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Entscheid

VBE.2023.487

VBE.2023.487 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2024-04-10

10. April 2024Deutsch29 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.487 / lc / ks Art. 48 Urteil vom 10. April 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rech...

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Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2023.487 / lc / ks Art. 48

Urteil vom 10. April 2024

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch Luca Eigensatz, Rechtsanwalt, Alpenquai 28a, 6005 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1976 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 14. Oktober 2021 während der Arbeit das rechte Handgelenk verdrehte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Unfall, richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Heilbehandlungskosten aus, holte Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht ein und liess den Beschwerdeführer kreisärztlich untersuchen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 stellte sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2023 ein und sprach dem Beschwerdeführer zur Erhaltung seines Gesundheitszustandes eine bis zwei Serien Ergotherapie pro Jahr sowie die Übernahme von Schmerzmitteln zu. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 (SV-Nr. [...]) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2023 eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 23%, oder zumindest auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 13%, zuzusprechen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 25% zuzusprechen.

3. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 (SV-Nr. [...]) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur exakten Bestimmung der funktionellen Leistungsfähigkeit und Neubeurteilung der Leistungsansprüche zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Folgendes:

"1. Es sei die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. November 2023 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2023 vollumfänglich zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers."

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente aufgrund eines nicht rentenbegründeten Invaliditätsgrades von 5 % verneint und diesem eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von (lediglich) 10 % zugesprochen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 158).

2.

2.1

Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f. mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 (VB 158) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die kreisärztliche Berichte von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 9. Mai 2023 (VB 121 f.). Dieser führte darin aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine schwere radiocarpale und midcarpale Arthrose im Bereich der rechten Hand, zum einen Folge einer bereits vorbestehenden bekannten Degeneration im Handwurzelbereich und bereits Status nach Voroperation (SL-Band-Rekonstruktion im Jahr 2019) und zum anderen Folge einer unfallkausalen richtunggebenden Verschlimmerung durch einen erneuten strukturellen Schaden im Bereich der SL-Bandplastik durch das von der Beschwerdegegnerin versicherte Unfallereignis vom 14. Oktober 2021 mit erneuter SL-Dissoziation. Nach dem zweiten unfallkausalen Eingriff habe eine unter Belastung schmerzhafte DISI-Fehlstellung im Bereich des rechten Handgelenkes mit erneuter SL-Dissoziation und auch radiocarpaler Arthrose resultiert. Aus Schmerzgründen könne aus operativer Sicht lediglich eine Panarthrodese des Handgelenkes angeboten werden; von dieser Operation sei jedoch keine Verbesserung der Belastbarkeit zu erwarten. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit als Maurer und handwerklicher Allrounder auf der Baustelle sei aufgrund der hohen beruflichen Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit der rechten Hand/Handgelenkes nicht mehr zumutbar. Explizit für die rechte Hand seien ganztägige, lediglich leichte Tätigkeiten zumutbar; keine Tätigkeiten verbunden mit Heben und Tragen von schweren Lasten > 5 kg oder körperfern > 1 kg, keine Tätigkeiten, die schnelle Umkehrbewegungen des rechten Handgelenkes erfordern würden, oder bei denen man sich mit der rechten Hand abstützen müsse oder Tätigkeiten, die mit einer erheblichen Vibrations-, Schlag- oder Torsionsbelastung des Handgelenkes einhergehen würden oder Tätigkeiten, bei denen die rechte Hand zur Sicherung eingesetzt werden müsse (VB 122 S. 4 f.).

3.2

3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

3.3

3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Beurteilung von med. pract. B._____ vom 9. Mai 2023 seien seine Einschränkungen lediglich in qualitativer, nicht jedoch in quantitativer Hinsicht beurteilt worden, dies obwohl

mit seinem gegebenen Belastungsprofil zwangsläufig eine reduzierte funktionelle Leistungsfähigkeit bestehe (vgl. Beschwerde vom 17. November 2023 Ziff. 2.2.2. S. 5).

3.3.2

Der Beschwerdeführer wurde am 9. Mai 2023 fachärztlich (chirurgisch) persönlich und umfassend vom Kreisarzt med. pract. B._____ untersucht (VB 121 f.). Dabei beurteilte dieser die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 122 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 122 S. 3). Auch kam er zu einer medizinisch nachvollziehbaren Beurteilung der zumutbaren unfallkausalen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, zu welcher er auch explizit in quantitativer Hinsicht Stellung nahm, nämlich indem er eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bescheinigte (VB 122 S. 4 f.). Es leuchtet ein, dass bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.1. hiervor), welches den unfallkausalen funktionseinschränkenden Restbeschwerden an der rechten Hand umfassend Rechnung trägt, medizinisch-theoretisch eine ganztägige Arbeitsfähigkeit zumutbar ist. Anderslautende begründete medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeitsschätzungen, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung wecken könnten, liegen nicht im Recht. Inwiefern sich med. pract. B._____ im Rahmen seiner ärztlichen Beurteilung vom 9. Mai 2023 nicht mit den quantitativen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt haben sollte, lässt sich somit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten schlüssig entnehmen. Daran vermögen auch die laienhaften medizinischen Würdigungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.2., S. 5; vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3 und 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3).

3.3.3

Zusammenfassend ergeben sich damit weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der Aktenlage auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von med. pract. B._____ vom 9. Mai 2023 (VB 121 f.; vgl. E. 3.3.2. hiervor), weshalb sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 zu Recht darauf abstützen durfte (VB 158 S. 4 ff.). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Weitere Abklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung nicht vorzunehmen.

4.

4.1

Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit (vgl. 3.1. hiervor) ist im Rahmen eines Einkommensvergleichs zunächst das Valideneinkommen zu prüfen.

4.2

4.2.1. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Methode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

4.

Aufl. 2020, N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30).

4.2.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Hervorzuheben ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel auf den zuletzt vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst abzustellen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

4.2.3

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 326.). Der tatsächlich erzielte Verdienst gilt dann im Sinne der Rechtsprechung als deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht; eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und E. 6.1.3 S. 302 ff.).

4.3

In ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf den von der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 gemeldeten mutmasslichen Jahresverdienst von Fr. 63'700.00 ab (vgl. VB 134 und

158.

S. 6).

4.4

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, zur Ermittlung seines Valideneinkommens sei nicht auf das von seiner ehemaligen Arbeitgeberin gemeldete hypothetische Einkommen für das Jahr 2023 abzustellen, da jenes den branchenüblichen Zentralwert gemäss LSE (Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung) um mehr als 5 % bzw. um 13.06 % (100 – [Fr. 63'700.00 x 100: Fr. 73'271.65]) unterschreite. Vielmehr sei das Valideneinkommen gestützt auf die LSE 2020 Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung (2021: - 0.7 %; 2022: 1.1 %; 2023: 1.8 %) auf Fr. 73'271.65 ([Fr. 5'731.00 x 12: 40 x 41.7] x 0.993 x

1.011

x 1.018) zu bemessen. Gestützt auf Art. 26 Abs. 2 IVV sei von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 69'608.05 (Fr. 73'271.65 x 0.95) auszugehen (Beschwerde Ziff. 1.2.2., S. 4).

4.5

4.5.1. Dass der Beschwerdeführer ohne den Unfall vom 14. Oktober 2021 im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 63'700.00 erzielt hätte, ist zwischen den Parteien unbestritten und gibt nach Lage der Akten zu keinen Weiterungen Anlass.

4.5.2

Soweit die Beschwerdegegnerin einwendet, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 17. November 2023 genannten bereichsspezifischen Bestimmungen des IVG bzw. IVV (vgl. Beschwerde Ziff. 1.2.1. ff. S. 4 f.) nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog für die

Unfallversicherung anwendbar seien (vgl. Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 Ziff. 10 ff.), so ist ihr diesbezüglich zuzustimmen. Ebenfalls trifft es zu, dass eine Invaliditätsbeurteilung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. Vernehmlassung vom 8. Januar 2024 Ziff. 10; BGE 131 V 362 E. 2.2.1 S. 367 f.).

4.5.3

Hinsichtlich der Frage, ob eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ebenfalls in der Unfallversicherung vorgenommen werden kann – wovon der Beschwerdeführer, wenn auch gestützt auf den falschen Grundlagen (Art. 26 Abs. 2 IVV; vgl. Beschwerde Ziff. 1.2.1., S. 4), ausgeht – so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Invaliditätsgrad in der Unfallversicherung – wie auch in der Invalidenversicherung – gestützt auf Art. 16 ATSG bestimmt wird (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Im Sinne von Art. 16 ATSG orientiert sich die bisherige Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs subsidiär an den Zentral- beziehungsweise Medianwerten der LSE, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbilden, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden sind. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stehen die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn sowie der Parallelisierung der Vergleichseinkommen zur Verfügung (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.3 S. 191). Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist dann vorzunehmen, wenn das Valideneinkommen mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn abweicht (vgl. E. 4.2.3. hiervor). Da das Bundesgericht vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs ausgeht (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.3 S. 192) und es sich bei Art. 16 ATSG um keine bereichsspezifische Regelung der Invalidenversicherung handelt, ist eine Parallelisierung grundsätzlich ebenfalls bei der Invaliditätsgradbemessung der Unfallversicherung vorzunehmen, was auch der Praxis des Bundesgerichts entspricht (vgl. BGE 141 V 1 E. 5.3 ff. S. 3 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2. f.; als Grundsatzurteil zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Bereich des UVG vgl. BGE 135 V 297). Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen beruht somit auf der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, unabhängig davon, ob es sich um einen Anwendungsfall im Bereich des IVG oder des UVG handelt. Im Bereich des IVG ist dieser Grundsatz seit dem 1. Januar 2022 in Art. 26 Abs. 2 IVV nun zusätzlich auch kodifiziert. Gestützt auf den branchenüblichen Tabellenlohn im Baugewerbe gemäss LSE 2020 des Bundesamtes für Statistik (BfS) beträgt das Jahreseinkommen – unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden – Fr. 71'694.80 (Fr. 5'731.00 [LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1]: 40 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit] x 12).

4.5.4

Hinsichtlich der Anpassung dieses Jahreseinkommens an die Nominallohnentwicklung ist Nachfolgendes zu beachten:

Der Beschwerdeführer bezog sich betreffend die Anpassung an die Nominallohnentwicklung auf jene Wertangaben, welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 zur Berechnung des Invalideneinkommens bestimmt hat (vgl. VB 158 S. 5 und Beschwerde Ziff. 1.2.2. S. 4). Hierbei zog diese für das Jahr 2021 sowie 2022 die Werte der prozentualen Veränderung des Nominallohnindexes gegenüber dem Vorjahr bei (2021: - 0.7 %; 2022: 1.1 %) und für das Jahr 2023 die Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung (2023: 1.8 %) bei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Quartalsschätzungen als blosse Vermutungen den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreichen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Hypothesen, Prognosen, Vermutungen etc., welche diesbezüglich analog angewendet werden können: Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1, 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2, 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1; vgl. betreffend die Invalidenversicherung auch das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023, Rz. 3201 Fussnote 2, wonach die Quartalsschätzungen nicht zu berücksichtigen seien), dies auch unter Berücksichtigung, dass die reale Einkommensentwicklung entscheidend ist (vgl. ZAK 1990 517 E. 3c; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 63 zu Art. 28a IVG). Anzumerken bleibt, dass bei der Invaliditätsgradberechnung die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts I 831/06 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3.2) sowie bei Verwendung statistischer Grundlagen die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids für diesen Berechnungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Erhebungen zu verwenden sind (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Des Weiteren ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Tabelle T1.10 mit den Indexwerten (vorliegend die Tabelle T1.1.10 für Männer, Ziff. 4143, Baugewerbe) zur Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung beizuziehen (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410, 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.3 S. 297 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2.2.; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 63 zu Art. 28a IVG). Vorliegend wäre demnach das Jahr 2022 massgebend, da bei Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2023 die Erhebungen der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2022 bereits am 24. April 2023 veröffentlich worden sind; für die Jahre 2020 bis 2022 entspricht die vorzunehmende Anpassung somit 106.2 /105.6. Unter Berücksichtigung dieser Nominallohnentwicklung entspricht das branchenübliche Valideneinkommen einem Jahreslohn von Fr. 72'102.15 (Fr. 5'731.00 [LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1]: 40 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit] x 106.2/105.6 x 12). Beim Valideneinkommen von Fr. 63'700.00 handelt es sich im Vergleich zum branchenüblichen Lohn von Fr. 72'102.15 um ein rund 11.7 % tieferes Einkommen. Aus den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. E. 4.2.3. hiervor), weshalb nachfolgend eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen ist (vgl. E. 5.4.3. nachfolgend).

Der Beschwerdeführer bezog sich betreffend die Anpassung an die Nominallohnentwicklung auf jene Wertangaben, welche die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 zur Berechnung des Invalideneinkommens bestimmt hat (vgl. VB 158 S. 5 und Beschwerde Ziff. 1.2.2. S. 4). Hierbei zog diese für das Jahr 2021 sowie 2022 die Werte der prozentualen Veränderung des Nominallohnindexes gegenüber dem Vorjahr bei (2021: - 0.7 %; 2022: 1.1 %) und für das Jahr 2023 die Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung (2023: 1.8 %) bei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Quartalsschätzungen als blosse Vermutungen den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreichen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Hypothesen, Prognosen, Vermutungen etc., welche diesbezüglich analog angewendet werden können: Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1, 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2, 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1; vgl. betreffend die Invalidenversicherung auch das Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023, Rz. 3201 Fussnote 2, wonach die Quartalsschätzungen nicht zu berücksichtigen seien), dies auch unter Berücksichtigung, dass die reale Einkommensentwicklung entscheidend ist (vgl. ZAK 1990 517 E. 3c; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 63 zu Art. 28a IVG). Anzumerken bleibt, dass bei der Invaliditätsgradberechnung die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns massgebend (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts I 831/06 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3.2) sowie bei Verwendung statistischer Grundlagen die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids für diesen Berechnungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Erhebungen zu verwenden sind (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Des Weiteren ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die Tabelle T1.10 mit den Indexwerten (vorliegend die Tabelle T1.1.10 für Männer, Ziff. 4143, Baugewerbe) zur Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung beizuziehen (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410, 143 V 295 E. 2.3 und 4.1.3 S. 297 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2.2.; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 63 zu Art. 28a IVG). Vorliegend wäre demnach das Jahr 2022 massgebend, da bei Erlass der Verfügung vom 22. Mai 2023 die Erhebungen der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2022 bereits am 24. April 2023 veröffentlich worden sind; für die Jahre 2020 bis 2022 entspricht die vorzunehmende Anpassung somit 106.2 /105.6. Unter Berücksichtigung dieser Nominallohnentwicklung entspricht das branchenübliche Valideneinkommen einem Jahreslohn von Fr. 72'102.15 (Fr. 5'731.00 [LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1]: 40 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit] x 106.2/105.6 x 12). Beim Valideneinkommen von Fr. 63'700.00 handelt es sich im Vergleich zum branchenüblichen Lohn von Fr. 72'102.15 um ein rund 11.7 % tieferes Einkommen. Aus den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. E. 4.2.3. hiervor), weshalb nachfolgend eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen ist (vgl. E. 5.4.3. nachfolgend).

5.

5.1. Im Weiteren ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers zu prüfen.

5.2. 5.2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).

5.2.2. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mittels der LSE wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt, wobei jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 mit Hinweis auf BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Bei versicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten, somit vom tiefsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2); dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend. Davon kann jedoch abgewichen werden, wenn der versicherten Person aufgrund ihrer Behinderung alle produktionsnahen Tätigkeiten verschlossen sind und sie praktisch nur noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden kann (RKUV 2001 U 439 S. 347). Auf der anderen Seite kann die versicherte Person nicht auf der Anwendung der Lohnansätze aus einem bestimmten Niedriglohnsektor bestehen (zum Beispiel Gastgewerbe), wenn ihr trotz Behinderung andere normal entlöhnte Hilfsarbeiten zumutbar sind.

5.3. Das Invalideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Totalwert für Männer in Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die Nominallohnentwicklung (2021: - 0.7 %; 2022: 1.1 %; 2023: 1.8 %) sowie unter Anwendung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % ermittelte sie alsdann ein Invalideneinkommen von Fr. 60'536.35 (vgl. VB 158 S. 5 f.). Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % (vgl. VB 158 S. 7).

5.4. 5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das von der Beschwerdegegnerin errechnete hypothetische Invalideneinkommen für ihn nicht erzielbar sei, weil es sich bei den von der Beschwerdegegnerin für zumutbar erklärte Verweistätigkeiten (einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten) um Tätigkeiten handle, für welche im Allgemeinen Frauen zwischen 30 und 49 Jahren bevorzugt würden, da ihre Entlöhnung im Vergleich zu deren von Männer tiefer ausfalle (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.1., S. 6), so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne gestützt hat (vgl. E. 5.3. hiervor). Soweit eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, so ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor abzustellen (vgl. E. 5.2.1. hiervor; BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.4.1). Das Bundesgericht hat sich jüngst mit der Frage, ob zur Ermittlung des Invalideneinkommens weiterhin im Sinne der bisherigen Praxis auf den Medianwert der LSE abgestellt werden dürfe, einlässlich auseinandergesetzt (BGE 148 V 174 E. 9.2.3 S. 191 f.). Zusammenfassend hat es erörtert, dass sich die bisherige Rechtsprechung für eine möglichst realitätsgerechte Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels eines Einkommensvergleichs i.S.v. Art. 16 ATSG orientiere, sofern keine konkreten Lohndaten vorhanden seien, subsidiär an den Zentral- beziehungsweise Medianwerten der LSE, die den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abbilden. Als Korrekturinstrumente für eine einzelfallgerechte gegenüber einer standardisierten Betrachtung stünden die Möglichkeiten eines Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 sowie der Parallelisierung der Vergleichseinkommen zur Verfügung. Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten als Verweistätigkeiten ist sodann auf die diesbezüglich konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen).

5.4.2. Die Beschwerdegegnerin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 im Rahmen der Invalideneinkommensberechnung nicht die richtigen Werte im Zusammenhang mit der Anpassung an die Nominallohnentwicklung angewendet hat (vgl. E. 4.5.3. hiervor; vgl. VB 158 S. 5; 2021: - 0.7 %, 2022: 1.1 %, 2023: 1.8 %). Im Unterschied zu den vorangehenden Ausführungen in Erwägung 4.5.3., wonach für das Valideneinkommen die Indexwerte für das Baugewerbe (Ziff. 41-43) beizuziehen sind, weil der Beschwerdeführer zuletzt in dieser Tätigkeit gearbeitet hat, ist an dieser Stelle auf die totalen Indexwerte (Ziff. 05-96) für das Jahr 2020 bis 2022 abzustellen, woraus sich ein Nominallohnindex von 107.1/106.8 ergibt.

5.4.3. Unter Berücksichtigung dieser Nominallohnentwicklung entspricht das Invalideneinkommen einem Jahreslohn von Fr. 66'000.00 (Fr. 5'261.00 [LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1]: 40 x 41.7 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit] x 107.1/106.8 x 12). Da das Valideneinkommen des Beschwerdeführers um 11.7 % unter dem branchenüblichen Lohn liegt (vgl. E. 4.5.4. hiervor; 1 – [Fr. 63'700.00 / Fr. 72'102.15]), ist das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers daher rechtsprechungsgemäss um 6.7 % zu reduzieren (BGE 135 V 297 E. 6.1.3 S. 304; 135 V 58 E. 3.1 S. 59) und beträgt demnach – ohne Berücksichtigung eines möglichen und nachfolgend noch zu prüfenden Abzuges vom Tabellenlohn – Fr. 61'578.00 (Fr. 66'000.00 – [Fr. 66'000.00 x 0.067]).

6.

6.1. Hinsichtlich der Höhe des von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % bringt der Beschwerdeführer weiter vor, es sei aufgrund seiner starken funktionellen Einschränkungen an der dominanten rechten Hand von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.4. S. 7).

6.2. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde bei versicherten Personen, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen konnten, verschiedentlich ein Abzug von 20 % oder sogar 25 % (vgl. SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C_58/2018 E. 5.3 und Urteile des Bundesgerichts 8C_762/2019, 8C_763/2019 vom 12. März 2020 E. 5.2.3.2; 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2; 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2), aber auch ein Abzug von 10 % bei funktioneller Einhändigkeit oder Einarmigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 4.6, 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5.3 und 8C_971/2008 vom 23. März 2009 E. 4.2.6.2) als angemessen bezeichnet.

6.3. Aus dem medizinischen Bericht von Kreisarzt med. pract. B._____ lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer – während seine linke Hand uneingeschränkt einsatzfähig ist – mit seiner rechten Hand ganztägige, leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung des angegebenen Belastungsprofils ausüben kann (vgl. E. 3.1.; vgl. VB 122 S. 4 f.). Von einer faktischen Einhändigkeit kann bei diesem Jobprofil nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer ist fähig, mit seiner rechten Hand Gewichte bis 5 kg und körperfern bis 1 kg zu heben (vgl. VB 122 S. 4). Seine körperlichen Einschränkungen zusammen mit dem sich statistisch gesehen lohnsenkend auswirkenden Umstand (vgl. dazu die Tabelle T12_b der LSE 2018), dass der Beschwerdeführer nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (Niederlassungsbewilligung; vgl. Beschwerde Ziff. 1.2.2. S. 4), und dessen leicht lohnerhöhend wirkenden Alters des 1976 geborenen Beschwerdeführers (vgl. hierzu die Tabelle TA9 der LSE 2018) lässt insgesamt den im Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 gewährten leidensbedingten Abzug von 10 % als angemessen erscheinen. Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern überdies weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2; 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Weitere Anhaltspunkte zur Rechtfertigung eines Abzugs vom Tabellenlohn sind nicht aktenkundig, weshalb unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der von der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige-Abzug gesamthaft als angemessen erscheint

6.4. Per 1. Juli 2023 (Fallabschluss per 30. Juni 2023 [VB 133]; Art. 19 Abs. 1 UVG) ergibt sich dementsprechend unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzuges vom Tabellenlohn ein Invalideneinkommen von Fr. 55'420.20 (vgl. E. 5.4.3. hiervor; Fr. 61'578.00 x 0.9).

6.5. Bei Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich per 1. Juli 2023 ein rentenbegründender (Art. 18 Abs. 1 UVG) Invaliditätsgrad von 17 % (Valideneinkommen: Fr. 66'700.00 [vgl. E. 4.5.4. hiervor]; Invalideneinkommen: Fr. 55'420.20 [vgl. E. 6.4. hiervor]; Erwerbseinbusse: Fr. 66'700.00 – Fr. 55'420.20 = Fr. 11'279.80; Invaliditätsgrad: Fr. 11'279.80 / Fr. 66'700.00 x 100 = 16.91 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 17 %).

7.

7.1. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von med. pract. B._____ eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zu (vgl. VB 121 und 158 S. 8). Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass diese Einschätzung offensichtlich zu tief und unangemessen sei. Seine beeinträchtigte dominante rechte Hand diene praktisch nur noch als Zudien- bzw. Haltehand und deren Funktionsfähigkeit sei in einem erheblichen Ausmass eingeschränkt, weshalb bereits das Anheben einer vollen Kaffeetasse schmerzhaft sei. Auch müsse er den Wasserhahn mit der linken Hand aufdrehen und Türen könne er ebenfalls nur noch mit der linken Hand aufschliessen. Aufgrund dieser Gegebenheiten erweise sich eine Integritätsentschädigung von 25 % als angemessen (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2. S. 7 f.).

7.2. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166 mit Hinweisen).

7.3. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 (VB 158 S. 8) auf die kreisärztliche Beurteilung von med. pract. B._____ vom 9. Mai 2023. Med. pract. B._____ führte hierzu aus, abstützend auf seinen gleichentags erstellten Untersuchungsbericht und der darin zitierten radiologischen Bildgebung resultiere heute eine schwere radiocarpale und midcarpale Arthrose rechts, die in Anwendung der Suva Tabelle 5 mit maximal

15 % bemessen werde. Zum Abzug komme der Vorzustand, der anhand der vorliegenden Bildgebung aus dem Jahr 2019 mit mindestens 5 %

bemessen werde, sodass nach Abzug desselben grosszügig bemessen

10 % resultieren würden (VB 121).

7.4. Die Darlegungen bzw. Einschätzungen des Kreisarztes leuchten sowohl bezüglich Herleitung als auch Höhe des Integritätsschadens vollumfänglich ein, zumal sie auch auf einer persönlichen Befunderhebung beruhen, die Funktionseinschränkungen berücksichtigen, in Einklang mit der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) steht und anderslautende medizinische Einschätzungen nicht im Recht liegen. Triftige Gründe, nicht auf dessen Beurteilung abzustellen, sind nicht ersichtlich. Der medizinisch nicht substantiierte Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im Alltag ebenfalls in einem erheblichen Ausmass eingeschränkt und der Integritätsschaden zu erhöhen sei (vgl. E. 7.1. hiervor; vgl. Beschwerde Ziff. 4.2. S. 8), widerspricht dem vom med. pract. B._____ festgestellten Zumutbarkeitsprofil (vgl. VB 122 S. 5 f.) und vermag dessen Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen; auch ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Beschwerdeführers bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. E. 7.2. hiervor; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2 und 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Damit erübrigen sich weitere Abklärungen auch in Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung.

8.

8.1. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin somit aufgrund des unfallkausalen somatischen Beschwerdebilds Anspruch auf eine Rente in Höhe von 17 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 %.

8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

8.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 17 % hat.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 10. April 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Kathriner Comiotto