VBE.2023.497
VBE.2023.497 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-05-27
27. Mai 2024Deutsch18 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.497 / sb / ks Art. 72 Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsa...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2023.497 / sb / ks Art. 72
Urteil vom 27. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorsorge BVG, Postfach, 8050 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 30. Oktober 2023)
Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 8. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Mit Vorbescheid vom 29. September 2022 stellte sie dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Beurteilung ihres internen Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 19. Oktober 2022 Einwände erhoben hatte, gab die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD bei der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 26. September 2023 erstattet wurde. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren schliesslich mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 ab.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung vom 30.10.2023 sei aufzuheben.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zuzusprechen.
3.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine befristete Invalidenrente zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Gleichzeitig ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 11. Januar 2024 verzichtete.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
Erwägungen
1.
In ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2023 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 26. September 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 103) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei seit November 2020 in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen, und seit Juli 2022 bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierenten Tätigkeit. Weil im Januar 2022 bereits eine Eingliederungsfähigkeit bestanden und sich die Arbeitsfähigkeit in der Folge per Juli 2022 nochmals erhöht habe, die Möglichkeiten zur Eingliederung mithin bis Ende Juni 2022 nicht ausgeschöpft gewesen seien, habe im Januar 2022 kein Rentenanspruch entstehen können. Da unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeitsfähigkeit seit Juli 2022 ein Invaliditätsgrad von lediglich 21 % resultiere, habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 105). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung habe er Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente (Beschwerde S. 8 ff.). Eventualiter habe er jedenfalls Anspruch auf eine vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 befristete "volle" Rente, da gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. September 2022 (VB 65) davon auszugehen sei, dass er bis 31. März 2022 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Beschwerde S. 12).
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 zu Recht verneint hat.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 streitig sind (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.), ist für deren Beurteilung die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Rentenbegehren bereits im Juli 2021 gestellt hatte, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 8).
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.2
Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 123 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2023 in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 26. September 2023. Dieses vereint eine internistische Beurteilung durch Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. D._____, Facharzt für Rheumatologie, eine kardiologische Beurteilung durch Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Kardiologie, und eine psychiatrische Beurteilung durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie F._____. Neben einer leichten CRP-Erhöhung unklarer Ätiologie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 103, S. 8 f.):
"1. Chronische, seropositive, CCP-Antikörper-positive rheumatoide Arthritis (ICD-10 M07) […]
2.
Koronare Eingefässerkrankung (ED 13.11.2020) (ICD-10 I25.1) […]"
Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei in seiner früheren Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter seit November 2020 voll arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten von bis zu 5 bis 7.5 kg bis zur Taille und ohne repetitive Überkopfarbeiten habe ab Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden und bestehe seit Juli 2022 eine solche von 30 % (VB 103, S. 10).
4.2
Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 26. September 2023 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. insb. VB 103, S. 12 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Dabei beurteilten die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne der massgebenden Kriterien der Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a und E. 3b/bb S. 352 f.) zu. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung der von ihm geltend gemachten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit noch bis 31. März 2022 angeführte frühere Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____ vom 27. September 2022 (VB 65) steht der gutachterlichen Beurteilung nicht entgegen, fehlen doch darin zum einen explizite Angaben zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor dem 31. März 2022 und empfahl RAD-Ärztin Dr. med. B._____ zum anderen am 9. Mai 2023 (VB 85) die Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens zur Klärung der Arbeitsfähigkeit für den gesamten hier relevanten Zeitraum. Es ist damit nachfolgend von der gutachterlichen Beurteilung des Gesundheitszustands und insbesondere der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
5.
5.1
In ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2023 nahm die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Abteilungen 77 sowie 79 bis 82 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen ohne Abteilung 78), Kompetenzniveau 1, Männer, und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.1 Stunden sowie einer Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 von 105.5/105.1 ein Valideneinkommen von Fr. 58'230.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von
41.7
Stunden, einer Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 von 106.0 /106.8 und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % mit Fr. 45'725.00. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von gerundet 21 % (VB 105, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das Valideneinkommen sei – gleich wie das Invalideneinkommen – anhand des Totalwerts der LSE und nicht gestützt auf branchenspezifische Werte zu bemessen. Zudem sei ihm ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % zu gewähren.
5.2
Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 8. Juli 2021 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. VB 4, S. 5), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Januar 2022 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter seit mehr als 12 Monaten vollständig aufgehoben und es bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Ab Juli 2022 betrug die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei einer Arbeitsfähigkeit von nach wie vor 0 % in der bisherigen Tätigkeit zufolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands neu 70 % (vgl. vorne E. 4.1.). Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Eingliederungsmöglichkeiten (zumindest bis zum 30. Juni 2022) nicht ausgeschöpft waren und dass folglich nicht bereits am 1. Januar 2022 ein Rentenanspruch entstehen konnte, wird dies vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt hier insbesondere mit Blick auf den am 1. Januar 2022 im Zuge der Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV; vgl. vorne E. 2.) in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1bis IVG auch zu keinen Weiterungen Anlass.
5.3
5.3.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und 128 V 174 E. 4a S. 174; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Erst wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, ist auf Erfahrungsund Durchschnittswerte zurückzugreifen (SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist auf konkrete Lohnauskünfte des früheren Arbeitgebers abzustellen, wenn angenommen werden kann, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen unter anderem auf das in RKUV 2005 S. 112 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1).
5.3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer – der über keine Ausbildung verfügt – nach seiner Immigration in die Schweiz von 1986 bis 1992 als Betriebsmitarbeiter in einer Verzinkerei, von 1993 bis 1998 als Restaurantmitarbeiter, von 1998 bis 2004 als Hilfsarbeiter, von 2004 bis 2005 als Reinigungs- und Hilfsmitarbeiter bei einer Dienstleisterin im Bereich Facility Management, von 2006 bis 2007 als Allrounder und Reinigungsmitarbeiter in einem Möbelhaus und ab 2007 für insgesamt vier verschiedene Reinigungsunternehmen als Reinigungsmitarbeiter tätig war (vgl. die Angaben in der Anmeldung vom 8. Juli 2021 [VB 4, S. 3], den Lebenslauf des Beschwerdeführers in VB 7 sowie die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der ABI-Begutachtung in VB 103, S. 22, S. 28 f., S. 37 f. und S. 48). Die letzte temporäre Anstellung als Reinigungsmitarbeiter im Stundenlohn im Pensum von zirka 50 % (20 bis 30 Stunden pro Woche; vgl. VB 4, S. 3, und VB 26, S. 3) wurde durch den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen per 31. Januar 2021 gekündigt (vgl. die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 2. September 2021 in VB 26, S. 2). Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer seit 2004 in der Reinigungsbranche tätig war, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2023 zur Bemessung des Valideneinkommens auf eine Tätigkeit in der Reinigungsbranche abstellte und entsprechende lohnstatische Werte anwandte. Es handelt sich dabei um eine sonstige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Tabelle TA1 der LSE (vgl. insb. die Codes 812100 "Allgemeine Gebäudereinigung" und 812202 "Spezielle Reinigung von Gebäuden und Reinigung von Maschinen" der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige [NOGA] 2008). Die Beschwerdegegnerin hat daher und mit Blick auf die (zufolge der gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit objektiv gesundheitlich bedingten; vgl. vorne E. 4.1.) Aufgabe dieser Tätigkeit das Valideneinkommen zutreffend gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2020, Abteilungen 77 sowie 79 bis 82 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen ohne Abteilung 78), Kompetenzniveau 1, Männer, festgesetzt.
5.3.3
Bei diesem Ergebnis ist zu ergänzen, dass bei der Invaliditätsgradberechnung die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns und damit hier diejenigen im Juli 2022 massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 831/06 vom 10. Oktober 2007 E. 2.3.2; vgl. auch SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1). Bei Anwendung statistischer Grundlagen sind die zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses für diesen Berechnungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Erhebungen zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297 mit Verweis unter anderem auf BGE 142 V
178 E. 2.5.8.1 S. 190; vgl. ferner SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.1 f., und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend wäre demnach zufolge eines allfälligen Anspruchsbeginns im Juli 2022 das Jahr 2022 massgebend. Bei Erlass der Verfügung vom 30. Oktober 2023 lagen – neben der Tabelle TA1 der LSE 2020 – insbesondere die Angaben zur Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2022 von 107.2 /105.1 (vgl. Tabelle T1.1.10 des Schweizerischen Lohnindex des BFS mit Basis 2010, Nominallohnindex, Männer, Abschnitt N ["sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten"], Jahre 2020 und 2022) und zur betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 42.0 Wochenstunden (vgl. die Tabelle T 03.02.03.01.04.01 "'Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen" des BFS, Abteilungen 77 sowie 79 bis 82 [Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen ohne Abteilung 78], Jahr 2022) bereits vor. Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf diese Grundlagen für das Jahr 2022 auf Fr. 59'028.15 festzusetzen (12 x Fr. 4'593.00 x 42/40 x 107.2 /105.1). Mit Blick auf die im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers verzeichneten Einkommen (vgl. den IK-Auszug vom 16. Juli 2021 in VB 18) und das zuletzt erzielte Einkommen (vgl. hierzu die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 2. September 2021 in VB 26, S. 5) ist damit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend abgebildet.
178 E. 2.5.8.1 S. 190; vgl. ferner SVR 2022 IV Nr. 23 S. 73, 8C_202/2021 E. 6.2.1 f., und SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend wäre demnach zufolge eines allfälligen Anspruchsbeginns im Juli 2022 das Jahr 2022 massgebend. Bei Erlass der Verfügung vom 30. Oktober 2023 lagen – neben der Tabelle TA1 der LSE 2020 – insbesondere die Angaben zur Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2022 von 107.2 /105.1 (vgl. Tabelle T1.1.10 des Schweizerischen Lohnindex des BFS mit Basis 2010, Nominallohnindex, Männer, Abschnitt N ["sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten"], Jahre 2020 und 2022) und zur betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 42.0 Wochenstunden (vgl. die Tabelle T 03.02.03.01.04.01 "'Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen" des BFS, Abteilungen 77 sowie 79 bis 82 [Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen ohne Abteilung 78], Jahr 2022) bereits vor. Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf diese Grundlagen für das Jahr 2022 auf Fr. 59'028.15 festzusetzen (12 x Fr. 4'593.00 x 42/40 x 107.2 /105.1). Mit Blick auf die im individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers verzeichneten Einkommen (vgl. den IK-Auszug vom 16. Juli 2021 in VB 18) und das zuletzt erzielte Einkommen (vgl. hierzu die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 2. September 2021 in VB 26, S. 5) ist damit dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend abgebildet.
5.4. Angesichts der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % fällt ein auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in seiner vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung gestützter Abzug vom Tabellenlohn ausser Betracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist insbesondere die frühere Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 und 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. mit Hinweisen) nicht mehr massgebend (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.), weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Mit Blick auf die allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze (vgl. wiederum vorne E. 2.) ist zudem ein weitergehender Abzug gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV bei einem Berechnungszeitpunkt im Jahr 2022 nicht angezeigt. Für den massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Anspruchsbeginns im Juli 2022 ergibt sich damit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2022 von 107.1/106.8 (vgl. Tabelle T1.1.10 des Schweizerischen Lohnindex des BFS mit Basis 2010, Nominallohnindex, Männer, Total, Jahre 2020 und 2022), der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden (vgl. die Tabelle T 03.02.03.01.04.01 "'Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen" des BFS, Total, Jahr 2022) und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 46'200.00 (12 x Fr. 5'261.00 x 41.7/40 x 107.1/106.8 x 0.7).
5.5. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'028.15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 46'200.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet)
22 % ([Fr. 59'028.15 – Fr. 46'200.00] ÷ Fr. 59'028.15 x 100). Dies vermag keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BG 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. Mai 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner