl. 2020, N. 68 zu Art. 43 ATSG).

4.

4.1. Im Urteil VBE.2021.227 vom 3. September 2021 hielt das Versicherungsgericht im Wesentlichen fest, dass in Bezug auf den Mehraufwand für die Überwachung des Beschwerdeführers nicht auf den Abklärungsbericht vom 4. Januar 2021 (VB 116) abgestellt werden könne. Die Abklärungsperson sei in ihrem Bericht nicht auf die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers eingegangen. Auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe sich die Abklärungsperson weder mit den Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. VB 125) noch mit der Stellungnahme von Frau B._____ vom 24. März 2021 (VB 134) und vom 27. April 2021 (VB 155 S. 11) auseinandergesetzt. Somit fehle im Abklärungsbericht vom 4. Januar 2021 eine Begründung dafür, weshalb vorliegend für die Überwachung zwei Stunden angerechnet würden und somit keine intensive Überwachung gegeben sei (E. 4.3 des Urteils; VB 166 S. 7). Die Beschwerdegegnerin habe fundiert abzuklären, ob der Beschwerdeführer einer besonders intensiven dauernden Überwachung bedürfe. Hierbei habe sie sich insbesondere auch mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betreuungsaufwand sowie mit den Angaben der Heilpädagogin Frau B._____ auseinanderzusetzen (E. 4.4 des Urteils; VB 166 S. 7 f.).

4.2. Im Urteil VBE.2022.309 vom 30. Dezember 2022 hielt das Versicherungsgericht daraufhin im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen eine telefonische Auskunft bei der ehemaligen Klassenlehrperson Frau B._____, welche den Beschwerdeführer bis Juni 2021 betreut habe, eingeholt habe. Die in der Telefonnotiz vom 20. Juni 2022 von der Abklärungsperson festgehaltenen Angaben hätten den vormaligen Ausführungen von Frau B._____ in wesentlichen Punkten widersprochen, namentlich in Bezug auf die neu nicht mehr erwähnte Gefahrenerkennung resp. das Selbstgefährdungspotenzial (E. 5.4 und 6.1 des Urteils; VB 204 S. 7). Zudem fehle eine schriftliche Bestätigung von Frau B._____ zur Richtigkeit der von der Abklärungsperson verfassten Telefonnotiz. Folglich bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Telefonnotiz vom 20. Juni 2022 (vgl. E. 6.1 des Urteils; VB 204 S. 7 f.). Die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 2. Februar 2022 (VB 179 S. 3 f.) vermöge mit Blick auf die Stellungnahme von Frau B._____ vom 27. April 2021 (VB 155), zu welcher die Abklärungsperson erneut keine Stellung genommen habe, ebenfalls nicht zu überzeugen (E. 6.2 des Urteils; VB 204 S. 8 f.). Das Versicherungsgericht wies zudem darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin fundiert abzuklären habe, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 einer besonders intensiven dauernden Überwachung bedurfte. Hierbei habe sie sich insbesondere auch mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betreuungsaufwand sowie mit den Angaben von Frau B._____ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 auseinanderzusetzen. Sofern notwendig, habe sie dafür schriftliche Auskünfte einzuholen (E. 6.3 des Urteils; VB 204 S. 9).

5.

Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin zusätzliche Abklärungen:

5.1. In ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2023 zu den von der Beschwerdegegnerin detailliert gestellten Fragen zur Beurteilung der Intensität der Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 (vgl. VB 214) verwies Frau B._____ lediglich auf ihre Stellungnahmen vom 24. März 2021 und vom 27. April 2021 (VB 215). Anlässlich eines Telefongesprächs mit der zuständigen Abklärungsperson vom 30. Mai 2023 erklärte Frau B._____ zudem, dass sie viele Kinder mit Autismus in ihren Klassen habe. So weit zurück könne sie keine detaillierteren Auskünfte zum Beschwerdeführer mehr geben (VB 225 S. 1).

5.2. 5.2.1. In ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2023 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C._____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, fest, dass sich im Dossier für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 keine medizinischen Berichte finden liessen, die einen Intensivpflegezuschlag aufgrund der Notwendigkeit einer besonders intensiven persönlichen Überwachung rechtfertigen würden. Es würden keine Situationen von Eigen- oder Fremdgefährdung beschrieben, welche eine permanente Überwachung notwendig machen würden. Im heilpädagogischen Bericht werde pauschal erwähnt, dass der Beschwerdeführer beaufsichtigt werden müsse und dass der Beschwerdeführer keine Gefahren erkenne. Dies scheine bereits durch einen Mehraufwand für die Überwachung von zwei Stunden berücksichtigt geworden zu sein. Die Abklärungsberichte der IV-Stelle Solothurn zur persönlichen Überwachung würden plausibel klingen, so dass dem erhöhten Pflegebedarf bereits Rechnung getragen worden sei. Aus medizinischer Sicht sei eine rückwirkende Beurteilung einer allfälligen besonders intensiven Überwachung schwierig, die Aktenlage lasse keine definitive Aussage des RAD retrospektiv zu. Es sei jedoch mit erhöhter Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 nicht auf eine besonders intensive persönliche Überwachung angewiesen gewesen sei (VB 238 S. 4 f.).

5.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.2.3. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

5.2.4. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

5.2.5. Die RAD-Aktenbeurteilung vom 25. Juli 2023 bezog sich zwar (unter anderem) ausdrücklich auf die Stellungnahme von Frau B._____ vom 24. März 2021, nicht aber auf deren Stellungnahme vom 27. April 2021 (vgl. VB 238 S. 3 f.). Damit bestehen Zweifel, ob die Aktenbeurteilung auf einer vollständigen Aktenlage beruhte (vgl. E. 5.2.4), weshalb auf die Einschätzung der RAD-Ärztin nicht abgestellt werden kann. Da jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine weitere fachärztliche Aktenbeurteilung neue Erkenntnisse in Bezug auf eine besonders intensive dauernde Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 hervorbringen würde, ist auf eine solche zu verzichten (vgl.

E. 3), zumal die Stellungnahme von Frau B._____ vom 27. April 2021 im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin zu berücksichtigen ist (E. 6.3 und 7).

6.

6.1. Die von der Beschwerdegegnerin zusätzlich getätigten Abklärungen (schriftliche Stellungnahme von Frau B._____ vom 9. Mai 2023; RAD-Aktenbeurteilung vom 25. Juli 2023) zur Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 brachten keine neuen Erkenntnisse hervor (vgl. E. 5.1 und 5.2.2). Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. E. 3). Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Akten festzustellen.

6.2. In ihrer Stellungnahme vom 24. März 2021 hielt Frau B._____ fest, der Beschwerdeführer brauche bei beinahe allen Tätigkeiten eine Eins-zu-einsBetreuung. Er könne lebenspraktische Tätigkeiten ohne verbale und z.T. physische Unterstützung nicht ausführen. Beim Essen könne er kurz sitzen bleiben, allerdings laufe er immer wieder vom Tisch weg und er gebrauche seine Hände zum Essen. Beim Spielen und Lernen falle er in diverse stereotype Handlungen, ohne sich auf angepasste Weise mit dem Lerngegenstand auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer könne sich auf die ihm bekannten und seinen Interessen angepassten Tätigkeiten und Abläufe einlassen. Wenn etwas Neues komme oder er Tätigkeiten ausführen müsse, die er in dem Moment nicht ausführen möchte, kämen "Wutanfälle" vor. Der Beschwerdeführer sei in der Schule nicht fremdgefährdend; er gefährde sich selbst insofern, als er keine Gefahren abschätzen könne (VB 134).

6.3. In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 führte Frau B._____ daraufhin insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer eine Eins-zu-eins-Begleitung brauche, um bei alltäglichen Verrichtungen an ein Ziel zu kommen. Wende man sich von ihm ab, verfalle er in stereotype Handlungen. Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers sei sehr diffus; Licht, Geräusche und Bewegungen würden ihn irritieren und verunsichern. Er sei sehr ablenkbar und müsse dem kleinsten Geräusch nachgehen. Wenn der Beschwerdeführer eine Tätigkeit erlernen solle, sei er auf eine intensive, ihm angepasste Förderung angewiesen. Schon der schulische Alltag erfordere von den Lehrpersonen oft die ungeteilte Aufmerksamkeit. Zu Hause werde der Alltag noch weniger planbar sein und die Begleitung des Beschwerdeführers noch intensiver. Des Weiteren erkenne der Beschwerdeführer keine Gefahren. In der Schule sei der Rahmen geschützt und das Gefahrenpotential klein. Es habe sich aber schon die Situation ergeben, dass der Beschwerdeführer während der Mittagsruhepause von seiner Matte aufgestanden sei, als er den Wasserkocher gehört habe und diesen sofort hätte "untersuchen" wollen, wenn sie ihn nicht vom heissen Gerät weggenommen hätten. Es komme vor, dass der Beschwerdeführer unvermittelt vom Tisch aufstehe und Heissgetränke in seiner Nähe eine Gefahr darstellen könnten. Ebenso wie ein heisser Backofen, den es zu untersuchen gebe, offene Türen, die ihn verleiten würden, den Raum zu verlassen und einem interessanten Geräusch etc. nachzugehen. Zu Hause gebe es "x-fach" solche Gefahrenquellen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern würden, um jederzeit bereit zu sein, einzugreifen. Aus diesen Gründen sei der tägliche Überwachungsaufwand des Beschwerdeführers sicher höher als zwei Stunden (VB 155 S. 11).

6.4. Dem Lernbericht von Frau B._____ vom 10. Mai 2021 ist ebenfalls zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Gefahren erkenne und beaufsichtigt werden müsse (VB 171 S. 3).

6.5. Nach den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vor Ort vom 16. Dezember 2020 brauche der Beschwerdeführer viel Aufmerksamkeit und wolle immer die Eltern um sich haben. Er schlage andere Kinder nicht, hingegen schlage er sich selber gegen das Gesicht, wenn er sehr wütend sei. Er weine und schreie oft bei seinen Anfällen, der Grund dafür sei meist nicht erkennbar. Weglaufen würde der Beschwerdeführer vermutlich nicht, da er ängstlich sei. Da er keinerlei Gefahren einschätzen könne, sei es nicht möglich, dass er auch nur fünf Minuten alleine in der Wohnung sei. Auf seinen Namen höre er nur sporadisch (vgl. Abklärungsbericht vom 4. Januar 2021; VB 116 S. 5).

7.

Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Klassenlehrperson ist festzustellen, dass sich im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 eine Situation ergeben hatte, in welcher der Beschwerdeführer einen heissen Wasserkocher untersuchen wollte und eine sofortige Intervention der Betreuungsperson erforderlich war, um dies zu verhindern. Im Weiteren berichtete die ehemalige Klassenlehrperson von einer für den Beschwerdeführer bestehenden Gefahrenlage in Zusammenhang mit einem Heissgetränk in dessen Nähe oder einem heissen Backofen (vgl. VB 155 S. 11). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im betreffenden Zeitraum bei der Benutzung von Küchengeräten wie dem Backofen, dem Wasserkocher oder Herdplatten sowie auch von Gegenständen wie Heissgetränken oder Messern – im Unterschied zu gleichaltrigen Kindern – eine besondere Verletzungsgefahr für den Beschwerdeführer bestand. Folglich war beim Kochen und Backen zu Hause und auch im Kindergarten eine intensivere Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers gegeben, wobei davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Tätigkeiten und die damit verbundene Überwachung des Beschwerdeführers einen Überwachungsaufwand von vier Stunden täglich nicht überstiegen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass den Gefahren teilweise bereits durch Schadenminderungsmassnahmen, wie die Sicherung von Herdplatten oder das Wegschliessen bzw. Wegstellen von gefährlichen Gegenständen, begegnet werden konnte (vgl. E. 2.2). Eine darüberhinausgehende Gefahrenlage und ein damit verbundenes erhöhtes Überwachungsbedürfnis trotz getroffener Schadenminderungsmassnahmen bzw. die Notwendigkeit einer persönlichen Überwachung in der erforderlichen besonderen Intensität lässt sich hingegen aus den nicht weiter substanziierten Angaben der ehemaligen Klassenlehrperson und der Mutter, wonach der Beschwerdeführer keine Gefahren erkenne, sowie aus den weiteren Akten nicht ableiten. Insbesondere ist nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Alltag gar nie aus den Augen gelassen werden durfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.2.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55). Somit kann aus dem erstellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden, dass schon bei einer kurzen Unachtsamkeit regelmässig mit lebensbedrohlichen Folgen oder mit einer massiven Schädigung von Personen oder Gegenständen gerechnet werden musste (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2021 vom 29. September 2021 E. 4.4). Die von der ehemaligen Klassenlehrperson erwähnte Eins-zu-eins-Begleitung im Kindergarten diente in erster Linie der Unterstützung des Beschwerdeführers beim Erlernen von Tätigkeiten, da dieser ansonsten in stereotype Handlungen verfallen wäre (VB 134; 155 S. 11). Schliesslich wurde von der Heilpädagogin zwar ausgeführt, dass offene Türen den Beschwerdeführer verleiten würden, den Raum zu verlassen und einem interessanten Geräusch etc. nachzugehen (VB 155 S. 11). Das Erfordernis einer überdurchschnittlich hohen Aufmerksamkeit und ständiger Interventionsbereitschaft durch die Betreuungsperson lässt sich gestützt auf diese Angaben jedoch ebenfalls nicht begründen, zumal die Mutter auch angab, dass der Beschwerdeführer zu ängstlich sei, um wegzulaufen (vgl. VB 116 S. 5), und eine Haustüre abgeschlossen werden kann.

Gestützt auf die Akten ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 – zusätzlich zum Mehrbedarf an Grundpflege von

17 Minuten (vgl. VB 116 S. 5) – keine durch die gesundheitliche Beeinträchtigung bedingte besonders intensive dauernde Überwachungsbedürftigkeit, welche nach Art. 39 Abs. 3 IVV als zusätzliche Betreuung von vier Stunden anzurechnen wäre. Die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag gemäss Art.42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 IVV für den relevanten Zeitraum sind folglich nicht erfüllt.

8.

8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. April 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Biehler