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Entscheid

VBE.2023.490

VBE.2023.490 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-03-25

25. März 2024Deutsch7 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.490 / nb / ks Art. 25 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- Ausgleichska...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2023.490 / nb / ks Art. 25

Urteil vom 25. März 2024

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____

Beschwerde- Ausgleichskasse AGRAPI, Thunstrasse 55, Postfach, 3000 Bern 6 gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familienzulagen (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023)

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin am 24. August 2023 um Ausrichtung von Familienzulagen für seine 2016 geborene, in C._____ bei deren Mutter wohnhafte Tochter ab dem 1. Januar 2020. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 18. September 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Kinderzulagen für seine Tochter ab Januar 2020. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 zufolge abgelaufener Einsprachefrist nicht ein.

2.

2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. November 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen.

2. Der Nichteintretenseinspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 sei aufzuheben.

3. Auf die Einsprache vom 23. Oktober 2023 sei einzutreten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter zu Lasten des Staates."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2023 im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 9) zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. September 2023 (VB 6) eingetreten ist.

2.

2.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Einsprache an den Versicherungsträger muss diesem spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizer Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

2.2. Die Verfügung vom 18. September 2023, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine 2016 geborene Tochter ab dem 1. Januar 2020 verneint worden war (VB 6), wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 2023 zugestellt (VB 7). Die Frist begann folglich am 23. September 2023 zu laufen und endete – da es sich beim 22. Oktober 2023 um einen Sonntag handelte – am 23. Oktober 2023. Die Einsprache datiert vom 23. Oktober 2023 und wurde an ebendiesem Tag der Post übergeben (VB 8 zweitletzte Seite). Die Einsprache wurde demnach innert Frist erhoben. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 (VB 9) zu Unrecht wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht darauf eingetreten, wie sie auch selbst anerkennt (Vernehmlassung S. 3).

2.2. Die Verfügung vom 18. September 2023, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen für seine 2016 geborene Tochter ab dem 1. Januar 2020 verneint worden war (VB 6), wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 2023 zugestellt (VB 7). Die Frist begann folglich am 23. September 2023 zu laufen und endete – da es sich beim 22. Oktober 2023 um einen Sonntag handelte – am 23. Oktober 2023. Die Einsprache datiert vom 23. Oktober 2023 und wurde an ebendiesem Tag der Post übergeben (VB 8 zweitletzte Seite). Die Einsprache wurde demnach innert Frist erhoben. Die Beschwerdegegnerin ist daher mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 (VB 9) zu Unrecht wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht darauf eingetreten, wie sie auch selbst anerkennt (Vernehmlassung S. 3).

3.

3.1. Die Beschwerdegegnerin äussert sich in ihrer Vernehmlassung in materieller Hinsicht zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Kinderzulagen für seine 2016 geborene Tochter. Dabei vertritt sie die Ansicht, ein solcher sei zu verneinen, und beantragt deshalb die Abweisung der Beschwerde (Vernehmlassung S. 3 ff.).

3.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen).

3.3. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2023. Darin ist diese auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen ihre Verfügung vom 18. September 2023 nicht eingetreten und hat folglich nicht materiell über dessen Anspruch auf Kinderzulagen ab dem 1. Januar 2020 für seine 2016 geborene, in C._____ wohnhafte Tochter befunden. Darüber hat damit – mangels Anfechtungsobjekts – auch das Versicherungsgericht nicht zu entscheiden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch Ausführungen zum materiellen Anspruch (Beschwerde Rz. 16 f.) gemacht und zum Ausdruck gebracht hat, dass er einen materiellen Entscheid des Versicherungsgerichts diesbezüglich für sinnvoll halte (Beschwerde Rz. 18 f.). Eine Behandlung der Beschwerde als Sprungbeschwerde (Beschwerde Rz. 19), wie sie nach § 51 VRPG unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, fällt vorliegend ausser Betracht, da eine solche im ATSG nicht vorgesehen ist und die Beschwerdegegnerin überdies weder auf einen Entscheid verzichtet hat noch letztinstanzlich das Verwaltungsgericht zuständig ist.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2023 einzutreten und materiell darüber zu befinden.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Vertreter des Beschwerdeführers vertritt diesen gemäss der Vollmacht vom 30. November 2023 unentgeltlich und "nicht in der anwaltlichen Funktion des Beauftragten, sondern schlicht als Sohn des Auftraggebers", und war (zumindest zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) zudem auch nicht im Anwaltsregister eingetragen (Beschwerde Rz. 23). Angesichts der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer gemäss der eingereichten Vollmacht keine Kosten für die Rechtsvertretung entstanden sind, besteht auch keine Grundlage für die Zusprache einer Parteientschädigung. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 2023 gegen die Verfügung vom 18. September 2023 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. März 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Battaglia