VBE.2023.494
VBE.2023.494 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-06-12
12. Juni 2024Deutsch6 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.494 / ss / GM Art. 80 Urteil vom 12. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____, führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2023.494 / ss / GM Art. 80
Urteil vom 12. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____, führer
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggelder (Rückforderungsverfügungen vom 28. September 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Dem 1967 geborenen Beschwerdeführer wurden durch die Beschwerdegegnerin auf Anmeldung vom 23. Oktober 2018 hin aufgrund psychischer Beschwerden vom 16. Juli 2019 bis zum 6. September 2020 berufliche Massnahmen verbunden mit Taggeldern der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) sowie anschliessend mit Verfügung vom 23. Juli 2021 rückwirkend ab dem 1. April 2019 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sistierte die Beschwerdegegnerin die halbe Invalidenrente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. September 2022 wegen Verdachts auf unrechtmässigen Leistungsbezug per sofort. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde die Rente sodann mittels prozessualer Revision der Verfügung vom 23. Juli 2021 rückwirkend per 1. April 2019 aufgehoben.
1.2. Am 28. September 2023 erliess die Beschwerdegegnerin zudem fünf Verfügungen, mit welchen sie die dem Beschwerdeführer während der beruflichen Massnahmen zwischen dem 16. Juli 2019 und dem 6. September 2020 ausgerichteten IV-Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 130'811.05 zurückforderte.
2.
2.1. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte deren Aufhebung.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mittels Verfügungen vom 28. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 244) zu Recht die zwischen dem 16. Juli 2019 und dem 6. September 2020 ausgerichteten IV-Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 130'811.05 zurückgefordert hat.
2.
2.1
Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; Urteil des Bundesgerichts 8C_521/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 3).
2.2
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten oder zuungunsten der versicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie zweifellos unrichtig ist und ihre Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52 mit Hinweis auf BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14).
2.3
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweis).
3.
3.1
Mit Blick auf die Akten ist festzustellen, dass die angefochtenen Rückforderungsverfügungen vom 28. September 2023 (VB 244) jeglicher Begründung für die Rückforderung der vormals zugesprochenen Taggeldleistungen entbehren, wie sie nach Gesetz und Rechtsprechung erforderlich wäre (Art. 49 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.2; vgl. Rz. 6009 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2024). Zudem wurden die Verfügungen ohne Durchführung eines vorgängigen Vorbescheidverfahrens erlassen, was – entgegen der Ansicht der zuständigen Ausgleichskasse (VB 248) – unerlässlich gewesen wäre (Art. 57a IVG und Art. 73bis IVV i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG sowie Art. 74ter IVV e contrario; vgl. Rz. 6005 KSVI). Vor allem aber ist unklar, auf welchen Rückkommenstitel sich die Beschwerdegegnerin stützte, als sie mit den angefochtenen Rückforderungsverfügungen vom 28. September 2023 jene Geldleistungen zurückforderte, welche der Beschwerdeführer gestützt auf die rechtskräftigen Taggeldverfügungen der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli (VB 47) und 23. Oktober 2019 (VB 72) sowie vom 14. Februar (VB 111), 14. Mai (VB 123) und 2. September 2020 (VB 142) bezogen hatte. Dies wäre aber gemäss vorigen Ausführungen (E. 2.1. hiervor) zwingende Voraussetzung gewesen. Analog ihrem Vorgehen bezüglich der IV-Rente hätte die Beschwerdegegnerin in einem ersten Schritt festlegen müssen, dass, und begründen müssen, weshalb (und gestützt auf welchen Rückkommenstitel) die damalige Zusprache der in Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen gewährten IV-Taggelder inkorrekt gewesen sein soll (vgl. VB 215 und 222 zur IV-Rente) und erst in einem zweiten Schritt die entsprechenden Leistungen (mangels nunmehr bestehenden Anspruchs des Beschwerdeführers) zurückfordern dürfen (vgl. VB 243 zur IV-Rente; mit der entsprechenden Verfügung würde die zuständige Ausgleichskasse nach eigenen Aussagen zuwarten [VB 248]).
3.2
Die ohne Rückkommenstitel und ohne vorgängige Durchführung eines Vorbescheidverfahrens sowie gänzlich unbegründet erfolgte Rückforderung der zwischen dem 16. Juli 2019 und dem 6. September 2020 ausgerichteten IV-Taggelder durch die Beschwerdegegnerin mittels der angefochtenen Verfügungen vom 28. September 2023 war damit nicht rechtens. Korrekterweise wäre die Beschwerdegegnerin insbesondere gehalten gewesen, vorweg gestützt auf einen gesetzlichen Rückkommenstitel (vgl. E. 2.1. hiervor) auf die ursprünglichen, formell rechtskräftigen Taggeldverfügungen zurückzukommen.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom 28. September 2023 sind aufzuheben.
4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3
Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführer ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihm betriebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne
üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Parteientschädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134).
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 28. September 2023 aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. Juni 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Siegenthaler