VBE.2023.496
VBE.2023.496 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2024-05-16
16. Mai 2024Deutsch9 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2023.496 / lc / ss Art. 41 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2023.496 / lc / ss Art. 41
Urteil vom 16. Mai 2024
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin i.V. Comiotto
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 14. November 2023)
Sachverhalt
1.
Der 1995 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Receiving Assistent angestellt. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. März 2023. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin am 23. Januar 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und am 27. Januar 2023 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2023 an. Im Verlauf der zweimonatigen Kündigungsfrist war der Beschwerdeführer wiederholt zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb sich die Kündigungsfrist bis zum 31. August 2023 verlängerte. Mit Verfügung vom 11. September 2023 teilte ihm das RAV mit, dass ihm wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Anspruchstellung während der Zeit vom 16. Januar bis 1. September 2023 ab dem 1. September 2023 vier Taggelder nicht ausbezahlt würden. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 14. November 2023 ab.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. November 2023 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. November 2023 und die Auszahlung der vier Taggelder.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 14. November 2023 zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der kontrollierten Arbeitslosigkeit für die Dauer von vier Tagen ab dem 1. September 2023 in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28 ff.).
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen,
nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (BGE 139 V 524 E. 2.2.1 S. f.). Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
2.2
Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeitsbemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden. Es gilt gewissermassen der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 mit Hinweisen).
2.3
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts fliesst aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung (bspw. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten [BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367]), unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. Sie ist daher auch dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie für die Zeit während der Kündigungsfrist resp. für die Zeit vor der Meldung auf dem Arbeitsamt keine oder nur ungenügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann (ARV 1993/1994 Nr. 26 S. 184 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 524 E. 2.1.2. f. und 4.2).
3.
3.1
Den Einspracheentscheid vom 14. November 2023 begründete der Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe unter Berücksichtigung seiner während der Kündigungsfrist bis am 5. August 2023 bestehenden Arbeitsunfähigkeit für den Beobachtungszeitraum vor Anspruchstellung vom 6. bis 31. August 2023 keine Arbeitsbemühungen nachweisen können. Er sei mit E-Mail vom 30. Juni 2023 von seiner zuständigen RAV-Personalberaterin darauf aufmerksam gemacht worden, dass er – im Falle der Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit – unbedingt mit den Bewerbungen starten müsse (zwei Bewerbungen pro Woche). Auch ohne vorgängige entsprechende Aufklärung oder Verwarnung hätte er die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen gehabt. Da er damit seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG nicht ausreichend nachgekommen sei, sei er mit vier Einstelltagen zu sanktionieren (VB 28 ff.).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die ihm zugewiesene RAV-Personalberaterin habe ihm nicht mitgeteilt, dass er sich während der Kündigungsfrist bei Wegfall seiner Arbeitsunfähigkeit sofort bewerben müsse. Aus der E-Mail vom 30. Juni 2023 gehe lediglich hervor, dass er als Arbeitsloser zwei Bewerbungen pro Woche machen müsse. Da er vom 6. bis 31. August 2023 zwar arbeitsfähig, aber noch nicht arbeitslos gewesen sei (befand sich bis zum 31. August 2023 noch in einem Arbeitsverhältnis), sei er davon ausgegangen, dass er noch keine Bewerbungen machen müsse.
3.2
3.2.1. Der Beschwerdegegner hat für die Beurteilung der Arbeitsbemühungen vor Anspruchserhebung korrekterweise auf den Zeitraum vom 6. bis 31. August 2023 (Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum 5. August 2023 und Verlängerung der Kündigungsfrist bis zum 31. August 2023; AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO [ALE], gültig ab 1. Januar 2024, Rz. B314 und B320) abgestellt. Zwischen den Parteien ist nach Lage der Akten zu Recht unumstritten, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum keine Arbeitsbemühungen vorgenommen hat.
3.2.2
Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Anmeldung beim RAV mit Schreiben vom 25. Januar 2023 darüber informiert, dass er alle getätigten Bewerbungen seit Kenntnis der Kündigung unter der Rubrik "Arbeitsbemühungen" im Job-Room eintragen müsse. Dieses Formular werde am fünften Tag des Folgemonats automatisch dem RAV übermittelt (VB 85).
Sodann teilte ihm die zuständige RAV-Personalberaterin mit E-Mail vom 30. Juni 2023 ausdrücklich mit, dass er "unbedingt mit den Bewerbungen starten" und zwei Bewerbungen pro Woche machen müsse, falls er wieder arbeitsfähig sei (VB 64 f.). Vor diesem Hintergrund kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, er sei nicht darüber informiert worden, dass er sich bereits während der Kündigungsfrist des laufenden Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bewerben müsse.
3.2.3
Im Übrigen hat sich die versicherte Person während einer allfälligen Kündigungsfrist und generell während der Zeit vor der Anmeldung im Rahmen der Schadenminderungspflicht unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (vgl. E. 2.3. hiervor).
3.3
Zusammenfassend stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer somit in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG aufgrund fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen zu Recht in der Anspruchsberechtigung ein. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung.
4.
4.1
Die auf vier Tage festgelegte Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung entspricht einem leichten Verschulden nach Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV und steht in Übereinstimmung mit dem in den Verwaltungsweisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) als Richtlinie enthaltenen Einstellraster (AVIG-Praxis ALE Rz. D79), wonach fehlende Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung bei einer Kündigungsfrist von einem Monat (der Beschwerdeführer war im Rahmen der verlängerten Kündigungsfrist lediglich im Zeitraum vom 6. bis 31. August arbeitsfähig) mit vier bis sechs Einstelltagen zu sanktionieren sind (AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 1.B1).
4.2
Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis ALE richten sich zwar an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll eine Verwaltungsweisung bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern die Weisung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 S. 258 f.; 132 V 121 E. 4.4 S. 125).
4.3. Solche triftigen Gründe, wonach in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen und von der AVIG-Praxis ALE abzuweichen wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Die gestützt auf das Einstellraster festgesetzte Einstelldauer von vier Tagen entspricht der mildesten Sanktion und ist nicht weiter zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 14. November 2023 erweist sich demnach als rechtens.
4.3. Solche triftigen Gründe, wonach in das Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen und von der AVIG-Praxis ALE abzuweichen wäre, werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Die gestützt auf das Einstellraster festgesetzte Einstelldauer von vier Tagen entspricht der mildesten Sanktion und ist nicht weiter zu beanstanden. Der Einspracheentscheid vom 14. November 2023 erweist sich demnach als rechtens.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Mai 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Gössi Comiotto