Lexipedia

Entscheid

VBE.2023.495

VBE.2023.495 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-06-06

6. Juni 2024Deutsch25 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.495 / lf / sc Art. 79 Urteil vom 6. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexa...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2023.495 / lf / sc Art. 79

Urteil vom 6. Juni 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 23. Oktober 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1975 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 4. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche, medizinische sowie persönliche Abklärungen und liess den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) psychiatrisch begutachten (Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 11. Juli 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 23. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 23. Oktober 2023 aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 23. Oktober 2023 aufzuheben und zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei die unterzeichnende Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seiner unentgeltlichen Vertreterin lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, ernannt.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin wies das Rentenbegehren des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, dieser sei trotz der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer angepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig und damit in der Lage, ein 33 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen. Die Verneinung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen begründete sie damit, dass angesichts der in einer Verweistätigkeit bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit, die sich innert sechs Monaten auf 100 % steigern lasse, "eine berufliche Unterstützung nicht möglich" sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 93 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Einschätzung des Gutachters Dr. med. B._____, auf die aufgrund verschiedener Mängel nicht abgestellt werden könne, weise er keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr auf; er habe daher Anspruch auf eine ganze Rente (Beschwerde S. 6 ff.). Sofern dennoch davon ausgegangen werde, dass dem psychiatrischen Gutachten Beweiswert zukomme, habe er jedenfalls Anspruch auf berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung (Beschwerde S. 8).

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 (VB 93) zu Recht verneint hat.

1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 (VB 93) zu Recht verneint hat.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Für Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 (Rente) ist demnach vorliegend die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage und für Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 (berufliche Massnahmen) die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).

3.

3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2023 (VB 93) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 11. Juli 2023. Darin stellte dieser die nachfolgenden Diagnosen (VB 81 S. 15):

"- Störungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24) - Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)"

Dr. med. B._____ führte zudem aus, seit dem Referenzzeitpunkt im Februar 2020 bestehe medizinisch-theoretisch bei ganztägiger Präsenz in der angestammten Tätigkeit als Altenpfleger eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer angepassten Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (VB 81 S. 24 f.).

3.2. 3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.3. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 11. Juli 2023 (VB 81) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.2.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 81 S. 5 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 81 S. 7 ff.), beruht auf einer allseitigen psychiatrischen Untersuchung (vgl. VB 81 S. 12), und der Gutachter setzte sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben und den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 81 S. 18 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.

3.4. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, das Gutachten von Dr. med. B._____ erfülle die beweisrechtlichen Anforderungen an ein Gutachten nicht. Es sei nicht in allen Punkten nachvollziehbar und es weiche ohne nachvollziehbare Begründung bei der Diagnosestellung und der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit von den Einschätzungen der behandelnden Fachpsychiater ab (vgl. Beschwerde S. 4, 6 ff.).

3.5. Soweit der Beschwerdeführer dem Gutachten von Dr. med. B._____ die abweichende Beurteilung seiner behandelnden Ärzte gegenüberstellen lässt (vgl. Beschwerde S. 4, 6 ff.), ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Weiter lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (statt vieler: BGE 137 V 210 E. 1.2.4. S. 224 mit Hinweis auf BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2022 vom 13. April 2022 E. 4 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall:

Nach Erstattung des Gutachtens durch Dr. med. B._____ gingen keine neuen Berichte behandelnder Ärzte mehr bei der Beschwerdegegnerin ein. Dr. med. B._____ lagen sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen vor; dies trifft namentlich auch auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Einschätzung der behandelnden Ärzte der Psychiatrischen Dienste C._____ betreffend seine funktionelle Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit zu (VB 81 S. 5 ff.). Deshalb ist von einer vollständigen und umfassenden gutachterlichen Beurteilung auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2 mit Hinweis). Dr. med. B._____ setzte sich umfassend mit den Berichten der Behandler der Psychiatrischen Dienste C._____ auseinander (VB 81 S. 13 ff.) und begründete seine Einschätzung, dass, auch wenn im Bericht der Psychiatrischen Dienste C._____ vom 19. Mai 2021 die Diagnose einer ADHS-Erkrankung erwähnt werde, die Beurteilung, dass die bisherige Tätigkeit aus fachlicher Sicht nicht mehr zumutbar sei, nicht zu stützen sei, schlüssig. So führte er aus, dass der Beschwerdeführer auch bei plausibel anzunehmender ADHS-Erkrankung in der Lage gewesen sei, eine Lehrausbildung zum Altenpfleger zu durchlaufen und immer wieder in dieser Tätigkeit – auch vollschichtig – erfolgreich tätig zu sein. Der unstete berufliche Werdegang mit Absenz vom Arbeitsmarkt hänge mit den Suchtmittelmissbräuchen wechselnder Dynamik zusammen. Zudem würden Vermittelbarkeitsprobleme bestehen. Der Beschwerdeführer weise im Rahmen der Begutachtung keine psychopathologischen Befunde einer Depression auf, "die die Arbeitstätigkeit in einem geschützten Rahmen begründen könn[t]en". Die Beurteilung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine Tätigkeit im geschützten Rahmen sei aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive damit nicht zu bestätigen (VB 81 S. 14). Die bisher gestellte Diagnose einer wiederkehrenden depressiven Störung, die losgelöst vom Suchtmittelmissbrauch wechselnder Dynamik und einer ADHS-Erkrankung bestehen würde, sei zudem nicht überwiegend wahrscheinlich. Beim Konsum von Cannabinoiden würden im Allgemeinen auch fluktuierende, vom Konsum abhängige depressive Krankheitszeichen induziert. Davon sei beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich auszugehen. Ein Vollbild eines amotivationalen Syndroms sei am 31. Mai 2023 (Datum der Begutachtung) anhand konkreter psychopathologischer Befunde nicht objektivierbar gewesen. Auch sei das weitgehend unauffällige alltägliche Funktionsniveau nicht mit dem Vorliegen einer mittelgradigen bis schwergradigen Depression vereinbar. Gemäss ICD-10 sei ein Betroffener mit mittelgradiger bzw. schwergradiger Depression nur unter erheblichen Schwierigkeiten bzw. unwahrscheinlich in der Lage, unter anderem häusliche Aktivitäten fortzuführen. Dies sei hier nicht der Fall, auch wenn der Beschwerdeführer eine externe Strukturierung durch eine Fachperson der Spitex in Anspruch nehme (VB 81 S. 17 f.).

Entgegen dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6, 8, 10) ist damit nicht davon auszugehen, dass Dr. med. B._____ von der vom Bundesgericht mit BGE 145 V 215 aufgegebenen Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen für die Annahme, dass einer Suchterkrankung invalidisierende Auswirkung zukomme, ausging. Es ist vielmehr ersichtlich, dass Dr. med. B._____ in Kenntnis der Vorakten, nach umfassender Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. E. 3.3. hiervor) zu seiner nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung kam, dass die von den Behandlern gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht vorliege und sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch-theoretisch nicht auf Tätigkeiten im geschützten Rahmen und auf ein Pensum von 50 % beschränke. Dr. med. B._____ hat das diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom in der funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF-APP (VB 81 S. 20 ff.) durchaus berücksichtigt und unter Prüfung der im Rahmen des rechtsprechungsgemäss durchzuführenden strukturierten Beweisverfahrens relevanten Indikatoren ermittelt, inwiefern sich das diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 f., E. 6.2 S. 227 f. und E. 7 S. 228; VB 81 S. 13 ff.).

Im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht sodann immer ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend sind ausweislich der Akten weder Hinweise ersichtlich noch wurden derartige Anhaltspunkte schlüssig dargetan, wonach die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. B._____ nicht lege artis erfolgt wäre. Bei der differierenden Einschätzung in den Berichten der Psychiatrischen Dienste C._____ (VB 20; 27; 33; 40; 51 f.) ist damit lediglich von einer unterschiedlichen Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 2.1 mit Hinweisen), was angesichts der umfassenden gutachterlichen Abklärungen kein Abweichen vom Gutachten von Dr. med. B._____ rechtfertigt. Dies gilt insbesondere, da der Gutachter, wie vorangehend ausgeführt, nachvollziehbar begründete, weshalb er die Auffassung der Behandler nicht teilt. Eine mangelnde gutachterliche Auseinandersetzung mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte ist damit nicht ersichtlich.

Zudem wurde im Bericht der Psychiatrischen Dienste C._____ vom 19. Mai 2021 festgehalten, dass bezüglich der mittelgradigen depressiven Episode aktuell psychosoziale Faktoren im Vordergrund stünden (VB 40 S. 3). Dr. med. B._____ hielt in seinem Gutachten demgegenüber explizit fest, dass im Rahmen der Begutachtung "aufscheinende" psychosoziale Belastungsfaktoren (u.a. sozioökonomische Probleme, Ansprüche Dritter, Vermittelbarkeitsprobleme, lange Absenz vom Arbeitsmarkt, erfolglose Bewerbungen, fehlende Qualifikationen) bei der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit auszuklammern seien (VB 81 S. 18). Dr. med. B._____ kam dementsprechend zum Schluss, aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive bestehe in einer Zusammenschau aller objektivierbaren Befunde unter Ausklammerung psychosozialer Belastungsfaktoren und der funktionellen Leistungsprüfung in der MINI-ICF-APP medizinisch-theoretisch in der angestammten Tätigkeit als Altenpfleger eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei ganztägiger Präsenz und in einer angepassten Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von

70 % bei ganztägiger Präsenz (VB 81 S. 24). Die Ausklammerung von

psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.3 S. 228; BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 S. 293 und E. 4.3.1.1 S. 298; Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 5.3 mit Hinweisen); somit erweisen sich die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters auch vor diesem Hintergrund als schlüssig.

3.6. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am Gutachten von Dr. med. B._____ vom 11. Juli 2023 (VB 81) Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 10) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B._____ ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2020 bei ganztägiger Präsenz in der angestammten Tätigkeit als Altenpfleger zu

60 % und in einer angepassten Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt zu 70 % arbeitsfähig ist (VB 81 S. 24).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren die Verwertbarkeit seiner medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).

4.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen).

4.3. Der 1975 geborene Beschwerdeführer war im für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16 mit Hinweisen) der Erstattung des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 11. Juli 2023 (VB 81) 48 Jahre alt und hatte damit noch eine Erwerbsdauer von rund 17 Jahren vor sich. Diese Aktivitätsdauer reicht grundsätzlich – selbst bei einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.3. hiervor) – bei Weitem aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1 mit Hinweis).

In medizinischer Hinsicht ist vorliegend festzustellen, dass dem Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Einschätzung von Dr. med. B._____ eine angepasste Tätigkeit mit weniger Anforderungen an die soziale und emotionale Anpassungsfähigkeit, ohne Führungsverantwortung, in einem kleinen Arbeitskollektiv, mit wertschätzendem Umgang und reizarmem Arbeitsklima, ohne Schicht- und Wochenendarbeit, ohne flankierende Weiterbildung, ohne Zeitdruck und mit einem "supporte[d] employment", mit der Möglichkeit regelmässiger Pausen, mit eher geringen Anforderungen in Bezug auf die kognitive Umstellungsfähigkeit, Flexibilität, Problemlösekompetenz sowie Kunden- und Mitarbeiterkontakte, mit vorstrukturierten und klar überschaubaren Anweisungen und Abläufen, an einem Einzelarbeitsplatz, ohne viel Ablenkung, Eigenverantwortung oder Multi-Tasking, mit der Möglichkeit einer raschen Routinebildung sowie einer guten Aussenstrukturierung mit Führung, Unterstützung, Kontrolle und Feedback durch eine empathische Fachperson, mit einem wohlwollenden Arbeitsumfeld und ohne Arbeiten an Maschinen mit hohem Verletzungsrisiko ganztags mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar ist (VB 81 S. 24). Das gutachterlich definierte Belastungsprofil enthält damit zwar diverse Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.1; 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.4.2). Denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich eingeschränkte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.4.2).

In Würdigung der Umstände, insbesondere der medizinisch-theoretisch immerhin noch 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und der verbleibenden langjährigen Resterwerbsdauer, ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen dem Beschwerdeführer von der Verwertbarkeit dessen Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

5.

5.1. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer zudem vor, er könne seine Restarbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch mit unterdurchschnittlichem wirtschaftlichem Erfolg verwerten, weshalb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mindestens ein Abzug von 20 % vom Tabellenlohn vorzunehmen sei (vgl. Beschwerde S. 7).

5.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).

5.3. Den gesundheitlichen Einschränkungen wurde vorliegend – soweit sie aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht massgebend sind – bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit der 30%igen Leistungseinschränkung und mit der Definition des Zumutbarkeitsprofils (VB 81 S. 24) sowie bei der unbestrittenermassen zu Recht erfolgten Einteilung in das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der LSE (VB 93 S. 1 f.) Rechnung getragen, weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können. Rechtsprechungsgemäss ist zwar ein Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Tätigkeiten sind indes nicht auf nur noch leichte Hilfsarbeitertätigkeiten beschränkt. Eine psychisch bedingte verminderte Flexibilität oder die Erforderlichkeit einer verstärkten Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen werden sodann in der Regel nicht als eigenständige Abzugsgründe anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1 und 4.2; 8C_447/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.5.2). Bezüglich der 30%igen Leistungseinschränkung bei zumutbarer ganztägiger Präsenz ist zudem festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbedingt lediglich reduziert einsatzfähig sind, anders als bei einem Teilzeitpensum, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.3).

Das Alter des 1975 geborenen Beschwerdeführers hat, statistisch gesehen, eine lohnsteigernde Wirkung (BfS, LSE 2020, Tabelle T9b, monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und 40-49 Jahre). Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt sodann im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 146 V 16 E. 6.2.3 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.1), weshalb mit Blick auf das der Invaliditätsgradberechnung zugrunde liegende Kompetenzniveau 1 (VB 93 S. 1 f.) der langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen).

Hinsichtlich des Merkmals der Nationalität /Aufenthaltskategorie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (VB 7), was, statistisch gesehen, eine lohnsenkende Wirkung hat (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Niedergelassene [Kat. C]). Mangelnde berufliche Ausbildung und allfällige Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche sind jedoch nicht als lohnmindernde Kriterien anerkannt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_427/2011 vom 15. September 2011 E. 5.2; 8C_10/2011 vom 10. August 2011 E. 7). Einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, erfordern zudem kein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3.).

Weitere Gründe für einen Abzug sind sodann keine ersichtlich. Insgesamt halten sich damit lohnsenkende und lohnsteigernde Faktoren die Waage. Es erweist sich folglich als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat (VB 93 S. 2).

5.4. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers damit mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 (VB 93) zu Recht verneint.

6.

6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat (vgl. Beschwerde S. 8).

6.2. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG setzt einen Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.2; 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 7). Zwar mögen berufliche Massnahmen auch bezwecken, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.1). Ihr Fehlen muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2023 vom 6. November 2023 E. 4.3.1).

6.3. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber dem Gutachter Dr. med. B._____ wie auch im telefonischen Erstgespräch mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2020, in seinem Einwand vom 4. Oktober 2023 und in seiner Beschwerde angegeben hatte, dass er einer Tätigkeit im geschützten Rahmen nachgehen möchte (VB 18; 81 S. 11; 91; Beschwerde S. 7 ff.). Er begründet dies allerdings damit, dass er sich nicht mehr mutig genug fühle, selbst- [und fremd-]verantwortlich zu arbeiten. Er sei schon so lange [aus dem Beruf] draussen (VB 81 S. 11). Er brauche eine Begleitung durch eine Fachperson und nicht bloss durch eine empathische vorgesetzte Person (VB 91). Dieses Erfordernis wurde im Grundsatz im von Dr. med. B._____ beschriebenen Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt (VB 81 S. 24). Der Beschwerdeführer geht jedoch fälschlicherweise davon aus, dass eine solche Tätigkeit auf dem hypothetischen ersten Arbeitsmarkt nicht angeboten werde (vgl. Beschwerde S. 9), was gemäss vorangehenden Ausführungen nicht zutrifft (vgl. E. 4. hiervor).

Ausweislich der Akten arbeitete der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung sodann zwei bis vier halbe Tage in einem Kleintierpark, zwei Tage davon gegen Bezahlung, zwei Tage ehrenamtlich (VB 81 S. 7, 11). Er führte dazu aus, dass es sein Wunsch sei, eine Tätigkeit mit Tieren auszuüben. Das tue ihm psychisch sehr gut. Es gebe ihm Motivation. Er stehe wirklich gerne um 6.00 Uhr auf, fahre zum Tierpark und arbeite da (VB 81 S. 11). Sowohl im Einwand vom 4. Oktober 2023 wie auch gegenüber dem Versicherungsgericht gab der Beschwerdeführer des Weiteren an, dass er bei der Eingliederung unterstützt werden möchte und Eingliederungsmassnahmen geprüft werden sollen (VB 91; Beschwerdeantrag Ziff. 1, Beschwerde S. 8).

Der Beschwerdeführer gab zwar anlässlich der Begutachtung an, dass er nur "30 bis 40 % Belastung" mit Unterbrüchen leisten möge (VB 81 S. 7). In Würdigung der gesamten Umstände lässt dies jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung fehlende Motivation bzw. einen fehlenden Eingliederungswillen schliessen (vgl. E. 6.2. hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu Unrecht wegen eines fehlenden subjektiven Eingliederungswillens verneint. Die Sache ist daher zur Prüfung der weiteren entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; anschliessend hat diese erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu verfügen.

7.

7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2023 insoweit aufzuheben ist, als damit ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und die Sache zur weiteren Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und zur diesbezüglichen Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Betreffend den Anspruch auf eine Rente ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang mit Abweisung der Beschwerde betreffend den Anspruch auf eine Rente zu Fr. 250.00 der Beschwerdegegnerin und zu Fr. 750.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil von Fr. 750.00 ist einstweilen lediglich vorzumerken, da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde.

7.3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich des Rentenanspruchs und obsiegt lediglich teilweise, insoweit die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Es rechtfertigt sich damit in Würdigung seines diesbezüglichen Aufwandes, dem Beschwerdeführer einen Viertel seiner richterlich festzusetzenden Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst aufgerundet Fr. 850.00 zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2, 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Diese sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer zu tragende Anteil der Parteikosten von drei Vierteln von Fr. 3'300.00, das heisst abgerundet Fr. 2'450.00, wird der unentgeltlichen Vertreterin nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Oktober 2023, soweit damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint wird, aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und zur diesbezüglichen Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden im Umfang von Fr. 750.00 dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 250.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.00 einstweilen vorgemerkt.

3.

3.1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Viertel der richterlich festgesetzten Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00, das heisst Fr. 850.00, zu bezahlen.

3.2. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, lic. iur. Alexandra Meichssner, Rechtsanwältin, Frick, nach Eintritt der Rechtskraft den auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteil der Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'450.00 auszurichten.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 6. Juni 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker